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DI-Netz Vortrag: „Kostenübernahme von Kinderwunschbehandlungen“ auf der Diskussionsveranstaltung der FDP

DI-Netz e.V. hat die Gelegenheit, auf der Veranstaltung der FDP mit dem Titel:  „Auf dem Weg zu moderner Fortpflanzungsmedizin“ einen Vortrag zum o.g. Thema zu halten, gern wahrgenommen.

Für alle Interessierten veröffentlichen wir hier den Inhalt unseres Vortrages, der sich nicht nur auf das Thema Familiengründung mit Spendersamen, sondern generell auf die Familiengründung mittels Reproduktionsmedizin bezieht.

Was haben folgende Menschen gemeinsam?

der 25jährige, der als Jugendlicher eine Leukämie hatte, der 28jährige nach Hodenkrebs, der 32jährige mit dem Klinefelter Syndrom, die alleinstehende 35-Jährige, das lesbische Paar, die Verkäuferin, deren Mann nur wenige Spermien produziert, das seit 7 Jahren zusammen lebende unverheiratete Paar?

Sie alle werden die medizinische Hilfe, die sie zur Erfüllung ihres Kinderwunsches benötigen, aus eigener Tasche finanzieren müssen.

DI-Netz e.V. setzt sich für die Belange von Familien ein, die mit Hilfe einer Samenspende ihre Kinder gezeugt haben.

Zu diesen Belangen gehört auch das Bemühen, eine unzeitgemäße Ungleichbehandlung bei der Kostenübernahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen zu beenden. Und zwar weil:

  • es gesellschaftspolitisch nicht auf der Höhe der Zeit ist
  • im Kern eine Diskriminierung darstellt.

Bestimmte Altersgruppen werden erst seit der Gesundheitsreform 2004 von der Kostenübernahme ausgeschlossen. – Besondere Familienformen wurden auch vorher schon nicht unterstützt. Das wurde von Politikern gern ohne weitere Erläuterung mit einem „besonderen Schutz der Familie“ begründet und damit, dass die Samenspende nicht gesetzlich geregelt wäre. Seit 2018 entfällt dieser Grund. Wir haben nun ein Samenspenderregistergesetz. Jetzt heißt es, wir benötigen erstmal ein Fortpflanzungsmedizingesetz.

Oft werden fadenscheinige Argumente genannt. Es dient aber dem Kindeswohl, wenn Familien, die nicht dem traditionellen Familienmodell entsprechen, nicht benachteiligt werden. Auch sind die Erfolgsquoten nicht so gering. Wir haben nach der 6.IVF eine kumulative Geburtenrate von über 72%. Auch das Argument, es würde keine medizinische Indikation vorliegen, trifft häufig nicht zu.

Welche Konsequenzen hat die bisher verweigerte Kostenübernahme? – Einige Paare nehmen einen Kredit auf, andere sparen eisern und verschieben die Behandlung auf später. Dann sind sie älter, vielleicht schon 40. Für den schnellen Erfolg werden oft Mehrlingsschwangerschaften riskiert. Die Paare gehen ins Ausland, um kostengünstig alle Embryonen zu kultivieren. Auch für anonyme Gametenspenden gehen die intendierten Eltern ins Ausland.

Welche finanziellen Belastungen entstehen z.B. für eine IVF mit 4 Behandlungszyklen? Ein Zyklus incl. Medikamente kostet von der GKV bezahlt lt. EBM rund 3.000 €. Laut GOÄ kostet er für Privatpatienten rund 6.000 €. Dann würde das verheiratete Paar 11.250 € bezahlen, das unverheiratete 18.000 € und das Ehepaar, das eine IVF mit Spendersamen durchführen lässt, 24.000 € zuzüglich von Kosten für die Samenbank im vierstelligen Bereich.

Annahme:

(1) Ein Behandlungszyklus mit IVF wird lt. EBM mit 3.000 € und lt. GOÄ mit 6.000 €

abgerechnet. (aktuelle GOÄ-Kosten der IVF: 4.000 € – 6.000 €/ ICSI: 4.500 € – 8.000 €)

(2) Es werden 4 Behandlungszyklen bis zum Erfolg benötigt.

