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Save the Date: Tagung 3./4.11.2017 „Familiengründung mit Hilfe Dritter“ plus Mitgliederversammlung DI-Netz

Am Freitag, den 3.11. und Samstag, den 4.11.2017 wird in Göttingen eine interdisziplinäre Tagung stattfinden, die auch für Familien und Kinderwunschpaare interessant ist.

Im Zentrum steht die assistierte Reproduktion – die Familiengründung mit Hilfe Dritter. Aus Sicht von Medizin, Ethik, Recht, Beratung und aus der lebensweltlichen Perspektive von Personen, die eigene Erfahrungen mit dem Tagungsthema haben, sollen verschiedene Verfahren assistierter Reproduktion in den Blick genommen werden.

Veranstaltet wird die Tagung von den Medizinethikerinnen Prof. Dr. Claudia Wiesemann und Dr. Katharina Beier der Universität Göttingen, zusammen mit DI-Netz (vertreten durch Claudia Brügge) und Petra Thorn von BKiD. DIe Tagung findet in dem Tagungsgebäude „Alte Mensa“ statt.

Für DI-Netz ist das Tagungskonzept ganz besonders: Wir werden den zweiten Konferenztag – der sich dem Thema Familien nach Samenspende widmet – wesentlich mitgestalten. Die Lebenswirklichkeit unserer Familien steht dabei im Zentrum, und einige Mitglieder und Ehrenmitglieder aus dem DI-Netz werden am Samstag eigene Workshops und Vorträge anbieten. Wir hoffen, dass neben den Fachleuten auch viele Familien – Eltern und gern mit Kindern – anreisen können. Alle Erwachsenen sind eingeladen mitzudiskutieren.

Im Anschluss an die Tagung wird am Samstagnachmittag unsere diesjährige Mitgliederversammlung des DI-Netzes stattfinden. Also: Bitte alle schon mal den Termin 3./4.November vormerken!

Die meisten Familien werden sich wohl in der Göttinger Jugendherberge einquartieren, die nicht weit von dem Tagungsgebäude ist. Also ruhig schon mal ein Zimmer für die eigene Familie reservieren! Am Samstagabend können ja diejenigen Familien, die Lust dazu haben, gern auch noch zum Ausklang etwas Zeit mit den Kids in der Jugendherberge verbringen.

Expertenanhörung des Deutschen Ethikrats zur Embryonenspende

Der Deutsche Ethikrat bereitet derzeit eine Stellungnahme zur Embryonenspende vor und hat DI-Netz zu einer Expertenanhörung eingeladen.

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Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates Prof. Dr. med. Christiane Woopen und der Sprecher für DI-Netz e.V. Dipl.Psych. Ulrich Simon bei der Expertenanhörung der AG Embryonenspende am 26.5.15 in Berlin (Foto: C. Brügge)

Am 11. Mai hatten bereits Vertreter des „Netzwerk Embryonenspende“ und  die Sozialwissenschaftlerin Fiona MacCallum aus Großbritannien ihre Vorträge gehalten. Für unser Familiennetzwerk DI-Netz referierte am 26. Mai unser Vereinsmitglied Ulrich Simon, zusammen mit Claudia Brügge. Danach eine Vertreterin der Gruppierung der sogenannten „Spenderkinder“. Im Anschluß an die beiden Vorträge ergab sich eine rege und kontroverse Diskussion.

Beide Sitzungen waren nicht-öffentlich. Die Ratsmitglieder der „AG Embryonenspende“ hatten im Vorfeld zwölf Fragen an die eingeladenen Referenten und Referentinnen formuliert. Der Inhalt der Fragen reichte von der Aufklärung und dem Kenntnisrecht des Kindes über die gesetzliche Regelung und dem Mitspracherecht der abgebenden und empfangenden Eltern bis hin zum befürchteten Fremdheitserleben zwischen Eltern und Kind. Durchweg ging es sowohl um Gemeinsamkeiten als auch um Unterschiede zwischen Samen- und Embryonenspende.

Die deutsche Vereinigung DI-Netz hat vor allem die Familiengründung mit Samenspende zum Thema – nicht die Embryonenspende. Daher taten wir für die Beantwortung der Fragen zweierlei:  Erstens haben wir uns im Rahmen einer internen Expertenumfrage an die Fachleute innerhalb unseres Vereins gewandt, die bereits einiges mehr über die Embryonenspende wissen als die meisten von uns. Zweitens haben wir uns in unserem Vortrag von dem eigenen Erfahrungshintergrund her – der Samenspende in Deutschland – an die Fragen zur Embryonenspende angenähert.

