DI-Netz beim BGH: Teil 3

BGH sagt, unsere Kinder haben einen Auskunftsanspruch von Geburt an

(Bericht von Dipl.-Psych. C. Brügge, Vorsitzende DI-Netz e.V.)

Erstmalig musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Auskunftsbegehren von Kindern aus Samenspende auseinandersetzen. In dem Revisionsverfahren wurde das Urteil eines Landgerichtes geprüft, welches zwei minderjährigen Mädchen allenfalls mit 16 einen Auskunftsanspruch bezüglich der Identität des Spenders zusprach.

Im Internet finden sich zahlreiche Meldungen über das Urteil des BGH.

Hier nun eine persönliche Berichterstattung aus dem DI-Netz über den Verlauf der Verhandlung – etwas ausführlicher, damit die Argumentationsfiguren und der Ablauf transparenter werden.

In diesem Teil 3 der Meldung soll – so gut es geht – ausschließlich wiedergegeben werden, was gesprochen wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt folgt in einem weiteren Teil 4 unser  Kommentar. Die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung des BGH wird in Teil 5 wiedergegeben. Und schließlich gibt es in Teil 6 den Gastkommtar der Rechtsanwältin Helga Müller (Frankfurt).

Zunächst noch eine kleine Nebenbemerkung.

Vorweg: Willkommen bei der Anonymität der Samenspende?

Psychologen interessieren sich für Atmosphären und für Eindrücke am Rande. So fiel mir im Bundesgerichtshof gleich zu Beginn ins Auge: die klagenden Eltern und ihre Töchter waren nicht da, die Beklagten waren nicht da, und Publikum war auch keines da. Dass ein Gerichtsgebäude menschenleer wirken kann, und dass Prozessbeteiligte nicht unbedingt persönlich zum Termin erscheinen, das gibt es regelmäßig. Auch gehen deutsche Bürger im Palais des BGH nicht einfach ein und aus. Trotzdem: bei diesem für uns so wichtigen Justizereignis war die Öffentlichkeit zugelassen, und deshalb war es für mich erst einmal merkwürdig, allein auf eine kleine Gruppe von Journalisten zu treffen sowie natürlich während der Verhandlung auf die fünf Richter der Spruchgruppe des Senats und die beiden Anwälte der beteiligten Parteien. Es gibt in Deutschland ungefähr 110.000 Menschen aus Samenspende, Brigitte Zypries errechnete mal eine Zahl von mindestens 1 Million unmittelbar und mittelbar davon Betroffenen – Kinder, Eltern, Samenspender, ihre jeweiligen Familien, Reproduktionsmediziner, psychologische und juristische Fachleute. – Doch als ich mich im Sitzungssaal nach anderen Personen umschaute, entdeckte ich sonst niemanden. Wo waren sie alle? Hatte dies bereits mit dem allgemeinen Klima der Geheimhaltung, dem Verstecken und dem Unkenntlichmachen zu tun, das die Samenspende allgemein umgibt? Wer weiß. Vielleicht konnte man im Vorfeld auch noch nicht ahnen, wie grundlegend das Urteil ausfallen würde.

Weiterer Verlauf: Die Argumentation des Gerichts

Ich gebe hier mein persönliches Verlaufsprotokoll der Verhandlung für unsere Mitglieder und die Öffentlichkeit zur Kenntnis. Es ist nicht vollständig und nicht wortgetreu sondern meist sinngemäß, so wie ich es gehört habe. Ich hoffe, dass meine Wiedergabe der Verhandlung keine Verzerrungen enthält (andernfalls bitte ich um Korrektur durch das Lesepublikum).

Berichterstattung durch den Vorsitzenden Richter des 12. Zivilsenats für Familienrecht

Einführend fasste der Vorsitzende Richter mit wenigen Sätzen den Rechtsstreit der Vorinstanzen zusammen, so wie dies bereits in der Terminankündigung des BGH im Vorfeld nachzulesen war. Dann folgte seine Berichterstattung zur Prüfung des vorhergehenden Urteils.

Dabei begann er mit der Ausführung, dass seit 1989 das Recht auf Kenntnis der Abstammung ein verfassungsrechtlich geschütztes hohes Gut sei. Für die Durchsetzung sei eine Anspruchslage erforderlich.