Kosten für Ehepaar (A)

(3.000 € + 3.000 € + 3.000 € + 6.000 € ) * 75%1 = 11.250 €

Kosten für das unverheiratete Paar (B)

(6.000 € + 6.000 € + 6.000 € + 6.000 € ) * 75%1 = 18.000 €

Kosten der IVF bei Befruchtung mit Samenspende, Ehepaar (C)

4* 6.000 € = 24.000 € ( + Kosten für die Samenbank)

1 – die 75% gelten nur bei 25% finanzieller Unterstützung durch das Bundesland

Was kostet das die GKV? Aktuell zahlt diese jährlich 59 Mio. Euro. – Würden alle im D.I.R. erfassten Frischzyklen mit IVF oder ICSI für alle GKV-Versicherten finanziert werden, kämen wir auf Kosten von gut 200 Mio. € für die GKV. – Die Familiengründung mit Samenspende würde ungefähr Kosten von 2,5 Mio. Euro verursachen.

Im europäischen Ausland ist man da weiter. Es sollte eine Angleichung an unsere Nachbarländer stattfinden.

  • GB: KÜ durch staatlichen National Health Service für Frauen (-39 J.) 3 IVF/ (-42 J.) 1 IVF, auch in lesbischer Partnerschaft
  • Dänemark: 90 – 100% KÜ für Frauen (-40 J.), auch single oder in lesbischer Partnerschaft, bis zur 1. Geburt; 6 Inseminationen, 3 IVF
  • Schweden: 90 – 100% KÜ für Frauen (37-40 J.), auch single oder in lesbischer Partnerschaft, bis zur 1. Geburt; 6 Inseminationen, 3 IVF
  • Finnland: 90 – 100% KÜ für Frauen (-43 J.), nur Hetero Paare, bis zur 2. Geburt; 4 IVF
  • Norwegen: 90 – 100% KÜ für Frauen (-45 J.), auch in lesbischer Partnerschaft, keine Limitierung der Geburtenzahl; 3 Inseminationen, 4 IVF
  • Österreich: 70% KÜ für Frauen (-40 J.), auch in lesbischer Partnerschaft, 4 IVF (IVF-Fonds)
  • Frankreich: aktuelle Debatte (2019) um neues Bioethik-Gesetz und assistierte Befruchtungen für alle Frauen incl. KÜ (-43 J.), auch single oder in lesbischer Partnerschaft, bis zu 6 IVF
  • Belgien: KÜ für Laborleistungen + Hormonpräparate, Frauen (-42 J.), auch single oder in lesbischer Partnerschaft; 6 Behandlungszyklen

Was empfehlen wir? – Zuerst sollten alle Familienformen berücksichtigt werden. Im nächsten Schritt sollte die Eigenbeteiligung herabgesetzt werden und die Anzahl der finanzierten Versuche erhöht.

Wir empfehlen eine vollständige Kostenübernahme durch die GKV mindestens bei Vorliegen einer medizinischen Indikation und bei hinreichender Erfolgsaussicht. Man kann auch über alternative Finanzierungen, z.B. über staatliche Fonds oder über freiwillige Satzungsleistungen bei der GKV nachdenken. Vielleicht könnte man 5 IVF/ICSI bezahlen, weil bis dahin die Erfolgsaussichten noch besonders ansteigen.

Finanzierungen sollte es auch geben für die Kryokonservierung, vorbeugende Gesundheitsdienste zum Erhalt der Fruchtbarkeit, eine gründliche Diagnostik vor Beginn jeder Behandlung, die psychosoziale Beratung sowie die medizinische und psychosoziale Forschung.

