Regierungsentwurf für das Samenspenderregistergesetz (Gesetzgebung, Teil 11)

Das Gesetzgebungsverfahren für das neue Samenspenderregistergesetz geht voran:

Heute (am 21.12.16) hat das Bundeskabinett seinen Regierungsentwurf für das neu zu schaffende Spenderregister beschlossen und der Öffentlichkeit vorgelegt (Pressemitteilung des BMG vom 21.12.16).

Dabei handelt es sich um die Überarbeitung eines Entwurfes aus dem Bundesgesundheitsministerium, zu dem es Ende Oktober die Anhörung der Verbände und Länder gab, zu der auch DI-Netz eingeladen war.

Wir freuen uns, dass der Regierungsentwurf offenbar einige der Anregungen aus dem DI-Netz aufgegriffen hat: die freiwillige Hinterlegung nicht-identifizierender Spenderinformationen, eine Regelung für die Verwendung von Samen aus dem Ausland, keine Datenlöschung nach Auskunftserteilung, Vorlaufzeit für den Spender bei Kontaktaufnahmen durch das Kind u.s.w.

Einige Begriffe sind nun genauer und expliziter als in dem Vorentwurf (z.B. wer behandelt oder die Freistellung des Samenspenders u.a. als Ausschluß der gerichtlichen Feststellung des Samenspenders als rechtlicher Vater nach § 1600d Abs. 4, sowie das Vertretungsrecht der Eltern für ihre Kinder oder die Zuständigkeit des DIMDI für jede Person, die vermutet durch eine DI gezeugt worden zu sein….)

Manches bleibt in dem Entwurf aus unserer Sicht allerdings weiterhin vage oder zu unverbindlich, zum Beispiel das Verständnis von „(ärztlicher) Aufklärung“, „Beratung“, und Moderation/Mediation der Kontaktherstellung zwischen Kind und Spender sowie „die Bedeutung der Kenntnis der Abstammung“. Die Durchsetzbarkeit des Auskunftsrechtes bei anderen Formen der assistierten Reproduktion (z.B. Embryonenspende) bleibt unberücksichtigt. Auch ist mit dem Spenderregister keine Begrenzung der Anzahl der Kinder pro Spender vorgesehen und keine Hilfestellung bei der Suche nach genetischen Halbgeschwistern.

Dringend geändert werden sollte aus Sicht von DI-Netz jetzt noch die Übergangsregelung, die sich nur auf Fälle, die bereits durch das TPG geregelt sind. Der Gesetzgeber sollte auch die Datenaufbewahrung absichern von all den Menschen, die vorher geboren wurden.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens geht der Entwurf nun weiter von den Bundesministerien (BMG/ BMJV) zur Bundespolitik. Ab jetzt wird im Bundesrat und Bundestag weiter daran gearbeitet. Circa Ende 2018 soll das Gesetz in Kraft treten.