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Kostenübernahme der donogenen Insemination durch die Krankenversicherung

Reproduktionsmedizinische Maßnahmen, die auf die Geburt eines Kindes gerichtet sind, das von beiden sozialen Elternteilen auch genetisch abstammt, werden in der Regel zu einem Teil von der Krankenversicherung finanziert. Sobald ein Spender hinzukommt, verhindert § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V die Möglichkeit der Gesetzlichen Krankenkassen, die Kosten für die ärztliche Behandlung zu übernehmen.

Es gab in der Vergangenheit einige Versuche von Kinderwunschpaaren, die Kostenübernahme der ärztlichen Leistungen zur Familiengründung mit Spendersamen durch eine gerichtliche Auseinandersetzung zu klären. Im Mittelpunkt der Klagen steht die Auffassung, dass § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V nicht verfassungsgemäß ist und einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 unseres Grundgesetzes darstellt.

Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig, der vorrangig auf dem Gebiet des Medizin- und Versicherungsrechts mit dem Spezialgebiet des Kinderwunschrechts tätig ist, hat freundlicher Weise einige Urteile zu dieser Frage aus den letzten Jahren für uns kommentiert.

Die Urteile gehen von verschiedenen individuellen Voraussetzungen aus und betreffen sowohl gerichtliche Auseinandersetzungen mit der GKV als auch mit der PKV und der Beihilfe. Bisher wurde leider noch mit keinem Urteil festgestellt, dass die Krankenkasse die Kosten übernehmen muss. Jedoch könnten die hier von uns eingestellten Interpretationen der Urteile dazu führen, dass es bei einer erneuten gerichtlichen Auseinandersetzung zu einer Feststellung des Rechts auf Kostenübernahme auch bei der donogenen Insemination kommt.

Als aussichtsreich erscheint uns die Feststellung des Anspruchs auf eine Kostenübernahme der Behandlung einer Frau bei eigener Fruchtbarkeitsstörung durch die PKV und in Baden-Würtemberg auch durch die Beihilfe. Die pauschale Argumentation mit einer „gespaltenen Elternschaft“ im Urteil von Darmstadt, das leider aus formalen Gründen keinen Erfolg für die Kläger brachte, erscheint uns als sehr dünn. Da es keine haltbaren Gründe für die Ungleichbehandlung gibt, könnte ein erneuter Gerichtsprozess durchaus zu einem Erfolg führen.

Details zu den Urteilen

  1. Urteil BVerfG – § 27a SGB V-1 v. 27.02.2007
  2. Urteil des BVerwG Leipzig 5C 32-12 v. 10.10.2013
  3. Urteil LG Dortmund v. 10.04.2008
  4. Urteil LG Mannheim 28.08.2009
  5. Urteil SG Darmstadt v. 28.10.2013

Kinderwunsch-Informationsportal des Familienministeriums ohne DI – Warum?

Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Kristina Schröder, sehr geehrter Herr Ingo Behnel,

1. Anfrage:

wir sind ein gemeinnütziger Verein mit Namen DI-Netz e.V. (s. DI-Netz.de), der es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Öffentlichkeit und interessierte Kinderwunschpatient_Innen zum Thema „Spendersamenbehandlung“ zu informieren. Unser Netzwerk freut sich, dass das Familienministerium ein eigenes Internetportal zum Thema „Kinderwunsch“ gestaltet, denn eine differenzierte Darstellung im Internet kann sicher vielen betroffenen Menschen weiterhelfen auf ihrem persönlichen Weg.

Die „Donogene Insemination“ oder „Spendersamenbehandlung“ finden wir auf ihrer Webseite aber leider nicht, obwohl sie innerhalb der Reproduktionsmedizin mittlerweile eine etablierte Behandlungsmethode neben der homologen Insemination darstellt.

Wir möchten Sie daher bitten, zu überprüfen, inwiefern es möglich ist, die „Donogene bzw. heterologe Insemination“ aufzuführen. Das wäre unserer Ansicht nach denkbar entweder unter dem Stichwort „Behandlungsmethoden“ (neben IVF, ICSI, TESE etc) dort unter „Insemination“ oder/und unter „Andere Wege“ (neben Adoption, Pflegschaft, Leben ohne eigene Kinder) als alternative Möglichkeit der Familiengründung .