Quellen:

  • Ärzteblatt (24.07.2019): Frankreich will künstliche Befruchtung für alle Frauen öffnen
  • Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Österreich (2017): Wir möchten ein Baby – Information über Kostenübernahme für medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch den IVF-Fonds
  • Deutsches IVF-Register 2017, S. 12, Kumulierte Schwangerschaftsraten (%)
  • Deutsches IVF-Register 2017, S. 34, Schwangerschaftsraten und Schwangerschaftsverläufe in Abhängigkeit vom Alter der Frau 2016
  • Deutsches IVF-Register 2011, S. 27, Gesamtschwangerschaftswahrscheinlichkeit pro Frau
  • Europäisches Zentrum für parlamentarische Forschung und Dokumentation, EZPWD (2016): Spotlight on Parliaments in Europe, No.12 – 09.2016
  • Freie Krankenkasse Belgien, 2019, https://www.freie.be/de/Ratgeber-Gesundheit/Gesundheit-bei-Schwangerschaft/Kuenstliche-Befruchtung
  • Geiser, T (2009): Kind und Recht – von der sozialen zur genetischen Vaterschaft? FamPra.ch, 1, S. 41-59
  • Golombok, S. (2015): Modern Families. Parents and Children in New Family Forms. Cambridge: Cambridge University Press.
  • Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 2011; 8(4)10
  • Möllers, H. (2019): Kinderland Schweden? – Regulierung, Zugang und Debatten zur medizinisch assistierten Reproduktion in Schweden und den nordischen Ländern (Herausgeberin: Friedrich-Ebert-Stiftung)
  • Rupp, M. (Hrsg.) (2009): Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Köln: Bundesanzeiger Verlag
  • Simoni, H. (2012): Sozialwissenschaftliche Grundlagen zu den Konzepten „Kindeswohl, Familie und Elternschaft“ im Fortpflanzungsmedizingesetz (Auftraggeber: schweizerisches Bundesamt für Gesundheit/ Auftragnehmer: Marie Meierhofer Institut für das Kind)
  • Stellungnahme Leopoldinia (2019): Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung
  • Stellungnahme GKV-Spitzenverband zur öffentlichen Anhörung zur Kostenübernahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen am 28.11.2018, S.6
  • Stellungnahme Wunschkind e.V. zur öffentlichen Anhörung zur Kostenübernahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen am 28.11.2018 mit Kalkulationsgrundlage D.I.R. 2016
  • Turner, B./ Ziegler, G. (2009): Schattenbericht zum 6. Staatenbericht der Bundesregierung Deutschland, 2007 Zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW), S.39 ff.

FE-Netz e.V. gegründet – Deutsche Vereinigung von Familien nach Eizellspende

Wir freuen uns, an dieser Stelle bekanntgeben zu können, dass sich nun ein Verein gegründet hat, der Familien nach Eizell- und Embryonenspende unterstützt.

Der Verein bietet den Familien Austausch und Kontakt untereinander und macht sie stark, selbstbewusst mit ihrer Familienform umzugehen. Das Netzwerk fördert Offenheit und Gesprächsbereitschaft in den Familien – von Anfang an.

FE-Netz e.V. tritt ein für eine Gleichbehandlung zu anderen Formen der Familienbildung mit Hilfe Dritter. Es will die Öffentlichkeit informieren und zu einem guten gesellschaftlichen Klima für die betreffenden Kinder und ihre Familien beitragen.

Informationen und Kontakt erhalten Sie unter www.fe-netz.de .

Erfahrungsaustausch zum Samenspenderregister auf dem Jahrestreffen des Arbeitskreises Donogene Insemination

    Der Arbeitskreis Donogene Insemination e.V.  lud am 16. November zu seinem 25. Jahrestreffen ein. Im Mittelpunkt des öffentlichen Teils standen die Erfahrungen mit dem Samenspenderregister.