Bei der internen Expertenumfrage im DI-Netz befragten wir zunächst unsere beiden Moderatorinnen der Internetforen, und ebenso fünf der Ehrenmitglieder des Vereins. Die psychosoziale Beraterin Dr. Petra Thorn und die Rechtsanwältin Dr. Helga Müller haben sich freundlicherweise bereit erklärt, die zwölf Fragen des Ethikrats aus ihrer Perspektive zu beantworten. Ebenso drei Ehrenmitglieder aus dem internationalen Ausland, denn dort wird die Embryonenspende schon länger praktiziert: Prof. Ken Daniels (Neuseeland), Olivia Montuschi & Walter Merricks (DCN, Großbritannien) und Wendy Kramer (Donor Sibling Registry, USA). Wir möchten ihnen an dieser Stelle ganz herzlich danken, dass sie uns ihre Einschätzung zur Verfügung gestellt haben.

Bemerkenswert ist, dass sich offenbar keiner der von uns befragten Experten für ein Verbot der Embryonenspende ausspricht. Alle machen gleichwohl deutlich, dass bei der Spende von Embryonen auf eine ganz besonders sorgfältige Regelung zu achten ist und dass die anstehenden Themen für die betroffenen Paare und ihre Kinder besonders komplex und eine echte Herausforderung sind.

(Die schriftliche Ausfertigung des Vortrags sowie des Readers mit den Experteneinschätzungen können Sie oben im Text anklicken, sind aber auch in Papierform bei DI-Netz erhältlich.)

 

Rechtsanwältin Dr. Helga Müller zum Urteil des BGH, Teil 6

Die Rechtsanwältin Dr. Helga Müller (Frankfurt) ist Rechtsexpertin zu Fragen der Spendersamenbehandlung und Ehrenmitglied im DI-Netz. Sie hat sich freundlicher Weise bereit erklärt, für uns Familien im DI-Netz eine Stellungnahme zum Urteil des BGH zu schreiben. Sie erörtert uns wesentliche Aspekte des Urteils und benennt fünf Auskunftsvoraussetzungen.

11. März 2015

Urteil des BGH vom 28. Januar 2015, Az.: XII ZR 201/13

Gerne fasse ich nachstehend – zur Veröffentlichung auf der Website des Vereins – die wesentlichen Punkte des bahnbrechenden Urteils des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 2015 zusammen. Ich werde dabei vor allem die Gesichtspunkte hervorheben, auf die Eltern zu achten haben, wenn Sie zukünftig Spenderdaten für ihre Kinder zu sichern suchen. Ich werde meine Ausführungen mit einem kleinen Rückblick einleiten.

Das Grundgesetz ist seit dem 23. Mai 1949 in Kraft. Damit gibt es seit dem Jahr 1949 die Grundrechte der Menschenwürde, des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes mit seinen verschiedenen Ausformungen und des Schutzes von Ehe und Familie. Die Auslegung der einzelnen Grundrechte ist immer mit der Entwicklung des allgemeinen gesellschaftlichen Bewusstseins einhergegangen. Die Entwicklung des allgemeinen gesellschaftlichen Bewusstseins hat sehr viel mit dem Anerkenntnis der Mündigkeit jedes einzelnen Menschen zu tun. Dieses Anerkenntnis der Mündigkeit knüpft an den selbstreflektierten Menschen an, der imstande ist, sich eigene Ziele zu setzen und nicht der autoritären Bevormundung des Staates oder gar einer gesellschaftlichen Elite bedarf, wie sie die Gruppe der Ärzte über Jahrzehnte darstellte. Ich begreife das Urteil des Bundesgerichtshofes in diesem Sinne als eine Erklärung für die Mündigkeit von Spenderkindern und Wunscheltern.

Bereits im Jahr 1989 hat das Bundesverfassungsgericht von einem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gesprochen. Dennoch war es ein jahrzehntelanger Kampf, Ärzten zu verdeutlichen, dass Kinder ein Auskunftsrecht haben, ungeachtet des Umstandes, ob dies in einem Behandlungsvertrag explizit vereinbart worden ist oder nicht. Viele Reproduktionsmediziner stellten in ihrer Beratungs- und Behandlungspraxis ihre persönliche Auffassung an vorderste Stelle und bewahrten Spenderdaten nicht einmal über einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Sie meinten, dass es dem Kindeswohl gerechter würde, wenn die Samenspende nicht offenbart würde und folglich auch kein Auskunftsinteresse geweckt würde. Wo die Spenderdaten aufbewahrt wurden, wollten Reproduktionsmediziner die Daten keinesfalls vor dem 18. Lebensjahr bereit stellen. Es war schon ein Erfolg, wenn es gelang, in einzelnen Behandlungsverträgen ein explizites Auskunftsrecht des zu zeugenden Spenderkindes ab dem 16. Lebensjahr zu vereinbaren.