Bedenken Sie dabei bitte, dass die Donogene Insemination seit ihren Anfängen besonders tabuisiert und stigmatisiert wurde. Es war lange Zeit üblich, diese Methode medizinisch durchzuführen, und allgemein Stillschweigen darüber zu wahren, auch gegenüber dem eigenen Kind. Für uns Familien nach Spendersamenbehandlung, die offen mit Art ihrer Familiengründung umgehen statt daraus ein Familiengeheimnis zu machen, ist die öffentliche Tabuisierung und die Schambesetzheit der Spendersamenbehandlung ein sehr trauriges Kapitel in der Geschichte der „Donogenen Insemination“. Deswegen legen wir besonders großen Wert darauf, dass die Behandlungsmethode, mithilfe derer wir unsere Kinder bekommen haben, nicht unsichtbar gemacht wird.
Wir finden: Auch andere Kinderwunschpatient_Innen, die mit der Diagnose männlicher Unfruchtbarkeit konfrontiert sind, und auch die Öffentlichkeit sollten die Möglichkeit bekommen, über Ihre Webseite von der Methode der „Donogenen Insemination“ zu erfahren. Was meinen Sie?

Über eine zeitnahe Beantwortung unserer Anfrage würden wir uns sehr freuen!

2. Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einem Monat hatten wir Ihnen untenstehende Email bezüglich Ihres Informationsportals Kinderwunsch geschrieben. Wir haben darin angeregt, die „Donogene Insemination“ auf Ihrer Webseite ebenfalls zu erwähnen, denn sie fehlt neben den übrigen Hinweisen, die Sie dort für Kinderwunschpaare geben.
Können Sie uns darauf bitte noch antworten?
Herzlichen Dank dafür!

3. Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte Sie bereits zweimal angeschrieben, um mit Ihnen bezüglich Ihres Kinderwunschportals Kontakt aufzunehmen, da uns von DI-Netz e.V. aufgefallen ist, dass die Donogene Insemination weder unter „andere Wege“ noch unter „Behandlungsmethoden“ erwähnt ist. Vielleicht ist meine Anfrage bei Ihnen untergegangen. Können Sie mir denn eine zuständige Ansprechperson nennen, die mir etwas über diese von uns wahrgenommene Leerstelle sagen kann?
Dafür wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen

Nun die Antwort

Ich danke für Ihre E-Mails, mit denen Sie angeregt haben, beim Informationsportal Kinderwunsch auch einen Hinweis zur Donogenen Insemination als eine mögliche Form der Kinderwunschbehandlung aufzunehmen. Aufgrund von Unklarheiten über die fachliche Zuständigkeit hat sich die Beantwortung leider verzögert. Dies bitte ich zu entschuldigen.

Ziel des Informationsportals Kinderwunsch ist es, über die Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ des Bundesfamilienministeriums zu informieren und den Betroffenen alle notwendigen Voraussetzungen des Förderprogramms bekannt und leichter zugänglich zu machen. Informiert wird somit nur über die Möglichkeiten einer finanzieller Unterstützung bei reproduktionsmedizinischer Kinderwunschbehandlung, die im Rahmen der hierfür eigens geschaffenen Bundes-Förderrichtlinie gemeinsam mit den sich beteiligenden Bundesländern erfolgt. Diese Bundes-Förderrichtlinie orientiert sich eng an der bundesgesetzlichen Regelung zur Kostenübernahme gemäß § 27a SGB V.

Ein weiterer Schwerpunkt dieses Informationsportals ist die Adressdatenbank, die über das Angebot qualifizierter psychosozialer Kinderwunschberatung informieren soll. Diese Adressdatenbank ermöglicht es den Betroffenen, schnell und unkompliziert entsprechende Beratungsstellen in der Nähe zu finden.

Auf diesem Hintergrund wurde entschieden, dass grundsätzlich nur solche im Zusammenhang mit dem Bundesförderprogramm möglichen Behandlungen aufgeführt werden.  Ein Hinweis auf die Behandlungsmöglichkeit „Donogene Insemination“ kommt daher nicht in Betracht und die Einstellung von entsprechenden Informationen auf diesem Portal wurde abgelehnt. Ein wesentlicher Grund für diese Entscheidung war, dass die Kosten für eine donogene Insemination ausnahmslos weder von den gesetzlichen noch von den privaten Kassen finanziert werden (auch nicht im Rahmen des § 11 Abs. 6 SGB V) und daher in das Bund-Länder-Förderprogramm nicht einbezogen sind. Die Aufnahme eines Hinweises auf die Behandlungsmethode „Donogene Insemination“ auf unserem Informationsportal könnte bei verheirateten Paaren möglicherweise zur irrtümlichen Annahme führen, dass auch diese Behandlungsform zumindest im Rahmen der Bundesinitiative finanziell unterstützt wird, was aber eindeutig nicht der Fall ist.

Insoweit wird hier keine „Informationslücke“ in Kauf genommen, es geht uns vielmehr ausschließlich um die Darstellung der gesetzlich engen Voraussetzungen des Bundesförderprogramms in Kooperation mit den Ländern. Eine Tabuisierung oder gar Stigmatisierung der Behandlungsmöglichkeit „Donogene Insemination“ kann hierin indes nicht gesehen werden. Ich bitte insoweit um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Jürgen Bauer
http://www.informationsportal-kinderwunsch.de