Der Gesetzgeber habe hier nichts Ausdrückliches vorgegeben, so dass auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden müsse. Es werde auf den Paragraphen § 242 BGB „Treu und Glauben“ abgestellt.

Drei Voraussetzungen müssten für die Auskunft gegeben sein:

  1. Die Person muss auf die Auskunft angewiesen sein.
  2. Der Auskunftspflichtige müsse zur Auskunft in der Lage sein. Die Auskunftserteilung müsse ihm zumutbar sein.
  3. Es müsse neben dem Behandlungsvertrag zwischen den Vertragspartnern (Eltern und Klinik) eine Sonderverbindung zwischen Kind und Klinik geben.

In diesem Revisionsfall habe es einen Vertrag mit notarieller Erklärung zwischen Eltern und Behandler gegeben, auf die Bekanntgabe der Identität des Spenders zu verzichten. Doch das Landgericht habe nicht geprüft, und es sei möglicherweise noch zu prüfen, ob hier bei vertraglicher Schutzwirkung Dritter eine Sonderverbindung zwischen Kind und Klinik bestehe.

Zur Rechtsposition des Kindes:

Die Rechtsposition des Kindes habe erhebliches Gewicht. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht. Das bedeutet: nur die Person selbst hat das Recht auf Auskunft. Hier gehe es um die Informationsbeschaffung für Kinder. Kinder müssen durch ihre Eltern vertreten werden.

Es sei zu klären, ob es richtig sei, dass dieses Recht erst ab 16 Jahren bestehe. Vorschriften aus dem Personenstandsgesetz, der Adoption und der Schwangerschaftskonfliktberatung ließen sich hier nur schwerlich übertragen. Allgemein gebe es keine feste Grenze. Wann das Kind nach Samenspende das Recht habe – ab Geburt oder erst mit einer entsprechenden Verstandesreife – das habe der Senat heute zu entscheiden.

Zur Rechtsposition des Arztes:

Die Auskunftserteilung müsse zumutbar sein. Dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht stünden die für Ärzte üblichen Rechte entgegen, z.B. zur Berufsausübungsfreiheit oder die ärztliche Schweigepflicht. Diese seien jedoch kein starkes Argument. Die Richtlinien der Bundesärztekammer hätten seit 1985 die Anonymität ausgeschlossen. So mache sich auch der Arzt nicht strafbar, wenn er die Schweigepflicht an dieser Stelle aufhebe.

Zur Rechtsposition des Samenspenders:

Da seien finanzielle Aspekte, Unterhaltsfragen, und auch der Umstand, dass die Vaterschaft des Samenspenders festgestellt werden könne. Dies sei hier nicht entscheidend. Selbst dann, wenn dem Samenspender Anonymität zugesichert worden sei, gelte diese seit 1985 nicht mehr.

Zur Rechtsposition der Eltern:

Auch dies sei hier nicht maßgeblich, denn hier werden die Kinder von den Eltern vertreten.

Es sprechen die Rechtsanwälte:

Im Anschluss gaben die beiden Rechtsanwälte der beteiligten Parteien die jeweiligen Standpunkte wieder (Dies sind eigens für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte. Dabei schienen die Rechtsanwälte von Kläger und Beklagten aus den Vorinstanzen nicht anwesend zu sein.)

Der BGH-Anwalt der Kläger:

Der Rechtsanwalt der Kläger sprach insgesamt kurz und leider recht leise. Man sitzt den Anwälten im Rücken, so dass ich ihn bei der entstehenden Unruhe unter den Journalisten neben mir kaum oder nur bruchstückhaft verstand. Er sprach darüber, dass das Recht der Kinder vorgehe, der Spender gewusst habe, was er tat … die Vaterschaftsvermutung …

Der BGH-Anwalt des Zentrums:

Der Rechtsanwalt der Beklagten äußerte den Wunsch nach Korrektur.