Mit der Einführung einer dreißigjährigen Aufbewahrungsfrist im Geweberecht des 21. Jhdts. haben die jüngeren Spenderkinder erstmals die Sicherheit, dass die Daten ihrer Spender, wenngleich nicht ohne weiteres zugänglich, aber doch für einen längeren Zeitraum aufzubewahren sind. Die Behandlungsverträge und Verträge mit Samenbanken haben sich demzufolge auch in vielen Reproduktionskliniken geändert.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 2015 betrifft die jüngere Generation von Spenderkindern, die aufgrund der spezifischen Auffassung des behandelnden Reproduktionsmediziners bzw. der Gesetzeslage bereits darauf bauen konnte und kann, dass die Daten der Spender noch vorhanden sind und herausgegeben werden können.

Von dem Urteil des Bundesgerichtshofes profitieren unverändert nicht diejenigen Spenderkinder, die in dem Film ‚Anonym gezeugt’ von Michaela Bruch und Klaus Berger eine Stimme erhalten haben. Der Film wurde am 5.3.2015, 22.30 h-23.15 h, in der Reihe ‚Menschen hautnah’ des WDR ausgestrahlt. Diese Gruppe von Spenderkindern kann einen Zugriff auf Daten einer Samenbank oder auf Daten, die notariell hinterlegt worden sind, nicht einfordern, weil solche Daten tatsächlich oder angeblich nicht mehr existieren.

Welche Möglichkeiten haben nun aber die Spenderkinder, deren Daten verfügbar sind?

Der Bundesgerichtshof hat am 28. Januar 2015 einen Auskunftsanspruch aus der zivilrechtlichen Generalklausel des § 242 BGB konkret noch nicht bejaht. Er hat aber Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, soll ein Auskunftsanspruch bejaht werden. Anhand dieser Kriterien wird nun in den beiden konkreten Fällen das Landgericht Hannover neu darüber zu befinden haben, ob die Klägerinnen tatsächlich einen Auskunftsanspruch haben oder nicht.

Ich will die Kriterien nachfolgend tabellarisch anführen und erläutern. Eltern wie Spenderkinder können danach sehr genau abwägen, welche Aussichten ihr Auskunftsbegehren im konkreten Fall haben wird.

Ein Auskunftsanspruch besteht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, wenn es die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen mit sich bringen, dass ein Anspruchsteller, der zur Durchsetzung eines eigenen Rechts auf Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und das Gegenüber unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist.

Aus diesem Obersatz ergeben sich insgesamt fünf Anspruchsvoraussetzungen.
1.

Es muss zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung bestehen. Juristen nennen diese eine ‚Sonderverbindung’.
Diese Sonderverbindung kann sich grundsätzlich aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verhältnis ergeben.

Befasst hat sich der Bundesgerichtshof lediglich mit dem vertraglichen Schuldverhältnis, wie ein Behandlungsvertrag es zu begründen geeignet ist.

Dabei hatte der Senat es offenbar mit Verträgen zu tun, die noch keine explizite Regelung zu einem Auskunftsrecht des Spenderkindes enthalten, wie sie vor allem im Bereich der Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare und alleinstehender Frauen seit vielen Jahren verbreitet sind. Nur bei solchen Verträgen kann man von echten Verträgen zugunsten Dritter sprechen. Sie geben dem zu zeugenden Kind ein unmittelbares Leistungsforderungsrecht.

Die Behandlungsverträge, die den beiden zu entscheidenden Fällen zugrunde liegen, hat der Bundesgerichtshof als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes definiert. Die daraus folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten der unmittelbaren Vertragsbeteiligten haben zur Folge, dass es mit der Geburt zu einer Rechtsbeziehung zwischen dem Spenderkind und dem Reproduktionsmediziner oder der Samenbank gekommen ist. Spenderkinder können deshalb nunmehr – genauso wie im Fall des echten Vertrages zugunsten Dritter – unmittelbar aus jedem Behandlungsvertrag Auskunftsansprüche gegen den jeweiligen Reproduktions-mediziner oder die jeweilige Samenbank stellen.

Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruchsteller einen Behandlungsvertrag nachweisen kann. Eltern sollten also die Vertragsunterlagen sorgfältig aufbewahren, um diese im Fall des Auskunftsinteresses vorlegen zu können. Auf die Möglichkeit des Nachweises kommt es insbesondere dann an, wenn Unterlagen bei einem Reproduktionsmediziner oder einer Samenbank untergegangen sind und/oder der Abschluss eines Behandlungsvertrages streitig ist.

2.

Auf Seiten des Anspruchstellers muss eine Rechtsposition bestehen, deren Verwirklichung nur im Wege der Auskunft zu erreichen ist, also mit einem Informationsbedürfnis einhergeht. Das fordert zum einen die Existenz einer derartigen Rechtsposition. Es erfordert ferner, dass der Anspruchsteller Träger dieser Rechtsposition ist, d.h. ein Informationsbedürfnis hat. Und es erfordert eine Prozessführungsbefugnis.

