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Zur Regelung des Auskunftsrechts: erste Antwort aus dem Justizministerium

Mitte März hat DI-Netz gemeinsam mit BKID einen Brief an das Bundesministerum für Justiz und Verbraucherschutz geschickt, in dem wir auf die für uns offenen Fragen hinsichtlich des Auskunftsrechts unserer Kinder aufmerksam machen.

BMJV Brief BKID DI-Netz 2015 03 11-1

Jetzt erhielten wir aus dem Ministerium eine erste, kurze Antwort:

„…. vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. März 2015, in dem Sie aus Anlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar zum Auskunftsrecht von Kindern auf Kenntnis ihrer Herkunft bei Samenspende auf die aus Ihrer Sicht weiterhin klärungsbedürftigen Problembereiche hinweisen.

Wie Sie wissen, hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz einen Arbeitskreis „Abstammungsrecht“ ins Leben gerufen, der am 9. Februar 2015 seine Arbeit aufgenommen hat. Der Arbeitskreis wird sich selbstverständlich ausführlich auch mit dem von Ihnen angesprochenen Thema befassen. Wir haben den Mitgliedern des Arbeitskreises Ihr Schreiben weitergeleitet und werden mit diesen Ihre Hinweise gemeinsam mit weiteren Vorschlägen erörtern.

Danach wird innerhalb der Bundesregierung zu erörtern sein, wie die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspende gesetzlich zu regeln, umgesetzt werden kann.“

– – – DI-Netz bleibt dran und wird weiter berichten…

DI-Netz und BKiD schreiben an das Bundesjustizministerium

DI-Netz hat gemeinsam mit BKiD, der Deutschen Gesellschaft für Kinderwunschberatung, einen Brief ans Bundesjustizministerium geschickt, in dem wir uns zur Konkretierung des Auskunftsrechts der Kinder aus Samenspende äußern. Darin sprechen wir offene Fragen an und Punkte, die es vom Gesetzgeber dringend zu klären gilt.

Zum Nachlesen und Ausdrucken hier das Schreiben: BMJV Brief DI-Netz BKID

Rechtsanwältin Dr. Helga Müller zum Urteil des BGH, Teil 6

Die Rechtsanwältin Dr. Helga Müller (Frankfurt) ist Rechtsexpertin zu Fragen der Spendersamenbehandlung und Ehrenmitglied im DI-Netz. Sie hat sich freundlicher Weise bereit erklärt, für uns Familien im DI-Netz eine Stellungnahme zum Urteil des BGH zu schreiben. Sie erörtert uns wesentliche Aspekte des Urteils und benennt fünf Auskunftsvoraussetzungen.

11. März 2015

Urteil des BGH vom 28. Januar 2015, Az.: XII ZR 201/13

Gerne fasse ich nachstehend – zur Veröffentlichung auf der Website des Vereins – die wesentlichen Punkte des bahnbrechenden Urteils des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 2015 zusammen. Ich werde dabei vor allem die Gesichtspunkte hervorheben, auf die Eltern zu achten haben, wenn Sie zukünftig Spenderdaten für ihre Kinder zu sichern suchen. Ich werde meine Ausführungen mit einem kleinen Rückblick einleiten.

Das Grundgesetz ist seit dem 23. Mai 1949 in Kraft. Damit gibt es seit dem Jahr 1949 die Grundrechte der Menschenwürde, des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes mit seinen verschiedenen Ausformungen und des Schutzes von Ehe und Familie. Die Auslegung der einzelnen Grundrechte ist immer mit der Entwicklung des allgemeinen gesellschaftlichen Bewusstseins einhergegangen. Die Entwicklung des allgemeinen gesellschaftlichen Bewusstseins hat sehr viel mit dem Anerkenntnis der Mündigkeit jedes einzelnen Menschen zu tun. Dieses Anerkenntnis der Mündigkeit knüpft an den selbstreflektierten Menschen an, der imstande ist, sich eigene Ziele zu setzen und nicht der autoritären Bevormundung des Staates oder gar einer gesellschaftlichen Elite bedarf, wie sie die Gruppe der Ärzte über Jahrzehnte darstellte. Ich begreife das Urteil des Bundesgerichtshofes in diesem Sinne als eine Erklärung für die Mündigkeit von Spenderkindern und Wunscheltern.

Bereits im Jahr 1989 hat das Bundesverfassungsgericht von einem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gesprochen. Dennoch war es ein jahrzehntelanger Kampf, Ärzten zu verdeutlichen, dass Kinder ein Auskunftsrecht haben, ungeachtet des Umstandes, ob dies in einem Behandlungsvertrag explizit vereinbart worden ist oder nicht. Viele Reproduktionsmediziner stellten in ihrer Beratungs- und Behandlungspraxis ihre persönliche Auffassung an vorderste Stelle und bewahrten Spenderdaten nicht einmal über einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Sie meinten, dass es dem Kindeswohl gerechter würde, wenn die Samenspende nicht offenbart würde und folglich auch kein Auskunftsinteresse geweckt würde. Wo die Spenderdaten aufbewahrt wurden, wollten Reproduktionsmediziner die Daten keinesfalls vor dem 18. Lebensjahr bereit stellen. Es war schon ein Erfolg, wenn es gelang, in einzelnen Behandlungsverträgen ein explizites Auskunftsrecht des zu zeugenden Spenderkindes ab dem 16. Lebensjahr zu vereinbaren.