Er wolle zu bedenken geben: Seine Mandantschaft sei nur der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Behandlers, und sie habe sich nie grundsätzlich geweigert, den Namen des Spenders herauszugeben. Die Behandlung habe damals zu Zeiten stattgefunden, in der es keine Vorschriften gegeben habe für die Dokumentation etc. Man habe allerdings die Unterlagen sogar bis heute aufbewahrt und so mehr getan, als der Gesetzgeber eigentlich verlangt habe. Es sei unstreitig, dass es das Auskunftsrecht der Kinder – nicht das Recht der Eltern! – gebe. Es sei richtig zu stellen, ob die Kinder mit in die Klage eingebunden gewesen seien. In der Vorinstanz hätten die Eltern gesagt, es sei ihre ‚pädagogische Verantwortung’, es irgendwann ihren Kindern mitzuteilen. Sie wüssten jedoch noch nicht, wann sie dies tun würden. – Aber das müsse doch von den Kindern gewünscht werden! Denkbar sei beispielsweise, dass die Kinder nur den sozialen Vater kennen wollten, vielleicht hätten sie all die Kinder auf der Suche nach ihrem biologischen Vater im Fernsehen gesehen und gedacht: Ich will das nicht. Werde hier tatsächlich das Recht des Kindes vertreten? Das sei noch streitig. Darüber sei kein Beweis erhoben worden. Die Kinder seien vor Gericht nie aufgetaucht.

Zudem sei die Möglichkeit zu bedenken, dass Spender und biologischer Vater nicht identisch seien. Es sei nicht auszuschließen, dass biologischer Vater auch jemand anderes sein könne.

Wenn sicher sei, dass es der Wunsch der Kinder sei, wenn sicher wäre, dass sie meinten „da habe ich ein großes Defizit“, ja, dann hätten Kinder das Recht. Das Recht der Kenntnis der Vaterschaft könne nur durchgesetzt werden, wenn unstreitig wäre, dass dies der Vater wäre… Man kenne die Fälle der Kuckuckskinder, die Mütter mit Mehrverkehr…

Was, wenn man den Namen weiß, wie geht es dann weiter?

Der Samenspender wisse nicht, ob er der Vater sei. In diesem konkreten Fall hätten die Samenspender aus altruistischen Motiven, nicht gegen Geld gespendet. Der Samenspender könne sagen „Ich mache nicht mit, ich mache keinen Vaterschaftstest.“ Man könne nicht sicher sein, dass er bei einem Vaterschaftstest mitwirken würde.

Man könne sich auch den Fall vorstellen, die Eltern des Kindes seien tot, das Kind sei inzwischen reich geworden und der Samenspender ein armer Schlucker oder aber andersherum …

Seine Mandantschaft habe die Daten, sei auch bereit, sie herauszugeben. Seine Mandantschaft spiele da keine Rolle, doch man wolle dem Wunsch des Kindes entsprechen.

Damals werden die Spender die möglichen Folgen nicht bedacht haben.

Auch sei zu bedenken, was zu tun sei, wenn bei der Befruchtung Sperma von verschiedenen Spendern genutzt würde.

Es gibt vergleichbare Situationen, wo eigene Papiere manchmal erst mit 16 herausgegeben werden. Zur Klärung dieses Falles könne man z.B. den §1303 BGB (Ehemündigkeit) heranziehen. Eine Ehe kann nicht vor Volljährigkeit abgeschlossen werden, nur auf Antrag.

Es gibt Dinge, für die man älter sein muss.

Nicht jedes Kind will die Kenntnis der Abstammung. Es gebe auch einen Anspruch auf Nichtkenntnis. Eltern und ihre überschießende Tendenz. Nicht alles, was Kinder wollen, sei vernünftig.

Die Entscheidung sich Spenderdaten aushändigen zu lassen oder nicht, sei eine wichtige Entscheidung, das ginge aber nicht, wenn das Kind gerade mal babbeln könne.

Der Vorsitzende und einzelne Beisitzer antworteten mit folgenden Hinweisen:

  • In dieser Verhandlung solle nicht über das geurteilt werden, was in diesem Fall strittig sei, sondern über Grundsätzliches. Es gehe nicht um den Sachverhalt.
  • Kinder fangen schon im Kindergartenalter an, über sich nachzudenken und zu fragen, „Wo komme ich her?“
  • Kritik gegenüber der beliebten Argumentation „Ich würde die Auskunft ja geben, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben wären…“, um es dann nicht zu tun.
  • Auch bei höchstpersönlichen Rechten sei es Elternrecht, in Vertretung da zu sein. Die Kinder könnten ja nicht prozessieren, sie müssten durch die Eltern, ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden.
  • Zu den Anfechtungsrechten und finanziellen Forderungen: Die Vaterschaft anfechten könne nur das Kind, nicht der soziale und nicht der biologische Vater.
  • Die Verwendung von Mischsperma sei lange schon gesetzlich untersagt.
  • Der Anwalt habe den Akzent darauf gelegt, ob die Kinder ordnungsgemäß vertreten seien, und dass es ein Recht auf Nicht-Kenntnis gebe. Die Frage sei, wer das entscheidet. Es sei ehrenwert für den beklagten Mandanten, wenn er sich viel Gedanken darüber mache, was für das Kind gut ist. Ob er sich denn auch genauso viel Gedanken um die Kinder gemacht habe, bevor es um die Zeugung der Kinder gegangen sei. Die Frage sei: entscheide die Klinik, was für das Kindeswohl richtig sei, die Richter, die Eltern mit ihrer Elternkompetenz? Nach Artikel 6 sei dies Elternrecht. Dieses Recht richte sich gegen den Eingriff des Staates.