Zur Rechtsposition hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr erstmals sehr deutlich erklärt.

Es handelt sich um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und damit auf Information über die Identität des Samenspenders. Dieses Recht ist Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Information kann von elementarer Bedeutung für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit sein. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für das eigene Selbstverständnis einnehmen und wichtige Anknüpfungspunkte für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit und des Verständnisses für die familiären Zusammenhänge einnehmen.

Diese Rechtsposition besteht von Geburt an und nicht erst ab Volljährigkeit oder ab dem 16. Lebensjahr. Denn das Interesse erwacht typischerweise nicht erst ab einem bestimmten Alter. Der Senat hat sämtliche dagegen gerichteten Argumente aus einem vermeintlichen Kindeswohl heraus verworfen.

Es versteht sich von selbst, dass die Inhaberschaft der Rechtsposition im Fall der Auskunft nicht streitig sein darf. Der Anspruchsteller muss tatsächlich die Frucht aus der im Behandlungsvertrag genannten heterologen Insemination sein. Der Tatrcichter hat sich dazu eine Überzeugung zu bilden. In jetzt noch nicht absehbaren Streitfällen wird dies nachzuweisen sein. Zweifelhaft kann die Trägerschaft vor allem dann sein, wenn zur Behandlung ein Samencocktail verwendet worden ist. Für diesen Fall hat der Senat angenommen, dass nur die Auskunft Sicherheit verschaffen kann und deshalb u.U. auch Informationen über mehrere Spender zum Inhalt haben kann.

In Konsequenz des Entstehens der Rechtsposition mit der Geburt hat der Senat die Position der Eltern gestärkt. Sie werden es nun anstelle von Reproduktionsmedizinern sein, die es zukünftig durch Aufklärung der Spenderkinder und Unterstützung bei der Verfolgung von Auskunftsinteressen in der Hand haben, im Rahmen ihrer erzieherischen Verantwortung den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Auskunft verlangt wird. Eltern müssen nicht einmal mehr abwarten, bis das Spenderkind ein eigenes Interesse äußern kann. Haben Eltern als gesetzliche Vertreter eines Spenderkindes einen Anlass der Sorge um die Aufbewahrung von Spenderdaten, dann gebietet sich im Interesse des Kindes geradezu eine frühzeitige Geltendmachung des Auskunftsanspruches.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsstellung der Eltern also in der Weise gestärkt, dass diese es im Ergebnis sind, die für die Wahrung der Rechtsposition des Spenderkindes – unabhängig von dem Willen des Spenderkindes – verantwortlich sind.

Wichtig ist dabei, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird, d.h. mit dem Ziel, die Information an das Kind weiter zu geben. Dazu genügt, dass die Eltern dem Kind die Zeugungsart und die Identität des Samenspenders offenlegen wollen. Ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung der Information und der Weitergabe an das Kind ist nicht erforderlich.

Fordern Eltern als gesetzliche Vertreter eines Spenderkindes Auskunft müssen sie folglich darlegen, dass sie die Information verlangen, um das Kind informieren zu können.

Für die Praxis von Behandlungsverträgen und Spenderverträgen bedeutet das natürlich, dass es fortan überhaupt keinen Sinn mehr macht, eine Anonymität zu vereinbaren.
3.

Der Anspruchsteller muss in entschuldbarer Weise über die Daten des Samenspenders im Ungewissen sein.

Dieses Kriterium ist angesichts der vorgeburtlichen Vereinbarung der Anonymität bzw. Zurückhaltung der Daten im Rahmen von Behandlungsverträgen fast nur formaler Natur. Es ist unzweifelhaft, dass ein Spenderkind, das ein Informationsbedürfnis hat, in entschuldbarer Weise über die Daten des Samenspenders im Ungewissen ist.

4.

Das Gegenüber, d.h. ein Reproduktionsmediziner oder eine Samenbank muss unschwer in der Lage sein, die geforderten Daten des Samenspenders herauszugeben.

Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesgerichtshof nicht näher befasst, da in den konkreten Fällen unstreitig war, dass die Spenderdaten verfügbar sind.

In der Praxis wird dieses Kriterium erfahrungsgemäß jedoch eine entscheidende Hürde darstellen. Immer noch gibt es Reproduktionsmediziner, die die Daten nicht lückenlos aufbewahren. Immer noch gibt es Fälle, in denen sich Reproduktionsmediziner Samen mitbringen lassen, deren Herkunft ihnen nicht bekannt ist. Der Überbringer ist es dann allein, der Auskunft erteilen kann. Mit diesem besteht aber nicht notwendig ein Vertragsverhältnis, aus dem im Sinne der Rechtsprechung des Senats eine Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten des Spenderkindes abgeleitet werden kann.