Mit der Einführung einer dreißigjährigen Aufbewahrungsfrist im Geweberecht des 21. Jhdts. haben die jüngeren Spenderkinder erstmals die Sicherheit, dass die Daten ihrer Spender, wenngleich nicht ohne weiteres zugänglich, aber doch für einen längeren Zeitraum aufzubewahren sind. Die Behandlungsverträge und Verträge mit Samenbanken haben sich demzufolge auch in vielen Reproduktionskliniken geändert.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 2015 betrifft die jüngere Generation von Spenderkindern, die aufgrund der spezifischen Auffassung des behandelnden Reproduktionsmediziners bzw. der Gesetzeslage bereits darauf bauen konnte und kann, dass die Daten der Spender noch vorhanden sind und herausgegeben werden können.

Von dem Urteil des Bundesgerichtshofes profitieren unverändert nicht diejenigen Spenderkinder, die in dem Film ‚Anonym gezeugt’ von Michaela Bruch und Klaus Berger eine Stimme erhalten haben. Der Film wurde am 5.3.2015, 22.30 h-23.15 h, in der Reihe ‚Menschen hautnah’ des WDR ausgestrahlt. Diese Gruppe von Spenderkindern kann einen Zugriff auf Daten einer Samenbank oder auf Daten, die notariell hinterlegt worden sind, nicht einfordern, weil solche Daten tatsächlich oder angeblich nicht mehr existieren.

Welche Möglichkeiten haben nun aber die Spenderkinder, deren Daten verfügbar sind?

Der Bundesgerichtshof hat am 28. Januar 2015 einen Auskunftsanspruch aus der zivilrechtlichen Generalklausel des § 242 BGB konkret noch nicht bejaht. Er hat aber Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, soll ein Auskunftsanspruch bejaht werden. Anhand dieser Kriterien wird nun in den beiden konkreten Fällen das Landgericht Hannover neu darüber zu befinden haben, ob die Klägerinnen tatsächlich einen Auskunftsanspruch haben oder nicht.

Ich will die Kriterien nachfolgend tabellarisch anführen und erläutern. Eltern wie Spenderkinder können danach sehr genau abwägen, welche Aussichten ihr Auskunftsbegehren im konkreten Fall haben wird.

Ein Auskunftsanspruch besteht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, wenn es die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen mit sich bringen, dass ein Anspruchsteller, der zur Durchsetzung eines eigenen Rechts auf Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und das Gegenüber unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist.

Aus diesem Obersatz ergeben sich insgesamt fünf Anspruchsvoraussetzungen.
1.

Es muss zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung bestehen. Juristen nennen diese eine ‚Sonderverbindung’.
Diese Sonderverbindung kann sich grundsätzlich aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verhältnis ergeben.

Befasst hat sich der Bundesgerichtshof lediglich mit dem vertraglichen Schuldverhältnis, wie ein Behandlungsvertrag es zu begründen geeignet ist.

Dabei hatte der Senat es offenbar mit Verträgen zu tun, die noch keine explizite Regelung zu einem Auskunftsrecht des Spenderkindes enthalten, wie sie vor allem im Bereich der Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare und alleinstehender Frauen seit vielen Jahren verbreitet sind. Nur bei solchen Verträgen kann man von echten Verträgen zugunsten Dritter sprechen. Sie geben dem zu zeugenden Kind ein unmittelbares Leistungsforderungsrecht.

Die Behandlungsverträge, die den beiden zu entscheidenden Fällen zugrunde liegen, hat der Bundesgerichtshof als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes definiert. Die daraus folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten der unmittelbaren Vertragsbeteiligten haben zur Folge, dass es mit der Geburt zu einer Rechtsbeziehung zwischen dem Spenderkind und dem Reproduktionsmediziner oder der Samenbank gekommen ist. Spenderkinder können deshalb nunmehr – genauso wie im Fall des echten Vertrages zugunsten Dritter – unmittelbar aus jedem Behandlungsvertrag Auskunftsansprüche gegen den jeweiligen Reproduktions-mediziner oder die jeweilige Samenbank stellen.

Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruchsteller einen Behandlungsvertrag nachweisen kann. Eltern sollten also die Vertragsunterlagen sorgfältig aufbewahren, um diese im Fall des Auskunftsinteresses vorlegen zu können. Auf die Möglichkeit des Nachweises kommt es insbesondere dann an, wenn Unterlagen bei einem Reproduktionsmediziner oder einer Samenbank untergegangen sind und/oder der Abschluss eines Behandlungsvertrages streitig ist.

2.

Auf Seiten des Anspruchstellers muss eine Rechtsposition bestehen, deren Verwirklichung nur im Wege der Auskunft zu erreichen ist, also mit einem Informationsbedürfnis einhergeht. Das fordert zum einen die Existenz einer derartigen Rechtsposition. Es erfordert ferner, dass der Anspruchsteller Träger dieser Rechtsposition ist, d.h. ein Informationsbedürfnis hat. Und es erfordert eine Prozessführungsbefugnis.

Zur Rechtsposition hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr erstmals sehr deutlich erklärt.

Es handelt sich um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und damit auf Information über die Identität des Samenspenders. Dieses Recht ist Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Information kann von elementarer Bedeutung für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit sein. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für das eigene Selbstverständnis einnehmen und wichtige Anknüpfungspunkte für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit und des Verständnisses für die familiären Zusammenhänge einnehmen.

