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DI-Netz beim BGH: Teil 2

Zusammenstellung von Medienberichten zum BGH-Urteil

Portrait Claudia Bruegge, BGH Urteilsverkuendung i.S. Samenspende

Claudia Brügge – DI-Netz e.V. Vorstand 
Foto: Eva Z. Genthe, Karlsruhe

In den letzten Tagen gab es einige Presseresonanz auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Auskunftsanspruch unserer Kinder hinsichtlich der Identität des Samenspenders.

Auch DI-Netz hat sich gegenüber Medienvertretern mehrfach dazu geäußert.

Hier eine Auswahl von Medienberichten:

SPIEGEL-Interview von Dietmar Hipp mit Claudia Brügge

Stellungnahmen zum BGH-Urteil:

Verein Spenderkinder:

http://www.spenderkinder.de/bgh-bestaetigt-recht-von-spenderkindern-auf-kenntnis-ihrer-abstammung/

Deutsche Gesellschaft für Kinderwunschberatung BKID:

http://www.bkid.de/aktuelles/einzelansicht/article/pressemitteilung-zum-bgh-urteil-auskunftsrecht-samenspende.html

Petra Thorn:
http://www.bionews.org.uk/page_494913.asp

Doris Wallraff, taz
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=in&dig=2015%2F02%2F20%2Fa0053

Arbeitskreis Donogene Insemination:
http://www.donogene-insemination.de/downloads/Presseerklaerung_AKDI_BGH_2015.pdf

Ärztezeitung

http://www.aerztezeitung.de/extras/druckansicht/?sid=878202&pid=887498

Klinik Bad Münder – Elmar Breitbach:

http://www.wunschkinder.net/aktuell/gesellschaft/politik/samenspende-auskunftrecht-bereits-vor-dem-18-lebensjahr-5695/

Samenbank Erlangen – Andreas Hammel

http://www.erlanger-samenbank.de/aktuelles/bgh-urteil-samenspende

http://www.ardmediathek.de/radio/SWR2-Impuls/Unterhaltsforderungen-gegen-Samenspender/SWR2/Audio-Podcast?documentId=26308976&bcastId=3138http://

Samenbank Bleichrodt:

http://www.cryobank-muenchen.de/Publikationen-Ansicht/bgh-urteil-zum-auskunftsrecht

Giovanni Maio:

http://www.katholisch.de/de/katholisch/themen/gesellschaft/150128_bundesgerichtshof_diskussion_samenspende.php

Andreas Bernard:

http://www.mdr.de/mdr-figaro/lebensart/anonyme-vaeter100.html

Stephanie Gerlach:

http://www.rainbowfamilynews.de/2015/01/bgh-kinder-haben-das-recht-auf-vaterschaftsauskunft/

DI-Netz beim BGH: Teil 1

Höchstrichterliches Urteil zum Auskunftsrecht nach Samenspende: ein voller Erfolg für DI-Familien

Die Klage der Eltern, die für ihre Kinder die Spenderdaten gegenüber ihrem Kinderwunschzentrum einforderten, ging bis vor den Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht. Und sie hatte Erfolg! Erfolg zunächst für die konkreten Kinder mit ihren Eltern, die im Namen ihrer minderjährigen Kinder die Klage führen. Für diese Familie heißt es, dass das Landgericht nun den Fall erneut aufnehmen muss. Zugleich ist das BGH-Urteil ein Meilenstein für ALLE deutschen DI-Familien. Zahlreiche Eltern aus dem deutschen DI-Netzwerk teilten uns sofort ihre große Freude über das Urteil mit. Es erreichten uns aus dem Ausland viele Glückwünsche aus mehreren internationalen DI-Organisationen.