5.

Die Herausgabe der Daten des Samenspenders muss dem Reproduktionsmediziner oder der Samenbank zumutbar sein.

Zur Frage der Zumutbarkeit ist der Bundesgerichtshof aus gutem Grund auf eine Vielzahl von Interessen auf Seiten der in Anspruch genommenen bzw. in Anspruch zu nehmenden Reproduktionsmediziner, Samenbanken und Samenspender eingegangen. Zu diesen Interessen war und ist immer eine Grundrechteabwägung durchzuführen.

Immer wird es hiernach auf eine Abwägung im Einzelfall ankommen. Bei dieser Abwägung ist jedoch das herausragende Recht des Spenderkindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung dominant.

Ohne maßgebliche Bedeutung ist die immer wieder angeführte Berufsausübungsfreiheit der Reproduktionsmediziner, die um den Bestand von Samenspendern besorgt sind. Reproduktionsmediziner und Samenbanken können sich auch nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen, da das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bereits seit über dreißig Jahren in Rechtsprechung, Rechtsliteratur und vor allem auch den eigenen Richtlinien der Reproduktionsmediziner thematisiert worden ist. Das bedeutet, dass auch drohende Schadensersatzforderungen kein Auskunftsverweigerungsrecht begründen.
Berücksichtigungsfähig soll allein die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StBG) sein. Die Schweigepflicht bewirkt, dass auch Rechtspositionen derjenigen Personen mitzuberücksichtigen sind, denen die Schweigepflicht dienen soll. Die Zielrichtung der Schweigepflicht schließt es aus, dass die bloße Berufung auf die Schweigepflicht bereits ausreicht, um eine Auskunft zu verweigern. Konkret müssen vom Auskunftsverpflichteten also Rechte der betroffenen Samenspender oder aber der Kindeseltern vorgetragen werden.

Als erhebliche Rechtsposition von Samenspendern hat der Bundesgerichtshof deren informationelle Selbstbestimmung, gleichfalls ein Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), und den Schutz vor wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, ein Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), abgewogen. Nur vordergründig kommt es dabei darauf an, ob der Samenspender über die mögliche Auskunftspflicht informiert worden ist oder nicht. Ist er informiert worden oder hat er von vorneherein auf seine Anonymität verzichtet, fehlt es an jeglichem Schutzbedürfnis hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung. Im Fall der Zusicherung der Anonymität soll das Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung dagegen hinter dem Recht auf Information zur eigenen Abstammung zurückstehen, zumal mit der Samenspende auch die Übernahme einer sozialen und ethischen Verantwortung einher geht. Nichts anderes gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit. Sie steht ohnehin im Rang unter dem Persönlichkeitsrecht der Information zur eigenen Abstammung und kann diesem deshalb nicht vorgehen.

Als erhebliche Rechtspositionen von Kindeseltern hat der Bundesgerichtshof keine von schützenswertem rechtlichem Belang erkannt.

Nach Lage der Prüfung wird den beiden Klägerinnen hiernach ein Auskunftsanspruch vor dem Landgericht Hannover voraussichtlich zuerkannt werden.

Für zukünftige Fälle hat der Senat noch zwei Aspekte angesprochen, die zu Streitpunkten führen können.

Das ist ein Verzicht der Eltern auf eine Information über den Spender. Ein solcher Verzicht kann z.B. in älteren Behandlungsverträgen noch zu finden sein. Hier wird zu unterscheiden sein, ob die Eltern eine Erklärung im eigenen Namen oder im Namen des Kindes abgegeben haben.

Das ist ferner die Frage der Antragstellung, nämlich die Frage, ob Auskunft über die Identität des Samenspenders verlangt werden soll, oder über die Identität des biologischen Vaters. M.E. ist der Senat insoweit dahin zu verstehen, dass es darauf nicht wesentlich ankommt.

Womit sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung überhaupt nicht befasst hat, ist die Frage des Umfangs der Auskunft. Es wird also den Instanzgerichten überlassen bleiben, zukünftig im Einzelnen zu bestimmen, welche Daten zur Feststellung der Identität des Samenspenders und damit der eigenen Abstammung erforderlich sind. Geht man davon aus, dass sich die Identität immer dann feststellen lässt, wenn Daten im polizeilichen Sinne vorliegen, dann wird die Mitteilung des Namens mit Vor- und Zunamen, des Geburtsortes und Geburtstages sowie der letzten gültigen Anschrift und womöglich der Nummer des Personalausweises den Anspruch erfüllen.