Diese Rechtsposition besteht von Geburt an und nicht erst ab Volljährigkeit oder ab dem 16. Lebensjahr. Denn das Interesse erwacht typischerweise nicht erst ab einem bestimmten Alter. Der Senat hat sämtliche dagegen gerichteten Argumente aus einem vermeintlichen Kindeswohl heraus verworfen.

Es versteht sich von selbst, dass die Inhaberschaft der Rechtsposition im Fall der Auskunft nicht streitig sein darf. Der Anspruchsteller muss tatsächlich die Frucht aus der im Behandlungsvertrag genannten heterologen Insemination sein. Der Tatrcichter hat sich dazu eine Überzeugung zu bilden. In jetzt noch nicht absehbaren Streitfällen wird dies nachzuweisen sein. Zweifelhaft kann die Trägerschaft vor allem dann sein, wenn zur Behandlung ein Samencocktail verwendet worden ist. Für diesen Fall hat der Senat angenommen, dass nur die Auskunft Sicherheit verschaffen kann und deshalb u.U. auch Informationen über mehrere Spender zum Inhalt haben kann.

In Konsequenz des Entstehens der Rechtsposition mit der Geburt hat der Senat die Position der Eltern gestärkt. Sie werden es nun anstelle von Reproduktionsmedizinern sein, die es zukünftig durch Aufklärung der Spenderkinder und Unterstützung bei der Verfolgung von Auskunftsinteressen in der Hand haben, im Rahmen ihrer erzieherischen Verantwortung den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Auskunft verlangt wird. Eltern müssen nicht einmal mehr abwarten, bis das Spenderkind ein eigenes Interesse äußern kann. Haben Eltern als gesetzliche Vertreter eines Spenderkindes einen Anlass der Sorge um die Aufbewahrung von Spenderdaten, dann gebietet sich im Interesse des Kindes geradezu eine frühzeitige Geltendmachung des Auskunftsanspruches.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsstellung der Eltern also in der Weise gestärkt, dass diese es im Ergebnis sind, die für die Wahrung der Rechtsposition des Spenderkindes – unabhängig von dem Willen des Spenderkindes – verantwortlich sind.

Wichtig ist dabei, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird, d.h. mit dem Ziel, die Information an das Kind weiter zu geben. Dazu genügt, dass die Eltern dem Kind die Zeugungsart und die Identität des Samenspenders offenlegen wollen. Ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung der Information und der Weitergabe an das Kind ist nicht erforderlich.

Fordern Eltern als gesetzliche Vertreter eines Spenderkindes Auskunft müssen sie folglich darlegen, dass sie die Information verlangen, um das Kind informieren zu können.

Für die Praxis von Behandlungsverträgen und Spenderverträgen bedeutet das natürlich, dass es fortan überhaupt keinen Sinn mehr macht, eine Anonymität zu vereinbaren.
3.

Der Anspruchsteller muss in entschuldbarer Weise über die Daten des Samenspenders im Ungewissen sein.

Dieses Kriterium ist angesichts der vorgeburtlichen Vereinbarung der Anonymität bzw. Zurückhaltung der Daten im Rahmen von Behandlungsverträgen fast nur formaler Natur. Es ist unzweifelhaft, dass ein Spenderkind, das ein Informationsbedürfnis hat, in entschuldbarer Weise über die Daten des Samenspenders im Ungewissen ist.

4.

Das Gegenüber, d.h. ein Reproduktionsmediziner oder eine Samenbank muss unschwer in der Lage sein, die geforderten Daten des Samenspenders herauszugeben.

Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesgerichtshof nicht näher befasst, da in den konkreten Fällen unstreitig war, dass die Spenderdaten verfügbar sind.

In der Praxis wird dieses Kriterium erfahrungsgemäß jedoch eine entscheidende Hürde darstellen. Immer noch gibt es Reproduktionsmediziner, die die Daten nicht lückenlos aufbewahren. Immer noch gibt es Fälle, in denen sich Reproduktionsmediziner Samen mitbringen lassen, deren Herkunft ihnen nicht bekannt ist. Der Überbringer ist es dann allein, der Auskunft erteilen kann. Mit diesem besteht aber nicht notwendig ein Vertragsverhältnis, aus dem im Sinne der Rechtsprechung des Senats eine Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten des Spenderkindes abgeleitet werden kann.

5.

Die Herausgabe der Daten des Samenspenders muss dem Reproduktionsmediziner oder der Samenbank zumutbar sein.

Zur Frage der Zumutbarkeit ist der Bundesgerichtshof aus gutem Grund auf eine Vielzahl von Interessen auf Seiten der in Anspruch genommenen bzw. in Anspruch zu nehmenden Reproduktionsmediziner, Samenbanken und Samenspender eingegangen. Zu diesen Interessen war und ist immer eine Grundrechteabwägung durchzuführen.

Immer wird es hiernach auf eine Abwägung im Einzelfall ankommen. Bei dieser Abwägung ist jedoch das herausragende Recht des Spenderkindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung dominant.

Ohne maßgebliche Bedeutung ist die immer wieder angeführte Berufsausübungsfreiheit der Reproduktionsmediziner, die um den Bestand von Samenspendern besorgt sind. Reproduktionsmediziner und Samenbanken können sich auch nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen, da das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bereits seit über dreißig Jahren in Rechtsprechung, Rechtsliteratur und vor allem auch den eigenen Richtlinien der Reproduktionsmediziner thematisiert worden ist. Das bedeutet, dass auch drohende Schadensersatzforderungen kein Auskunftsverweigerungsrecht begründen.
Berücksichtigungsfähig soll allein die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StBG) sein. Die Schweigepflicht bewirkt, dass auch Rechtspositionen derjenigen Personen mitzuberücksichtigen sind, denen die Schweigepflicht dienen soll. Die Zielrichtung der Schweigepflicht schließt es aus, dass die bloße Berufung auf die Schweigepflicht bereits ausreicht, um eine Auskunft zu verweigern. Konkret müssen vom Auskunftsverpflichteten also Rechte der betroffenen Samenspender oder aber der Kindeseltern vorgetragen werden.

