Unsere Satzung

DI-Netz (Stand: 9.2.13)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen DI-Netz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Ziel des Vereins ist erstens die öffentliche Bewusstseinsbildung zu dem Thema Familienbildung durch Spendersamen und zweitens die Unterstützung und Vernetzung von Familien, die durch Fremdsamenspende entstanden sind, sowie Paaren und Personen, die diese erwägen.

Der Verein will dazu beitragen, die gesellschaftliche Akzeptanz für die Familienbildung mithilfe der Donogenen Insemination (DI) zu steigern und Erfahrungen von gesellschaftlicher Stigmatisierung entgegenzuwirken.
Der Verein will Hilfestellungen für die Auseinandersetzung mit den Themen um Kinderwunsch, männliche Unfruchtbarkeit, reproduktionsmedizinische Behandlung, gesetzliche und politische Rahmenbedingungen, Aufklärung der Kinder über ihre Herkunft bereitstellen.
Der Verein spricht sich für einen offenen Umgang innerhalb der Familie mit der Zeugungsgeschichte aus (altersgerechte Aufklärung der Kinder); er setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Kinder ihr Auskunftsrecht hinsichtlich der biologischen Abstammung umsetzen können, wenn sie dies möchten.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.) Der Satzungszweck wird vor allem durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

  • Öffentlichkeitsarbeit und Informationsvermittlung zum Thema Donogene Insemination und männliche Unfruchtbarkeit
  • Beteiligung an der gesellschaftspolitischen Diskussion um die Donogene Insemination
  • Einsatz für die Einrichtung eines behördlichen, nationalen Spenderregisters
  • Kooperation mit anderen relevanten Organisationen und Vereinen in diesem Feld
  • Unterstützung und Durchführung von Forschung u. ä., um zum Themenbereich „Familienbildung mit Donogener Insemination“ Kenntnisse zu gewinnen.
  • Hilfestellung bei Vernetzungsaktivitäten von DI-Familien und -Wunscheltern
  • Bereitstellung eines Kontaktangebotes via Internet für an DI interessierte Personen und Familien (Erstellung einer Homepage).

4.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Leistet ein Vereinsmitglied einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für das Funktionieren des Vereins, so kann das entsprechend seinem Arbeitsaufwand nach ortsüblichen Sätzen entschädigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.
2.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
3.) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag; eine Begründung ist nicht erforderlich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von vier Wochen ist dabei einzuhalten.
3.) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
4.) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt bei zwei Jahren Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.) Nach Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
2.) Die Höhe und Zahlungsweise der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, eine vom Vorstand bestellte Steuerungsgruppe und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m Stellvertreter/in und bis zu zwei Beisitzer/innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) von dem/r Vorsitzenden und dem/r Stellvertreter/in vertreten. Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) das gesamte Management des Vereins mit Unterstützung durch die Steuerungsgruppe

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

c) Zusammenstellung einer Steuerungsgruppe aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die den Vorstand beratend und organisatorisch unterstützt und/oder besondere Interessengruppen im Verein vertritt

d) Koordination und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

e) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in einsetzen.

3.) Vorstandsmitglieder können mit 2/3-Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1.) Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden, wenn keine besondere Dringlichkeit besteht.

2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder per Telekommunikation an der Sitzung teilnimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/r Stellvertreter/in.

3.) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Fördernde Mitglieder, außerordentliche Mitglieder

Der Verein kann fördernde und außerordentliche Mitglieder zulassen, die nicht stimmberechtigt sind. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung

1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

2.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über Ausschließungsanträge
f) Berufung von Ehrenmitgliedern, sofern diese zustimmen

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adressen erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberufung erfolgt entsprechend den Regelungen in § 13.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigen Mitgliedern beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder haben die Möglichkeit, über eine schriftliche Bevollmächtigung ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied zu übertragen. Die Vollmacht ist der Versammlungsleitung vorzulegen.

2.) Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Die Versammlungsleitung bestimmt eine/e Schriftführer/in.

3.) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

4.) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5.) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6.) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem/r Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

7.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/r Versammlungsleiter/in und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 16 Satzungsänderungen

1.) Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2.) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme hierzu schriftlich abgeben.

§ 17 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2.) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Aktion Kinderwunsch e.V.“ mit dem Sitz in Leipzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Formelle Satzungsänderungen

Der/die Vorsitzende oder der/die Vertreter/-in ist ermächtigt, etwaige zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 19 Errichtung der Satzung

Diese Satzung wurde am 09. Februar 2013 in Bielefeld beschlossen.