Entgegnung des Anwalts des beklagten Zentrums:

Eine Auskunft sei hier zu verweigern. Denn die Wahrung der pädagogischen Verantwortung gehe nicht soweit, dass Kinder nicht mal einbezogen wurden. Man habe gesagt, man habe in den Sommerferien mit den Kindern gesprochen. Es wäre aber ein Leichtes gewesen, die Kinder mitzubringen und dass das Gericht feststelle, was die Kinder denn wollten. Die Klinik solle den Eltern die Auskunft über die Identität des Spenders nicht im Vorfeld geben. Man müsse erst sicher sein, dass die Kinder es wollen. Es ginge nicht, Kinder mit 3,4 Jahren in diese Spaltung zu bringen: Hier die Familie, da das Recht der Kenntnis.

Es gäbe wahnsinnige Auskunftsgeschichten, die können Sie nicht durchsetzen, wenn der Spender das nicht will. Was machen wir für Fässer auf?!

Sein Mandant habe sich vorbildlich verhalten. Er habe Dokumente aufbewahrt zu Zeiten, zu denen es keine gesetzliche Verpflichtung gab. Man habe Zweifel gegenüber den konkreten Klägern, sonst hätte man ihnen die Auskunft längst gegeben. Wir hätten auf die Spender nicht Rücksicht genommen. Es sollte den Kindern nur nicht zur Kenntnis kommen, was sie nicht wollen.

Zum Ende der Verhandlung machte der Anwalt für die Gegenseite der klagenden Eltern ausdrücklich deutlich, dass seine Mandanten nachgedacht hätten, ob sie bei dem Prozess erscheinen. Man habe dann aber erfahren, dass die Presse anwesend sei. Er sprach den Geheimhaltungsdruck an. Die Kinder wüssten wohl um den Prozess. Man werde sich aber allenfalls nach der Urteilsverkündung äußern.

Urteilsverkündung:

In der Urteilsverkündung wiederholte das Gericht zuvor genannte Aspekte:

  • Die Revision ist erfolgreich. Die Berufungsentscheidung wird aufgehoben. Und das Verfahren an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
  • Es gibt ein Recht auf Kenntnis der Abstammung mit zivilrechtlicher Klärung der Durchsetzbarkeit, §242 Treu und Glauben
  • Es wird eine Sonderverbindung zwischen Klinik und Kindern gesehen, Es handelt sich um einen Behandlungsvertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Das Kind ist in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.
  • Angewiesenheit der Klägerinnen: Sie seien Minderjährige, die durch ihre Eltern vertreten werden müssen. Ein Mindestalter sei nicht erforderlich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt unabhängig vom Alter. Entscheidend ist, dass die Auskunft zum Zwecke der Information des Kindes erfolgt. Dies setzt nicht voraus, dass das Kind schon aufgeklärt sei. Es genügt, dass dieser Zweck bestehe.
  • Es hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Zur Zumutbarkeit für die Klinik: Das Informationsinteresse der Kinder stehe gegen die Geheimhaltung und überwiege regelmäßig. Eigeninteressen der Klinik (finanzieller Art, Berufsfreiheit, Schweigepflicht) und auch die Interessen von Samenspender (er hat den Schutz seiner Rechte z.B. auf informationelle Selbstbestimmung selbst abgegeben) und die Elterninteressen (wenn sie mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sind) seien in der Regel nicht so stark zu gewichten wie die Interessen der Kinder. Aufgabe des Landgerichts sei es, die Interessenabwägung nachzuholen.