Als erhebliche Rechtsposition von Samenspendern hat der Bundesgerichtshof deren informationelle Selbstbestimmung, gleichfalls ein Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), und den Schutz vor wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, ein Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), abgewogen. Nur vordergründig kommt es dabei darauf an, ob der Samenspender über die mögliche Auskunftspflicht informiert worden ist oder nicht. Ist er informiert worden oder hat er von vorneherein auf seine Anonymität verzichtet, fehlt es an jeglichem Schutzbedürfnis hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung. Im Fall der Zusicherung der Anonymität soll das Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung dagegen hinter dem Recht auf Information zur eigenen Abstammung zurückstehen, zumal mit der Samenspende auch die Übernahme einer sozialen und ethischen Verantwortung einher geht. Nichts anderes gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit. Sie steht ohnehin im Rang unter dem Persönlichkeitsrecht der Information zur eigenen Abstammung und kann diesem deshalb nicht vorgehen.

Als erhebliche Rechtspositionen von Kindeseltern hat der Bundesgerichtshof keine von schützenswertem rechtlichem Belang erkannt.

Nach Lage der Prüfung wird den beiden Klägerinnen hiernach ein Auskunftsanspruch vor dem Landgericht Hannover voraussichtlich zuerkannt werden.

Für zukünftige Fälle hat der Senat noch zwei Aspekte angesprochen, die zu Streitpunkten führen können.

Das ist ein Verzicht der Eltern auf eine Information über den Spender. Ein solcher Verzicht kann z.B. in älteren Behandlungsverträgen noch zu finden sein. Hier wird zu unterscheiden sein, ob die Eltern eine Erklärung im eigenen Namen oder im Namen des Kindes abgegeben haben.

Das ist ferner die Frage der Antragstellung, nämlich die Frage, ob Auskunft über die Identität des Samenspenders verlangt werden soll, oder über die Identität des biologischen Vaters. M.E. ist der Senat insoweit dahin zu verstehen, dass es darauf nicht wesentlich ankommt.

Womit sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung überhaupt nicht befasst hat, ist die Frage des Umfangs der Auskunft. Es wird also den Instanzgerichten überlassen bleiben, zukünftig im Einzelnen zu bestimmen, welche Daten zur Feststellung der Identität des Samenspenders und damit der eigenen Abstammung erforderlich sind. Geht man davon aus, dass sich die Identität immer dann feststellen lässt, wenn Daten im polizeilichen Sinne vorliegen, dann wird die Mitteilung des Namens mit Vor- und Zunamen, des Geburtsortes und Geburtstages sowie der letzten gültigen Anschrift und womöglich der Nummer des Personalausweises den Anspruch erfüllen.

Liebe Frau Brügge, ich hoffe, den Mitgliedern Ihres Vereins und der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins mit diesen Ausführungen gedient zu haben und wünsche Ihnen allen weiterhin ein fruchtbares Wirken.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helga Müller
Rechtsanwältin

Das Donor Sibling Registry (USA)

Im Jahr 2000 haben Wendy Kramer und ihr Sohn Ryan in den USA das „Donor Sibling Registry“ gegründet. Das DSR ist eine Organisation, die Familien nach Gametenspende vielfältig unterstützt. Vor allem hilft es mittels einer Datenbank denjenigen Kindern, die ihre genetischen Halbgeschwister oder ihren Spender finden möchten. Der Kontakt entsteht über die Internetplattform www. donorsiblingregistry.com.

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Wendy, Ryan und seine genetischen Halbgeschwister.

Wendy Kramer ist Ehrenmitglied im deutschen DI-Netz, und sie ist uns seit Gründung unseres Vereins eine wichtige Unterstützung. Das DSR steht für einen offenen und entspannten Umgang mit der Samenspende. Unsere Familien sind nicht bedroht, wenn Kinder mehr über den Spender wissen wollen und ihre Neugier stillen. Es muss kein Drama sein, sondern kann im Gegenteil eine Bereicherung für alle Seiten sein, wenn Kinder auf genetische Halbgeschwister oder Spender treffen.  Gerade in diesen Tagen – nach dem spektakulären Urteil des Bundesgerichtshofs – tut es gut, dass uns Wendy Kramer mit ihrem Netzwerk des DSR daran erinnert.

Deswegen freuen wir uns, dass in der aktuellen Printausgabe des SPIEGEL (8/2015; S. 114-117) ausführlich über das „Donor Sibling Registry “  berichtet wird. Die Journalistin Kullmann hat Wendy Kramer in den USA besucht und schreibt darüber in einem vierseitigen Artikel unter dem Titel „Die genetische Sehnsucht“.