Liebe Frau Brügge, ich hoffe, den Mitgliedern Ihres Vereins und der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins mit diesen Ausführungen gedient zu haben und wünsche Ihnen allen weiterhin ein fruchtbares Wirken.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helga Müller
Rechtsanwältin

Das Donor Sibling Registry (USA)

Im Jahr 2000 haben Wendy Kramer und ihr Sohn Ryan in den USA das „Donor Sibling Registry“ gegründet. Das DSR ist eine Organisation, die Familien nach Gametenspende vielfältig unterstützt. Vor allem hilft es mittels einer Datenbank denjenigen Kindern, die ihre genetischen Halbgeschwister oder ihren Spender finden möchten. Der Kontakt entsteht über die Internetplattform www. donorsiblingregistry.com.

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Wendy, Ryan und seine genetischen Halbgeschwister.

Wendy Kramer ist Ehrenmitglied im deutschen DI-Netz, und sie ist uns seit Gründung unseres Vereins eine wichtige Unterstützung. Das DSR steht für einen offenen und entspannten Umgang mit der Samenspende. Unsere Familien sind nicht bedroht, wenn Kinder mehr über den Spender wissen wollen und ihre Neugier stillen. Es muss kein Drama sein, sondern kann im Gegenteil eine Bereicherung für alle Seiten sein, wenn Kinder auf genetische Halbgeschwister oder Spender treffen.  Gerade in diesen Tagen – nach dem spektakulären Urteil des Bundesgerichtshofs – tut es gut, dass uns Wendy Kramer mit ihrem Netzwerk des DSR daran erinnert.

Deswegen freuen wir uns, dass in der aktuellen Printausgabe des SPIEGEL (8/2015; S. 114-117) ausführlich über das „Donor Sibling Registry “  berichtet wird. Die Journalistin Kullmann hat Wendy Kramer in den USA besucht und schreibt darüber in einem vierseitigen Artikel unter dem Titel „Die genetische Sehnsucht“.

Hinweis auf Spiegel-Online:
https://magazin.spiegel.de/digital/index_SP.html#SP/2015/8/131812837
https://magazin.spiegel.de/digital/?utm_source=spon&utm_campaign=inhaltsverzeichnis#SP/2015/8/131812917

Interessenten aus dem In- und Ausland können sich in der Datenbank des „Donor Sibling Registry“ gegen eine Jahresgebühr von 75$ registrieren. Sie geben alles, was sie über den Spender wissen, in eine Suchmaske ein und warten dann auf Rückmeldungen zu Überschneidungen mit anderen Mitgliedern. Die Registrierung kann auch auf anonymer Basis erfolgen. Bis heute haben sich 45.000 Menschen im DSR angemeldet, darunter sind 2200 Spender. Nicht nur aus den USA sondern auch aus vielen anderen Ländern der Welt. Bisher hat es insgesamt ca. 12.000 „Treffer“ gegeben, so Wendy Kramer.

Im DSR sind aus Deutschland derzeit 90 Mitglieder registriert, davon haben rund 50 Halbgeschwister gefunden und 10 ihren Spender.

Die deutschsprachige Broschüre zum Donor Sibling Registry findet sich unter dem Link:
https://www.donorsiblingregistry.com/sites/default/files/files/DSR%20Brochure_GERMAN%202015_WEB%281%29.pdf

Wer darüber hinaus noch mehr über das Donor Sibling Registry erfahren möchte, dem empfehlen wir die Lektüre der folgenden englischsprachigen Literatur:

  • https://www.donorsiblingregistry.com/sites/default/files/files/Law%20School%20Powerpoint%20FINAL.pdf
  • Kramer, Wendy, Cahn, Naomi (2013) Finding our family. A-first-of its-kind-book for donor conceived people and their families.
  • Cahn, Naomi (2013) The new kinship. Constructing donor-conceived families

Neue Publikationen im FamART-Verlag

Petra Thorn betreibt den Verlag FamART, wo gerade der neue Verlagskatalog für 2015 herausgekommen ist. DI-Netz ist in dem Verlagskatalog – auf den Seiten 8 bis 13 – mit interessanten Publikationen prominent vertreten.

a) Die Reihe „Offen gesprochen (im Englischen: „Telling andTalking“).  Die Autorin von „Offen gesprochen – über die Familienbildung mit Spendersamen reden.“  ist unser Ehrenmitglied Olivia Montuschi vom Donor Conception Network in London. Die 7 Bände von „Telling and Talking“ werden von Mitgliedern des deutschen DI-Netzes übersetzt .

Erschienen ist bereits Band 1 „Offen gesprochen“ (für 0-7 Jahre).