Das BGH-Urteil ist eine hervorragende Grundlage für alle weiteren Familien in Deutschland, die mit eigenen Zivilprozessen nachfolgen werden. Vielversprechend für diejenigen Eltern unter uns, die für ihr minderjähriges Kind die Identität des Spenders einklagen möchten, weil das eigene Kind diese Kenntnis der Abstammung braucht. Für Samenbankbetreiber könnte das Urteil eine gute Richtschnur für den Umgang mit zukünftigen Auskunftsanfragen sein.

Das allgemeine Auskunftsrecht von Personen, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden, ist mit diesem Urteil deutlich gestärkt. Außerdem geht der BGH davon aus, dass es für dieses Recht keine Altersbegrenzung nach unten geben darf.

So kommen auch die Eltern mit ihrer Elternverantwortung deutlicher ins Spiel. Uns Eltern spricht der BGH das Recht zu, in der Ausübung unserer elterlichen Sorge, im besten Interesse unserer Kinder, die Auskunft einfordern zu können. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht erst, wenn das Kind selbst so reif ist, seine Bedürfnisse hinsichtlich seines Kenntnisrechts eigenständig zu vertreten, sondern es reicht bereits und ist nötig, dass Eltern glaubhaft machen, im Sinne des Wohls ihres Kindes zu handeln. Der Auskunftsanspruch gälte damit auch dann, wenn die Eltern erst noch beabsichtigen, mit ihrem Kind darüber zu sprechen – so der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. (Dies ließe quasi eine Art  „Vorratsdatenspeicherung“ der Eltern zu. – Anmerk. C.B.)

Als stellvertretende Vorsitzende von DI-Netz bin ich zur Prozessbeobachtung nach Karlsruhe gereist. Ich bin Psychologin, keine Juristin. Daher habe ich manche Aspekte der Verhandlung vielleicht noch aus einem speziellen Blickwinkel gesehen. Und berichte in den kommenden Tagen mehr…

Claudia Brügge

Es folgen auf dieser  Webseite:

Bestätigendes Urteil des Bundesgerichtshof: Eltern dürfen für ihre minderjährigen Kinder Auskunft fordern

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Foto: Thomas Steg

Gestern verhandelte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen Eltern als Vertreter ihrer Kinder Auskunft über die Identität des Spenders verlangen können.
Die klagenden Eltern waren erfolgreich: das Gericht bestätigte, dass ihnen dies zum Zweck der Information für das Kind möglich ist, und zwar ohne Altersbegrenzung nach unten

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

Die Entscheidung des konkreten Falles wurde an das Landgericht zurückgegeben. Wir gratulieren und danken den prozessierenden Eltern, die das Verfahren für ihre Kinder bis vor den Bundesgerichtshof gebracht haben. Wir feiern mit ihnen …

Die Vorsitzende von DI-Netz e.V. Claudia Brügge war als Prozeßbeobachterin vor Ort …

Erlanger Tagung „Alles was Recht ist“

Erlanger Tagung „Alles was Recht ist“ (22.-23.11.13) – ein voller Erfolg!

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Immer häufiger wird die Samenspende in der deutschen Öffentlichkeit zum Thema. Gerade im letzten Jahr, nach dem „Samenspende-Urteil“ des OLG Hamm, haben die Medien viel darüber berichtet.

Dass allerdings neben all den Experten aus Medizin, Beratung, Politik und Justiz nun auch alle Betroffenengruppen – die Samenspender, die erwachsenen Kinder, welche mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden, sowie die Eltern – aus ihrer Anonymität heraustreten und sich im öffentlichen Raum zu Wort melden, das ist ein absolutes Novum!

So haben sich nun erstmalig die Vertreter aller Gruppen, die mit der Samenspende befasst sind, auf einer Tagung zusammengefunden – darunter die Vereine AKDI, BKiD, Spenderkinder, LSVD und wir von DI-Netz. Die Tagung hatte den Titel „Alles was Recht ist“ und hatte einen juristischen Schwerpunkt. Anlass der Tagung war das 10jährige Jubiläum der Erlanger Samenbank (dessen Betreiber Dr. Andreas Hammel übrigens ein Ehrenmitglied von DI-Netz e.V. ist.) Auf der Webseite http://www.erlanger-symposium.de kann man sich eine Reihe von Fotos ansehen und einen kleinen Eindruck verschaffen.