Hinweis auf Spiegel-Online:
https://magazin.spiegel.de/digital/index_SP.html#SP/2015/8/131812837
https://magazin.spiegel.de/digital/?utm_source=spon&utm_campaign=inhaltsverzeichnis#SP/2015/8/131812917

Interessenten aus dem In- und Ausland können sich in der Datenbank des „Donor Sibling Registry“ gegen eine Jahresgebühr von 75$ registrieren. Sie geben alles, was sie über den Spender wissen, in eine Suchmaske ein und warten dann auf Rückmeldungen zu Überschneidungen mit anderen Mitgliedern. Die Registrierung kann auch auf anonymer Basis erfolgen. Bis heute haben sich 45.000 Menschen im DSR angemeldet, darunter sind 2200 Spender. Nicht nur aus den USA sondern auch aus vielen anderen Ländern der Welt. Bisher hat es insgesamt ca. 12.000 „Treffer“ gegeben, so Wendy Kramer.

Im DSR sind aus Deutschland derzeit 90 Mitglieder registriert, davon haben rund 50 Halbgeschwister gefunden und 10 ihren Spender.

Die deutschsprachige Broschüre zum Donor Sibling Registry findet sich unter dem Link:
https://www.donorsiblingregistry.com/sites/default/files/files/DSR%20Brochure_GERMAN%202015_WEB%281%29.pdf

Wer darüber hinaus noch mehr über das Donor Sibling Registry erfahren möchte, dem empfehlen wir die Lektüre der folgenden englischsprachigen Literatur:

  • https://www.donorsiblingregistry.com/sites/default/files/files/Law%20School%20Powerpoint%20FINAL.pdf
  • Kramer, Wendy, Cahn, Naomi (2013) Finding our family. A-first-of its-kind-book for donor conceived people and their families.
  • Cahn, Naomi (2013) The new kinship. Constructing donor-conceived families

Kommentar zum BGH-Urteil, Teil 4

Vom Bundesgerichtshof überholt – ein Kommentar zum BGH-Urteil

von Claudia Brügge, stellv. Vorsitzende DI-Netz e.V.

Aus Sicht von DI Netz e.V. ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2015 sehr zu begrüßen. Dabei gingen die Karlsruher Richter mit ihrer Entscheidung zum Mindestalter des Auskunftsrechts deutlich weiter, als viele von uns erwartet hätten.

Das BGH-Urteil

Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob zwei minderjährigen Kindern, die mittels einer Samenspende gezeugt wurden, tatsächlich erst ab 16 Jahren ein Auskunftsanspruch auf die Identität des Samenspenders zugestanden werden kann, so wie es das Landgericht Hannover eingeschätzt hatte. Die Aufgabe der Revision war es, die Entscheidung des Landgerichts auf mögliche Rechtsfehler zu prüfen. Der BGH hob jetzt die vorangegangene Entscheidung auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an die Vorinstanz. Das Landgericht soll nun eingehender als bisher abwägen, wie die rechtlichen Interessen aller Beteiligten – das heißt die Interessen der Kinder und ihrer Eltern, des Spenders und der Klinik – zu gewichten sind.

Eine umfassende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung der Richter ist ein nötiger Schritt in diesem Rechtsverfahren. Diese Interessenabwägung ist keine Aufgabe, die den Kindern oder den Reproduktionsmedizinern aufgetragen ist – so wie dies in der Interpretation manchmal missverstanden wurde. Sie ist Sache der Zivilgerichtsbarkeit.

Zur Rolle des Bundesgerichtshofs

Somit ist der konkrete Rechtsstreit zwischen Kinderwunschzentrum und den beiden Kindern noch nicht abschließend entschieden. Auch hat der BGH kein neues Gesetz geschrieben. Der BGH kam mit dem Grundsatzurteil seiner Aufgabe der „richterlichen Rechtsfortbildung“ nach, indem er das generelle Auskunftsrecht von Abkömmlingen aus Samenspende bestätigte und die besonders hohe Priorität des Persönlichkeitsrechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung bei der Interessenabwägung unterstrich.

Weiterhin ging der Senat davon aus, dass für den Auskunftsanspruch kein Mindestalter erforderlich ist und somit von Geburt an besteht. Mit dieser großzügigen Auslegung hatte das DI-Netz dann doch nicht gerechnet.

Die künftigen Rechtsprechungen der unteren Instanzen werden nun mit hoher Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs folgen. Das Urteil wird die allgemeine Rechtspraxis in Deutschland verändern.

Eines wurde für uns ganz deutlich: Die Art der Verhandlungsführung des Senats und die bundesweite Resonanz auf das Urteil zeigen, dass die Spendersamenbehandlung im modernen Familienrecht kein Schmuddelimage mehr hat. Sie wird pragmatisch, nüchtern und ziemlich selbstverständlich als ein Weg der Familiengründung akzeptiert, den wir nicht weiter zu rechtfertigen haben.

Umso deutlicher zeigt sich jetzt die Notwendigkeit, die Spendersamenbehandlung ein für alle mal rechtsverbindlich zu regeln.

Mehr Rechtssicherheit: der Gesetzgeber muss handeln

Mit dem höchstrichterlichen Urteilsspruch ist noch nicht alles geklärt. Es besteht auch nach dem BGH-Urteil gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Darüber sind sich alle Interessenvertreter im Bereich der Spendersamenbehandlung – erwachsene Kinder, Eltern, Ärzte und Berater – einig. In der deutschen Rechtsordnung fehlt ein ausreichender Schutz für den Samenspender, und diese Rechtsunsicherheit ist international einzigartig. Es braucht zügig eine gesetzliche Freistellung des Samenspenders von möglichen Unterhaltspflichten, damit alle Beteiligten ihre vorgesehenen Rollen unbelastet einnehmen können statt füreinander eine potentielle Bedrohung darzustellen.