Im Jahr 2015 werden nun zwei weitere Bände folgen: Band 2 „Offen gesprochen“ (8-11 Jahre) und Band 6 „Offen gesprochen“ (Sprechen mit Freunden und Verwandten)

b) Außerdem ist bei FamART in Kooperation mit dem DI-Netz das Kinderbuch „Das Geheimnis des ehrenwerten Hauses – eine etwas andere Detektivgeschichte.“ von Stefan Remigius erschienen.

c) Ebenso die Dokumentation der Erlanger Tagung „Spendersamenbehandlung in Deutschland – Alles was Recht ist?!“. Darin der Beitrag von Ulrich Simon und Claudia Brügge aus dem DI-Netz mit dem Titel: „Mit Spendersamen zum eigenen Kind – aus Elternperspektive.“ (S. 37 – 48)

PDF: FamART Katalog 2015
PDF: Bestellschein Erlanger Dokumentation

Einladung an alle Eltern „Briefe an den Spender“

Was bedeutet uns als Eltern die Samenspende?

Wir wollen alle Mütter und Väter gerne dazu einladen, für dies Buchprojekt ein paar Zeilen zu schreiben. Was heißt es für Euch, mit Hilfe einer Samenspende Eure Kinder bekommen zu haben? Vielleicht wollen Eure Kinder für die Illustration des Buches ein Bild malen z.B. von der eigenen Familie.

Für unser Schreibprojekt greifen wir die Idee des englischen Buches „Letters to my donor“ auf: Väter und Mütter stellen sich manchmal vor, was sie ihrem Spender mitteilen würden, wenn es eine Gelegenheit dazu gäbe. Was würde man ihm sagen? Wie sähe vielleicht der Dank aus?

(Es geht bei diesen fiktiven Briefen selbstverständlich nicht um einen realen Briefwechsel oder um Kontaktaufnahme zum Spender.)

Hier gibt es mehr Informationen, auch als Download: DI-Netz Letters to my donor

Unser neuer Ratgeber zur Samenspende

DI-Netz hat es sich zur Aufgabe gemacht, die englischen Bände Telling und Talking von Olivia Montuschi ins Deutsche zu übersetzen. Olivia ist Mitbegründerin unserer Partnerorganisation Donor Conception Network in England, und sie ist Ehrenmitglied im unserem DI-Netz e.V.

mehr lesen

Vortrag über DI-Netz

Mit Spendersamen zum eigenen Kind – aus Elternperspektive

DI-Netz hat 2013 bei einem Symposium der Erlanger Samenbank einen Vortrag gehalten. Darin berichten wir über das DI-Netz, über unsere Haltung zur Samenspende, unsere Vereinsaktivitäten und unsere Forderungen an den Gesetzgeber.

> Der ganze Vortrag
> Folien zum Vortrag

Der Vortrag wurde 2014 als Aufsatz publiziert:

Simon, U.; Brügge, C. (2014) Mit Spendersamen zum eigenen Kind – aus Elternperspektive. in: Hammel, A.; Thorn, P. (Hg.) Spendersamenbehandlung in Deutschland – Alles was Recht ist?! Dokumentation des 1. Erlanger Symposiums zur Familienbildung mit Spendersamen. Mörfelden: FamART Verlag. S. 37-49.

Der Gastbeitrag von Rechtsanwältin Dr. Helga Müller

Gastbeitrag der Rechtsanwältin Dr. Helga Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund meiner nunmehr in rund 20 Jahren gesammelten Erfahrungen in anwaltlichen Beratungen überreiche ich gerne einen Gastbeitrag zu den Stellungnahmen der Parteien. Da diese insgesamt programmatisch und unspezifisch gehalten sind, will ich diesen meine Position kurzerhand gegenüber stellen.

Die Spendersamenbehandlung hat in den vergangenen 50 Jahren einen Weg genommen, dem die Gesetzgebung nur sehr bruchstückhaft gefolgt ist. Zuerst wurden Spendersamenbehandlungen nur bei Ehepaaren durchgeführt. Verwendet wurde der Samen anonymer Spender. Es gab keine Absicherung des Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Selbst die Rechtsprechung hat dazu bis heute nichts dazu beitragen können, dass den aus solchen Behandlungen hervorgegangenen Kindern ein Zugang zu den Daten ermöglicht werden kann. Daten des Spenders wurden maximal während der 10-jährigen Dokumentationspflicht aufbewahrt. Da zweifelhaft war, ob der Name und die Anschrift des Spenders zu den dokumentationspflichtigen Daten gehören, waren diese oft nicht einmal unter den aufbewahrten Daten.

