Anfang dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren geurteilt, dass Eltern, die hier bereits in dritter Instanz für ihre Kinder klagten, grundsätzlich berechtigt sein können, im Namen ihrer zwei minderjährigen Kinder Auskunft hinsichtlich der Identität des Samenspenders zu erhalten. Vom BGH wurden Rechtsfehler im vorherigen Urteil des Berufungsgerichts moniert und darüber hinaus wurden in der Urteilsbegründung einige allgemeine Rechtsfragen zur Samenspende klargestellt. – Auf der Webseite von DI-Netz haben wir bereits in einer sechsteiligen Serie ausführlich darüber berichtet.
Für den konkreten Fall der Familie heißt das: der BGH kassierte im Januar das vorinstanzliche Urteil ein, und das Landgericht Hannover war nun abermals aufgefordert, die nötige Interessenabwägung in diesem Rechtsstreit noch einmal sorgfältig durchzuführen und eine neue Entscheidung zu treffen. Beide Parteien mussten dafür in den vergangenen Monaten erneut Schriftsätze einreichen.
Die Entscheidung des Landgerichtes wurde endlich am heutigen Mittwoch (30.9.15) verkündet: Mit Erfolg für die Familie! (Die Berufung der Prozessgegner wurde nun also endgültig abgewiesen): Das Kinderwunschzentrum Bad Münder muss nun die Klardaten des Spenders an die Eltern, die die Interessen der Kinder im Prozess rechtmäßig vertreten haben, herausgeben.
DI-Netz gratuliert den Kindern und ihren Eltern ganz herzlich zu dem Ergebnis!
Wir freuen uns mit ihnen, dass sie den Prozess gewonnen haben, und danken ihnen für ihren langen Atem und ihren Mut auf dem mühsamen Weg durch die Instanzengerichte.
Ebenso ist dem Rechtsanwalt der Familie Berthold Popadiuk aus Leipzig zu danken, der die Familie versiert durch die Prozesse begleitet hat. Herr Popadiuk bietet seine anwaltliche Hilfe gern weiteren Kindern mit ihren Eltern an, die vor Gericht klagen wollen.
– Dies Urteil wird in jedem Fall auch für andere Familien Geschichte schreiben!
(Claudia Brügge)