Will man die Unruhe im Feld wirklich verhindern und Worst-Case-Szenarien verhindern, dann muss der Gesetzgeber dringend handeln, um das Risiko auszuschließen, dass der Samenspender zum rechtlichen Vater gemacht werden kann. Dies ist zwar in der deutschen Geschichte faktisch noch nicht vorgekommen. Doch die Anfechtbarkeit der rechtlichen Vaterschaft durch das Kind müsste vom Gesetzgeber jetzt kritisch geprüft werden.

Darüber hinaus sollte eine zentrale, unabhängige Dokumentationsstelle eingerichtet werden, um dem Kind die Ermittlung seiner Herkunft und den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern. Ein solches nationales Spenderregister sollte aus unserer Sicht am besten an das Bundesgesundheitsministerium angegliedert sein.

Die Entdeckung des Elternrechts

DI-Netz begrüßt das Urteil aus Karlsruhe, weil es hinsichtlich der Samenspende Klärungsprozesse sowohl auf gesellschaftlicher Ebene (politisch, rechtlich) als auch persönlich und innerfamiliär vorantreibt. – Der BGH hat nicht nur die Rechte der minderjährigen Kinder gestärkt. Er betont auch das Elternrecht, wie es in Artikel 6 des Grundgesetzes verankert ist. Die Wahrung der Kinderrechte wird im Elternrecht den Eltern zugewiesen: Wir Eltern haben als rechtliche Vertreter unserer minderjährigen Kinder für ihr Wohl zu sorgen – nun auch in den Belangen, die die Informationen zum Samenspender betreffen.

Das Urteil wirft nicht nur jede Menge Fragen zur sinnvollen Regulierung der Donogenen Insemination auf. Mit dem Urteil kommen auch auf uns DI-Eltern neue Fragen und Herausforderungen zu, die mit den zugewiesenen Handlungsspielräumen einhergehen. Elternverantwortung beinhaltet unser Grundrecht und unsere Grundpflicht, für die Belange unserer minderjährigen Kinder einzutreten. Der BGH jedenfalls traut uns zu, innerhalb unserer Familien verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wann das Kind die Identität des Samenspenders erfahren soll.

Fragen und Entscheidungen auf Elternseite

Wenn wir Eltern, wie es das Urteil nahe legt, jetzt viel früher selbst die Identität des Spenders erfahren können, müssen wir eine Haltung aufbauen, wie wir mit diesem größeren Kompetenzbereich im besten Sinne unserer Kinder umgehen wollen. Das kann für uns Eltern auch Anstrengung bedeuten. Eltern haben sich jetzt nicht mehr nur die Frage zu beantworten, ob sie das Kind über die Tatsache der Spendersamenbehandlung aufklären werden. Sie müssen sich auch Gedanken darüber machen, ob und ab wann ihr Kind mit ihrer Hilfe Kenntnis von der Identität des Spenders erlangen soll. Nimmt man das Urteil aus Karlsruhe ernst, werden Eltern jetzt je eigene Antworten auf eine Fülle von Fragen finden müssen:

  • Braucht unser Kind mehr Information über den Spender oder eben gerade nicht?
  • Sollte es etwas über den Spender wissen, wenn es etwas über ihn in Erfahrung bringen kann?
  • Was genau wäre mit der Kenntnis des Namens des Spenders für unser Kind gewonnen?
  • Sollte man die Auskunft über den Spender besser jetzt einfordern oder später?
  • Ist es für unser Kind besser, die Daten zuhause abzuheften oder sollten wir sie besser weiterhin dem Aktenschrank des Arztes anvertrauen? Oder wollen wir auf ein staatliches Spenderregister warten?
  • Und letztlich stellt sich auch hier die typische Gewissensfrage von Eltern: Werden wir auch in der Rückschau zufrieden sein mit der jeweiligen Richtung unserer individuellen Entscheidungen? Dies betrifft beispielsweise die Aufklärung des Kindes, die Berücksichtigung des Kindeswillens, die Datenhinterlegung, die Auskunftsanfrage beim Arzt, die eigene Prozessfreudigkeit. Werden wir unsere Entscheidung später unserem Kind gegenüber verantworten können?

Mit der BGH-Entscheidung entsteht also vermehrt persönlicher Reflexionsbedarf in den Familien, was vermutlich auch mehr Unterstützungs- und Beratungsbedarf mit sich bringen wird.

Zwei Gruppen von Eltern werden durch das BGH-Urteil in jedem Fall anders erreicht als bisher: Eltern, die bisher nicht bereit waren, ihrem Kind von der Samenspende zu erzählen, weil sie ihm dann keinerlei weitere Informationen über den Spender geben könnten. Bei ihnen dürfte das BGH-Urteil die Bereitschaft zur Aufklärung erhöhen. Ebenso werden solche Paare gewissermaßen von der Straße in die Kinderwunschzentren geholt, die bisher auf die juristisch prekäre Lösung einer privaten Samenspende zurückgegriffen haben, um für das Kind zu gewährleisten, dass ihm Informationen über den Spender zur Verfügung stehen.

Bedenken

Die Hervorhebung des Elternrechts wird manchen Skeptikern nicht gefallen. Vielleicht, weil manch einer uns Eltern ohnehin nicht ganz für die rechtmäßigen Eltern hält. Vielleicht auch, weil man Eltern nicht die Kompetenz zutraut, solche Dinge gut und richtig für ihr Kind zu entscheiden. Oder aber, weil man es prinzipiell nicht gern sieht, dass die Personalien des Spenders in die Hände von Eltern gelangen. Schon gar nicht so frühzeitig und bevor das Kind selbst von der Samenspende weiß und sie begreifen kann.