Die Kindschaftsrechtsreform hat erst spät dazu geführt, dass in Krisensituationen wie Ehescheidungen wenigstens die Vaterschaft, die durch die Geburt in eine Ehe entstanden war, gesichert blieb. Sie konnte nicht mehr angefochten werden, wenn sie aufgrund Einwilligung in die Behandlung entstanden war. Gegen den jahrelangen Widerstand von Ethik-Kommissionen kam es noch vor der Kindschaftsrechtsreform im Jahr 2002 zu Spendersamenbehandlungen bei nichtehelichen Lebensgefährten. Da das Familienrecht noch keine vorgeburtliche Anerkenntnis der Vaterschaft kannte, wurden vertragliche Lösungen gesucht und gefunden, die dem Kind eine Familie sicherten. Doch bis heute verlangt/e nicht jeder behandelnde Arzt einen Vertrag, bevor er die Behandlung aufnahm/aufnimmt. Manchmal wurde Samen aus Quellen verwendet, die weder der Frau noch dem Arzt bekannt waren. Das Risiko einer gelingenden Familiengründung trugen/tragen in solchen Fällen alleine die Frauen und die aus der Behandlung hervorgehenden Kinder.

Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung blieb auch hier hinter wirtschaftlichen Interessen und Kinderwunschinteressen zurück. Inzwischen gibt es eine Praxis der Spendersamenbehandlung auch bei verpartnerten Frauen. Hier ist zumeist mit offenen, vom Arzt gestellten Spendern oder mit Spendern aus dem Bekanntenkreis der Frauen gearbeitet worden. Auch gelegentlich zustande kommende Spendersamenbehandlungen bei allein stehenden Frauen folgten/folgen diesem Muster. Beim offenen Spender wurde von vorneherein ein Auskunfts- und/oder Umgangsrecht des Kindes im Verhältnis zum Samenspender vertraglich vereinbart. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist im Rahmen eines Behandlungsvertrages z.B. in der Weise abgesichert worden, dass Kindern ab Erreichen des 16. oder des 18. Lj. ohne Angabe von Gründen Einblick in die bei einem Notar hinterlegten Spenderdaten gewährt wird. Zu Umgangsregelungen ist es meistens bei offenen Samenspendern aus dem Bekanntenkreis gekommen. Konflikte tauchen für die Zweimütter-Familie auf, wo Samenspender sich an ihre ursprüngliche Zusage einer Freigabe des Kindes zur Adoption nicht halten und einen Umgang mit dem Kleinkind auch gegen dessen Kindeswohlinteressen erzwingen wollen.

Die Einführung der 30-jährigen Dokumentationspflicht des Geweberechts stellt zunächst eine verbesserte medizinische Versorgung von DI-Kindern sicher, gewährt diesen aber per se kein Auskunftsrecht über ihre Abstammung. Das Embryonenschutzgesetz, ein Strafgesetz, enthält bis heute keine Sanktion zu einer unterbliebenen Klärung und/oder Aufbewahrung der Spenderdaten. Das Familienrecht entbehrt Regelungen zur Substitution einer ungeklärten Vaterschaft infolge der Verletzung von Dokumentationspflichten. Dem geltenden Familienrecht fehlen Regelungen zur Stellung des Samenspenders, zu seiner immer wieder thematisierten Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt und zu seinem erbrechtlichen Verhältnis zum DI-Kind. Das Sozialrecht lässt die Frau alleine, die von Ärzteschaft und Partner vor der Behandlung hinsichtlich der Risikoteilung alleine gelassen worden ist.

Gesetzlich geregelt werden sollten aus meiner Sicht deshalb:

  • eine Dokumentationspflicht des behandelnden Arztes hinsichtlich der Spenderdaten, die inhaltlich genau bezeichnet sein müssen;
  • eine Verpflichtung der behandelnden Ärzte, ausschließlich Samen zu verwenden, dessen Spender ihnen bekannt ist;
  • eine Verpflichtung des behandelnden Arztes, bei Ehepaaren und nicht verheirateten Paaren eine schriftlich eindeutig fixierte Einwilligung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB zur Voraussetzung einer Behandlung zu machen;
  • ein gesetzlich umschriebenes Auskunftsrecht des DI-Kindes hinsichtlich des Namens und der letzten bekannten Meldeanschrift des Samenspenders gegenüber denjenigen Ärzten, die die Spendersamenbehandlung bei seiner Mutter durchgeführt haben, hilfsweise gegenüber dem Notar, bei dem diese Ärzte die Daten des Samenspenders hinterlegt haben;
  • eine Klarstellung der Funktion des Samenspenders im Familienrecht, die die rechtliche Vaterschaft ausschließt, wo sie nicht aufgrund besonderer Umstände gewünscht wird, aber im Kindeswohlinteresse einen sporadischen Umgang von Kind und Samenspender zulässt;
  • einen Ausschluss des gesetzlichen Erbrechtsverhältnisses aufgrund der biologischen Verwandtschaft von DI-Kind und Samenspender;
  • eine Strafnorm im Embryonenschutzgesetz für den Fall der Behandlung mit Samen aus unbekannter Quelle und einer Verletzung der Dokumentationspflichten;
  • eine Gleichstellung der Mütter mit DI-Kindern mit anderen Müttern im Unterhaltsvorschussrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Helga Müller
Rechtsanwältin