Reproduktionsmedizinische Maßnahmen, die auf die Geburt eines Kindes gerichtet sind, das von beiden sozialen Elternteilen auch genetisch abstammt, werden in der Regel zu einem Teil von der Krankenversicherung finanziert. Sobald ein Spender hinzukommt, verhindert § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V die Möglichkeit der Gesetzlichen Krankenkassen, die Kosten für die ärztliche Behandlung zu übernehmen.
Es gab in der Vergangenheit einige Versuche von Kinderwunschpaaren, die Kostenübernahme der ärztlichen Leistungen zur Familiengründung mit Spendersamen durch eine gerichtliche Auseinandersetzung zu klären. Im Mittelpunkt der Klagen steht die Auffassung, dass § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V nicht verfassungsgemäß ist und einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 unseres Grundgesetzes darstellt.
Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig, der vorrangig auf dem Gebiet des Medizin- und Versicherungsrechts mit dem Spezialgebiet des Kinderwunschrechts tätig ist, hat freundlicher Weise einige Urteile zu dieser Frage aus den letzten Jahren für uns kommentiert.
Die Urteile gehen von verschiedenen individuellen Voraussetzungen aus und betreffen sowohl gerichtliche Auseinandersetzungen mit der GKV als auch mit der PKV und der Beihilfe. Bisher wurde leider noch mit keinem Urteil festgestellt, dass die Krankenkasse die Kosten übernehmen muss. Jedoch könnten die hier von uns eingestellten Interpretationen der Urteile dazu führen, dass es bei einer erneuten gerichtlichen Auseinandersetzung zu einer Feststellung des Rechts auf Kostenübernahme auch bei der donogenen Insemination kommt.
Als aussichtsreich erscheint uns die Feststellung des Anspruchs auf eine Kostenübernahme der Behandlung einer Frau bei eigener Fruchtbarkeitsstörung durch die PKV und in Baden-Würtemberg auch durch die Beihilfe. Die pauschale Argumentation mit einer „gespaltenen Elternschaft“ im Urteil von Darmstadt, das leider aus formalen Gründen keinen Erfolg für die Kläger brachte, erscheint uns als sehr dünn. Da es keine haltbaren Gründe für die Ungleichbehandlung gibt, könnte ein erneuter Gerichtsprozess durchaus zu einem Erfolg führen.
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