Auch manche Eltern werden sich mit den Konsequenzen des Urteils schwer tun. Je mehr Anonymität bisher von außen vorgegeben war, umso weniger brauchten Eltern sich der eigenen Ambivalenz gegenüber der Person des Spenders zu stellen. Solange sie davon ausgehen mussten, dass ihr Kind die Informationen über den Spender nicht einfach bekommen kann (als Erwachsene kaum und schon mal gar nicht im Kindesalter), solange konnten sie der Frage ausweichen, inwiefern ihr Kind Kenntnis von der Identität des Spenders für seine Entwicklung braucht.

Die Maxime von DI-Netz e.V.: Elterngeleitet und kindzentriert

Wir Eltern im DI-Netz sprechen mit unseren Kindern offen über die Tatsache der Spendersamenbehandlung. Aber Hand aufs Herz: Eltern selbst äußern selten brennende Neugier auf die Person hinter der Samenspende. Viele Eltern erleben es so, dass der Spender – bei aller Offenheit – im Familienalltag lange Zeit keine Rolle spielt und zu spielen braucht. Wir nehmen allerdings unsere Elternverantwortung sehr ernst. Wenn es also um die Wahrung der Rechte und Bedürfnisse unserer Kinder geht, setzen wir uns nachdrücklich dafür ein, dass unsere Kinder Zugriffsmöglichkeiten auf Informationen über ihre Herkunft bekommen, das heißt über den Spender. Es wäre beruhigend zu wissen, dass unsere Kinder jederzeit – identifizierende wie nicht-identifizierende – Informationen über den Spender bekommen können, falls wir den Eindruck gewinnen, dass sie das brauchen.

Der Anspruch auf Kenntnis der Abstammung

Die Berliner Rechtsanwältin Nicole Stürmann beschreibt den derzeitigen Regelungsbedarf, das Recht unserer Kinder auf Kenntnis der Abstammung auch tatsächlich durchsetzbar zu machen. In ihrem Gastbeitrag erläutert sie praktische Lösungsvorschläge, wie eine Durchsetzbarkeit dieses Rechts hergestellt werden kann, beispielsweise indem die Eltern zusammen mit dem Samenbankbetreiber die entsprechenden Daten bei einem Notar hinterlegen. In ihrem Beitrag fordert sie eine politische Umsetzung der Rechte unserer Kinder und einen praktikablen Weg, die Daten der Spender für sie zu sichern. Sie weist auf Probleme und Gefahren für Kinder, Spender und  Ärzte hin, solange eine solche politische Entscheidung fehlt.

Wunsch und Wirklichkeit des Anspruchs auf Kenntnis der Abstammung

Erlanger Tagung „Alles was Recht ist“

Erlanger Tagung „Alles was Recht ist“ (22.-23.11.13) – ein voller Erfolg!

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Immer häufiger wird die Samenspende in der deutschen Öffentlichkeit zum Thema. Gerade im letzten Jahr, nach dem „Samenspende-Urteil“ des OLG Hamm, haben die Medien viel darüber berichtet.

Dass allerdings neben all den Experten aus Medizin, Beratung, Politik und Justiz nun auch alle Betroffenengruppen – die Samenspender, die erwachsenen Kinder, welche mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden, sowie die Eltern – aus ihrer Anonymität heraustreten und sich im öffentlichen Raum zu Wort melden, das ist ein absolutes Novum!

So haben sich nun erstmalig die Vertreter aller Gruppen, die mit der Samenspende befasst sind, auf einer Tagung zusammengefunden – darunter die Vereine AKDI, BKiD, Spenderkinder, LSVD und wir von DI-Netz. Die Tagung hatte den Titel „Alles was Recht ist“ und hatte einen juristischen Schwerpunkt. Anlass der Tagung war das 10jährige Jubiläum der Erlanger Samenbank (dessen Betreiber Dr. Andreas Hammel übrigens ein Ehrenmitglied von DI-Netz e.V. ist.) Auf der Webseite http://www.erlanger-symposium.de kann man sich eine Reihe von Fotos ansehen und einen kleinen Eindruck verschaffen.

Zwei Tage lang konnte man zahlreichen Vorträgen lauschen und miteinander diskutieren. Unser Verein DI-Netz e.V. war als Interessenvertretung der DI-Familien bzw. von Menschen, denen die Familiengründung mit Spendersamen noch bevorsteht, eingeladen. Ulrich Simon ist Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Gründungsmitglied des Vereins. Er hat für unser Netzwerk den Vortrag „Mit Spendersamen zum eigenen Kind – aus Elternperspektive.“ gehalten. Er referierte zunächst über den durchaus schwierigen Weg von Paaren, sich für eine Spendersamenbehandlung zu entscheiden. Dann sprach er über elterliche Verantwortung im Kontext von DI. Ebenso stellte er den Verein, unsere Aktivitäten und unsere gesetzlichen Forderungen vor. Unser Vorsitzender Karsten Lüno hat auf der abschließenden Podiumsdiskussion unsere Positionen und unsere Eindrücke der Veranstaltung noch mal zusammengefasst.