Zwei Tage lang konnte man zahlreichen Vorträgen lauschen und miteinander diskutieren. Unser Verein DI-Netz e.V. war als Interessenvertretung der DI-Familien bzw. von Menschen, denen die Familiengründung mit Spendersamen noch bevorsteht, eingeladen. Ulrich Simon ist Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Gründungsmitglied des Vereins. Er hat für unser Netzwerk den Vortrag „Mit Spendersamen zum eigenen Kind – aus Elternperspektive.“ gehalten. Er referierte zunächst über den durchaus schwierigen Weg von Paaren, sich für eine Spendersamenbehandlung zu entscheiden. Dann sprach er über elterliche Verantwortung im Kontext von DI. Ebenso stellte er den Verein, unsere Aktivitäten und unsere gesetzlichen Forderungen vor. Unser Vorsitzender Karsten Lüno hat auf der abschließenden Podiumsdiskussion unsere Positionen und unsere Eindrücke der Veranstaltung noch mal zusammengefasst.

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DI-Netz Infotisch

Neben dem Vortrag waren wir von DI-Netz mit einem schön gestalteten großen Info-Tisch im Foyer der Tagungshalle präsent. Dort haben wir eine Reihe von Büchern und viel Info-Material von DI-Netz auslegen können – darunter auch unseren ganz neuen Ratgeber „Offen gesprochen“ von Olivia Montuschi, den wir übersetzt haben.

Und wir sind mit sehr vielen Tagungsteilnehmern ins Gespräch gekommen. Manche aus unserem Kreis hatten die Gelegenheit, persönlich mit ihrem Reproduktionsmediziner über die Datenhinterlegung bei ihrem Kind zu sprechen und freuten sich dann, dass alle ihnen in die Hand versprachen, dass ihr Kind, wenn es das wünscht, bei Volljährigkeit die Spenderdaten garantiert erhalten wird.

Alle Vorträge des Symposiums werden in Kürze in einer kostenlosen PDF-Dokumentation des FamART-Verlages ausführlich nachzulesen sein, darunter auch der Vortrag von Ulrich.

DI-Netz fand die Tagung insgesamt sehr gelungen. Uns hat besonders gut gefallen, dass die Samenspende ausführlich von unterschiedlichen Seiten beleuchtet wurde.

  • Wir waren bewegt von dem Mut dreier Spender, auf der Tagung öffentlich über ihr Selbstverständnis als Samenspender zu sprechen.
  • Wir haben uns über den Vortrag von Brigitte Zypries gefreut (angereist von den Koalitionsverhandlungen in Berlin). Sie hat uns ihre politisch-rechtliche Einschätzung nahegebracht, und es bleibt zu hoffen, dass die Politik unser Thema aufnehmen wird.
  • Wir waren dankbar, dass die Juristin Prof. Dr. Coester-Waltjen in ihrem Vortrag die Einschätzung von DI-Netz in aller Deutlichkeit bestätigte, dass sich kein Mediziner bei der Datenaufbewahrung ernsthaft auf die sonst übliche 10jährige Aufbewahrungspflicht medizinischer Daten berufen kann.
  • Wir haben uns gefreut über den herzlichen Kontakt zu den „Spenderkindern“, die in den Diskussionen standhaft für ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung argumentiert haben.
  • Ebenso haben wir uns gefreut, dass auch die Situation von lesbischen Müttern nicht unter den Tisch fiel, sondern in zwei Vorträgen zum Thema gemacht wurde.
walter

Walter Merricks

Wer aufgrund der Erörterung komplizierter Rechtsfragen im deutschen Recht im Laufe der Tagung etwas ratlos und irritiert war, fand dann sicher den letzten Vortrag von Walter Merricks aus London erfrischend. Er zeigte, wie elegant und einfach man in Großbritannien die Frage der Datenaufbewahrung durch das Spenderregister der HFEA beantwortet hat. Außerdem zeigte er uns ein wundervolles, anrührendes Video unserer Partnerorganisation „Donor Conception Network“.

