DI-Netz fordert: Kindern nicht den Samenspender als Elternteil aufdrängen
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) enthält zahlreiche Änderungen des Familienrechts. Die medizinisch assistierte Samenspende wird darin nur in wenigen Sätzen erwähnt. Gerade deshalb kann die Tragweite der vorgeschlagenen Neuregelung leicht übersehen werden. Nach Auffassung von DI-Netz greifen diese wenigen Regelungen jedoch tief in das Verständnis von Familien nach Samenspende ein.
DI-Netz begrüßt den vorgesehenen gesetzlichen Anspruch von Kindern auf Kenntnis ihrer genetischen Abstammung. Doch bei der Samenspende schießt der Referentenentwurf weit über dieses Ziel hinaus: Samenspender einer Samenbank sollen erstmals im deutschen Familienrecht pauschal einer Elternkategorie zugeordnet werden. Gleichzeitig soll ein gesetzliches Umgangsrecht eingeführt werden – und zwar bereits für Säuglinge, Kleinkinder und Grundschulkinder.
Bislang unterscheidet das deutsche Familienrecht klar zwischen dem Recht eines Kindes, seine Abstammung zu kennen, und den familienrechtlichen Umgangsrechten. Nach Auffassung von DI-Netz verwischt der Referentenentwurf diese Grenze. Aus dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung soll erstmals ein familienrechtliches Umgangsrecht gegenüber dem Samenspender abgeleitet werden – nicht, weil Kinder dies wünschen, sondern weil der Gesetzgeber dies vorgibt.
Der Referentenentwurf geht davon aus, dass genetische Abstammung allein ausreicht, um den Samenspender familienrechtlich einer Elternkategorie zuzuordnen und daran ein Umgangsrecht des Kindes anzuknüpfen. Genau diese Grundannahme lehnt DI-Netz ab.
Kinder gehen sehr unterschiedlich mit ihrer genetischen Abstammung um. Manche möchten den Samenspender später kennenlernen. Andere sehen ihn nicht als Vater oder Elternteil, sondern als den Mann, von dem sie abstammen. Wieder andere empfinden ihn als wichtigen Teil ihrer Biografie, ohne jemals persönlichen Kontakt zu wünschen. Es gibt nicht die eine richtige Antwort. Welche Bedeutung der Samenspender für ein Kind erhält, sollte sich aus dem Leben des Kindes entwickeln – und nicht aus einem Beziehungsmodell, das der Gesetzgeber vorgibt.
„Kinder brauchen das Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Sie brauchen aber ebenso die Freiheit, selbst zu entscheiden, welche Bedeutung der Mann, von dem sie abstammen, für ihr Leben haben soll. Der Staat sollte ihnen diese Antwort nicht vorschreiben“, erklärt die Psychologin Claudia Brügge, Vorsitzende von DI-Netz e.V.
Nach Auffassung von DI-Netz greift der Gesetzentwurf zudem ohne überzeugenden Grund in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht ein. Es gibt keinen Grund, warum Eltern einen Teil ihres Umgangsbestimmungsrechts verlieren sollen, wenn sie ihr Kind verantwortungsvoll bei Fragen nach seiner genetischen Herkunft begleiten.
Die medizinisch assistierte Samenspende ist weder mit einer Adoption noch mit einer Trennung leiblicher Eltern vergleichbar. Die im Referentenentwurf vorgenommene Gleichsetzung hält DI-Netz deshalb für grundlegend verfehlt. Mit der vorgesehenen Neuregelung würde Deutschland daher international einen Sonderweg einschlagen. DI-Netz ist weltweit kein Land bekannt, das gesetzliche Umgangsrechte minderjähriger Kinder gegenüber Samenspendern einer Samenbank vorsieht.
DI-Netz betont zugleich, dass der Verein freiwillige Kontakte zwischen Kindern und Samenspendern ausdrücklich unterstützt. Wo Kinder oder Familien eine Kontaktaufnahme wünschen, sollten ihnen qualifizierte Beratungs- und Vermittlungsangebote nach dem SGB VIII zur Verfügung stehen. Ein gesetzliches Umgangsrecht ist hierfür weder erforderlich noch der geeignete Weg.
Die vollständige Stellungnahme des DI-Netzes analysiert die rechtlichen und psychosozialen Folgen der geplanten Regelungen für Familien nach Samenspende und enthält konkrete Änderungsvorschläge. Sie setzt sich für ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und für die Unterstützung freiwilliger Kontaktanbahnungen ein. Zugleich wirbt sie dafür, Kindern und ihren Familien die Freiheit zu lassen, die Bedeutung des Samenspenders für ihr Leben selbst zu bestimmen.