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DI-Netz Infotisch

Neben dem Vortrag waren wir von DI-Netz mit einem schön gestalteten großen Info-Tisch im Foyer der Tagungshalle präsent. Dort haben wir eine Reihe von Büchern und viel Info-Material von DI-Netz auslegen können – darunter auch unseren ganz neuen Ratgeber „Offen gesprochen“ von Olivia Montuschi, den wir übersetzt haben.

Und wir sind mit sehr vielen Tagungsteilnehmern ins Gespräch gekommen. Manche aus unserem Kreis hatten die Gelegenheit, persönlich mit ihrem Reproduktionsmediziner über die Datenhinterlegung bei ihrem Kind zu sprechen und freuten sich dann, dass alle ihnen in die Hand versprachen, dass ihr Kind, wenn es das wünscht, bei Volljährigkeit die Spenderdaten garantiert erhalten wird.

Alle Vorträge des Symposiums werden in Kürze in einer kostenlosen PDF-Dokumentation des FamART-Verlages ausführlich nachzulesen sein, darunter auch der Vortrag von Ulrich.

DI-Netz fand die Tagung insgesamt sehr gelungen. Uns hat besonders gut gefallen, dass die Samenspende ausführlich von unterschiedlichen Seiten beleuchtet wurde.

  • Wir waren bewegt von dem Mut dreier Spender, auf der Tagung öffentlich über ihr Selbstverständnis als Samenspender zu sprechen.
  • Wir haben uns über den Vortrag von Brigitte Zypries gefreut (angereist von den Koalitionsverhandlungen in Berlin). Sie hat uns ihre politisch-rechtliche Einschätzung nahegebracht, und es bleibt zu hoffen, dass die Politik unser Thema aufnehmen wird.
  • Wir waren dankbar, dass die Juristin Prof. Dr. Coester-Waltjen in ihrem Vortrag die Einschätzung von DI-Netz in aller Deutlichkeit bestätigte, dass sich kein Mediziner bei der Datenaufbewahrung ernsthaft auf die sonst übliche 10jährige Aufbewahrungspflicht medizinischer Daten berufen kann.
  • Wir haben uns gefreut über den herzlichen Kontakt zu den „Spenderkindern“, die in den Diskussionen standhaft für ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung argumentiert haben.
  • Ebenso haben wir uns gefreut, dass auch die Situation von lesbischen Müttern nicht unter den Tisch fiel, sondern in zwei Vorträgen zum Thema gemacht wurde.
walter

Walter Merricks

Wer aufgrund der Erörterung komplizierter Rechtsfragen im deutschen Recht im Laufe der Tagung etwas ratlos und irritiert war, fand dann sicher den letzten Vortrag von Walter Merricks aus London erfrischend. Er zeigte, wie elegant und einfach man in Großbritannien die Frage der Datenaufbewahrung durch das Spenderregister der HFEA beantwortet hat. Außerdem zeigte er uns ein wundervolles, anrührendes Video unserer Partnerorganisation „Donor Conception Network“.

 

Hier noch ein paar positive Rückmeldungen zum Vortrag von DI-Netz:

Schön, dass wir uns endlich als ebenbürtig präsentiert haben.“

Euer Vortrag war derjenige, der den DI-Vätern den Raum gegeben hat, der ihnen gebührt.“

Endlich habe ich verstanden, warum die Paare an der Spenderauswahl beteiligt werden wollen.“

Euer Prinzip „elterngeleitet – kindzentriert“ ist das Entscheidende.“

Das Sowohl- als- auch- Konzept hat mir gut gefallen. Darf ich das übernehmen?“

Ich bin schwer beeindruckt von Eurem Engagement.“

Für mich ist es immer noch fast unvorstellbar, in welch kurzer Zeit Ihr so Vieles auf die Beine gestellt habt… . Glückwunsch hierzu!“

schlussrunde

Schlussrunde der Erlanger Tagung

 

Our German friends

di-netzFrom DCN-Journal 9 Winter 2013:

We can be jealous of the German public healthcare system, probably one of the best in Europe – high quality services available with few restrictions and nowaiting lists. But in the field of donor conception Germans look with envy at the legal framework we have, as I learned at a conference in November organised jointly by the forward-thinking Dr Andreas Hammel of the SpermBank of Erlangen (a town near Nuremberg) and Petra Thorn, a counsellor who specialises in supporting donor families. This event also provided the first public outing for a newly formed parent support group DI-Netz (www.di-netz.de) – a sister organisation for DCN.

Over 100 people attended the two day conference, including clinicians, counsellors, lawyers, parents and intending parents, donors, and donor conceived people. I was privileged to make a
presentation covering our legal framework, the work of the HFEA and of our Network.

DI-Netz has made great strides in the nine months since it was launched. They now have over 60 members, a great website, leaflets, agreed campaign policies and a range of publications for sale. There is a real sense of enthusiasm and achievement. One of the first publications under their own imprint is a translation of Olivia’s Telling and Talking 0-7; I was proudly presented with copies wrapped in a pink ribbon to bring home for her. There is great uncertainty about the legal rights and obligations of parents, sperm donors and donor conceived people; there are no provisions conferring legal parenthood on recipient parents. There is no central register, records are simply held by the clinic. Apart from all that, egg donation is banned. The offices of
a counsellor and of a clinic suspected of referring patients to clinics abroad for egg donation treatment have been raided by the police, who then interviewed patients.

So lots for the great DI-Netz team to campaign about, as they work to develop their organisation. Why not give them some friendly congratulations and encouragement by emailing them at info@di-netz.de! I’m sure they’d appreciate it.

Walter Merricks, DI dad, co-founder and
Chair of DC Network