 

Hier noch ein paar positive Rückmeldungen zum Vortrag von DI-Netz:

Schön, dass wir uns endlich als ebenbürtig präsentiert haben.“

Euer Vortrag war derjenige, der den DI-Vätern den Raum gegeben hat, der ihnen gebührt.“

Endlich habe ich verstanden, warum die Paare an der Spenderauswahl beteiligt werden wollen.“

Euer Prinzip „elterngeleitet – kindzentriert“ ist das Entscheidende.“

Das Sowohl- als- auch- Konzept hat mir gut gefallen. Darf ich das übernehmen?“

Ich bin schwer beeindruckt von Eurem Engagement.“

Für mich ist es immer noch fast unvorstellbar, in welch kurzer Zeit Ihr so Vieles auf die Beine gestellt habt… . Glückwunsch hierzu!“

schlussrunde

Schlussrunde der Erlanger Tagung

 

Der Gastbeitrag von Rechtsanwältin Dr. Helga Müller

Gastbeitrag der Rechtsanwältin Dr. Helga Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund meiner nunmehr in rund 20 Jahren gesammelten Erfahrungen in anwaltlichen Beratungen überreiche ich gerne einen Gastbeitrag zu den Stellungnahmen der Parteien. Da diese insgesamt programmatisch und unspezifisch gehalten sind, will ich diesen meine Position kurzerhand gegenüber stellen.

Die Spendersamenbehandlung hat in den vergangenen 50 Jahren einen Weg genommen, dem die Gesetzgebung nur sehr bruchstückhaft gefolgt ist. Zuerst wurden Spendersamenbehandlungen nur bei Ehepaaren durchgeführt. Verwendet wurde der Samen anonymer Spender. Es gab keine Absicherung des Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Selbst die Rechtsprechung hat dazu bis heute nichts dazu beitragen können, dass den aus solchen Behandlungen hervorgegangenen Kindern ein Zugang zu den Daten ermöglicht werden kann. Daten des Spenders wurden maximal während der 10-jährigen Dokumentationspflicht aufbewahrt. Da zweifelhaft war, ob der Name und die Anschrift des Spenders zu den dokumentationspflichtigen Daten gehören, waren diese oft nicht einmal unter den aufbewahrten Daten.

Die Kindschaftsrechtsreform hat erst spät dazu geführt, dass in Krisensituationen wie Ehescheidungen wenigstens die Vaterschaft, die durch die Geburt in eine Ehe entstanden war, gesichert blieb. Sie konnte nicht mehr angefochten werden, wenn sie aufgrund Einwilligung in die Behandlung entstanden war. Gegen den jahrelangen Widerstand von Ethik-Kommissionen kam es noch vor der Kindschaftsrechtsreform im Jahr 2002 zu Spendersamenbehandlungen bei nichtehelichen Lebensgefährten. Da das Familienrecht noch keine vorgeburtliche Anerkenntnis der Vaterschaft kannte, wurden vertragliche Lösungen gesucht und gefunden, die dem Kind eine Familie sicherten. Doch bis heute verlangt/e nicht jeder behandelnde Arzt einen Vertrag, bevor er die Behandlung aufnahm/aufnimmt. Manchmal wurde Samen aus Quellen verwendet, die weder der Frau noch dem Arzt bekannt waren. Das Risiko einer gelingenden Familiengründung trugen/tragen in solchen Fällen alleine die Frauen und die aus der Behandlung hervorgehenden Kinder.

Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung blieb auch hier hinter wirtschaftlichen Interessen und Kinderwunschinteressen zurück. Inzwischen gibt es eine Praxis der Spendersamenbehandlung auch bei verpartnerten Frauen. Hier ist zumeist mit offenen, vom Arzt gestellten Spendern oder mit Spendern aus dem Bekanntenkreis der Frauen gearbeitet worden. Auch gelegentlich zustande kommende Spendersamenbehandlungen bei allein stehenden Frauen folgten/folgen diesem Muster. Beim offenen Spender wurde von vorneherein ein Auskunfts- und/oder Umgangsrecht des Kindes im Verhältnis zum Samenspender vertraglich vereinbart. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist im Rahmen eines Behandlungsvertrages z.B. in der Weise abgesichert worden, dass Kindern ab Erreichen des 16. oder des 18. Lj. ohne Angabe von Gründen Einblick in die bei einem Notar hinterlegten Spenderdaten gewährt wird. Zu Umgangsregelungen ist es meistens bei offenen Samenspendern aus dem Bekanntenkreis gekommen. Konflikte tauchen für die Zweimütter-Familie auf, wo Samenspender sich an ihre ursprüngliche Zusage einer Freigabe des Kindes zur Adoption nicht halten und einen Umgang mit dem Kleinkind auch gegen dessen Kindeswohlinteressen erzwingen wollen.

Die Einführung der 30-jährigen Dokumentationspflicht des Geweberechts stellt zunächst eine verbesserte medizinische Versorgung von DI-Kindern sicher, gewährt diesen aber per se kein Auskunftsrecht über ihre Abstammung. Das Embryonenschutzgesetz, ein Strafgesetz, enthält bis heute keine Sanktion zu einer unterbliebenen Klärung und/oder Aufbewahrung der Spenderdaten. Das Familienrecht entbehrt Regelungen zur Substitution einer ungeklärten Vaterschaft infolge der Verletzung von Dokumentationspflichten. Dem geltenden Familienrecht fehlen Regelungen zur Stellung des Samenspenders, zu seiner immer wieder thematisierten Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt und zu seinem erbrechtlichen Verhältnis zum DI-Kind. Das Sozialrecht lässt die Frau alleine, die von Ärzteschaft und Partner vor der Behandlung hinsichtlich der Risikoteilung alleine gelassen worden ist.

Gesetzlich geregelt werden sollten aus meiner Sicht deshalb:

  • eine Dokumentationspflicht des behandelnden Arztes hinsichtlich der Spenderdaten, die inhaltlich genau bezeichnet sein müssen;
  • eine Verpflichtung der behandelnden Ärzte, ausschließlich Samen zu verwenden, dessen Spender ihnen bekannt ist;
  • eine Verpflichtung des behandelnden Arztes, bei Ehepaaren und nicht verheirateten Paaren eine schriftlich eindeutig fixierte Einwilligung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB zur Voraussetzung einer Behandlung zu machen;
  • ein gesetzlich umschriebenes Auskunftsrecht des DI-Kindes hinsichtlich des Namens und der letzten bekannten Meldeanschrift des Samenspenders gegenüber denjenigen Ärzten, die die Spendersamenbehandlung bei seiner Mutter durchgeführt haben, hilfsweise gegenüber dem Notar, bei dem diese Ärzte die Daten des Samenspenders hinterlegt haben;
  • eine Klarstellung der Funktion des Samenspenders im Familienrecht, die die rechtliche Vaterschaft ausschließt, wo sie nicht aufgrund besonderer Umstände gewünscht wird, aber im Kindeswohlinteresse einen sporadischen Umgang von Kind und Samenspender zulässt;
  • einen Ausschluss des gesetzlichen Erbrechtsverhältnisses aufgrund der biologischen Verwandtschaft von DI-Kind und Samenspender;
  • eine Strafnorm im Embryonenschutzgesetz für den Fall der Behandlung mit Samen aus unbekannter Quelle und einer Verletzung der Dokumentationspflichten;
  • eine Gleichstellung der Mütter mit DI-Kindern mit anderen Müttern im Unterhaltsvorschussrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Helga Müller
Rechtsanwältin