    Zunächst sprachen Marilyn Crawshaw (University of York) und Jackson C. Kirkman Brown (Centre for Human Reproductive Science, University of Birmingham) über ihre Erfahrungen mit der Gametenspende, dem Spenderregister und der Offenlegung von Daten in Großbritannien. Es ging um das Auskunftsverfahren in Großbritannien und um Studien, in denen die Motivationen, Gefühle und Hoffnungen der Auskunft suchenden Personen erforscht wurden. Ihre wichtige Erkenntnis ist, dass sich an  den Bedürfnissen der betreffenden Personen orientiert werden muss. Es soll im Auskunftsverfahren nicht zu schnell vorgegangen werden.  Es  braucht eine gute Qualität der Vorbereitung aller betroffenen Personen.

    Anschließend ging es um erste Erfahrungen mit der Umsetzung des Samenspenderregistergesetzes in Deutschland, einmal aus der Perspektive des DIMDI´s, vertreten durch Dr. Michael Schopen, und einmal aus der Perspektive der Ärzte und Samenbanken, vertreten durch Dr. Andreas Hammel (Erlangen).    

    DI-Netz hat an der Versammlung teilgenommen und sich besonders für die Fakten interessiert, die zeigen, dass es noch Verbesserungsbedarf gibt:

  • Es gibt weiterhin keine Möglichkeit zur Speicherung von Altfällen. Auch nicht, wenn alle Seiten vertraglich zustimmen.
  • Im Fall, dass die Mutter falsch meldet, nicht schwanger geworden zu sein oder eine Fehlgeburt erlitten zu haben, erfolgt keine Geburtenmeldung an das DIMDI und auch keine Datenerfassung. In diesen Fällen ist das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft nicht abgesichert.
  • Einige Empfängerinnen melden sich nach positivem Schwangerschaftstest nicht zurück. Sie werden von den Kliniken kontaktiert, was aber leider nicht immer zum Erfolg führt. In diesem Fall erfolgt eine Meldung an das Spenderregister. Die Spender werden daraufhin informiert, dass es zu einer Geburt gekommen wäre. Da das nicht immer der Fall sein dürfte, erhalten die Spender hier falsche Informationen.
  • Der Spender erhält bisher nach jeder Geburt und nach jeder vermuteten Geburt zwingend ein amtliches Schreiben. Dies kann von manchen Spendern als unzumutbare Belästigung aufgefasst werden. Das DIMDI will prüfen, ob hier das Verfahren geändert werden kann.
  • Es finden keine quantitativen und qualitativen statistischen Datenauswertungen statt.
  • Einen Tätigkeitsbericht des DIMDI´s hat das Gesetz nicht vorgesehen, weshalb das DIMDI einen solchen nicht erstellen darf. Nur im Fall einer „Kleinen Anfrage“ über einen Bundestagsabgeordneten wäre es möglich, Informationen zu erhalten.
  • Es gibt weiterhin keine Möglichkeit, über das DIMDI Halbgeschwister zu finden.
  • Kinderfotos des Spenders können nicht hinterlegt werden. Beim DIMDI wird befürchtet, dass es eine Schwierigkeit werden würde, in Zeiten wechselnder Speichermedien auch Fotos 110 Jahre lang aufzubewahren.
  • Die persönlichen Informationen des Spenders sind bisher auf 1.000 Zeichen begrenzt und zudem nicht handschriftlich möglich.

    Zumindest im letzten Fall ist Besserung in Sicht. Auf unsere Nachfrage konnten wir erfahren, dass es zukünftig möglich sein soll, zusätzliche Spenderinformationen per PDF an das Register zu geben, die dann auch umfangreicher und handschriftlich sein dürfen.

    DI-Netz wünscht sich, dass der Begriff „Spenderkinder“ auf der Webseite des DIMDI´s nicht mehr verwendet wird. Nicht ohne Grund wurde dieser Begriff im Gesetzestext des Samenspenderregistergesetzes durchgängig vermieden. Ein großer Teil unserer Familien fühlt sich mit diesem Begriff nicht verstanden. Wir haben das auf der Veranstaltung geäußert und darum gebeten, stattdessen zu schreiben: „Menschen, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden“ oder „mit Samenspende gezeugte Menschen“.

    Bisher hat ein Elternpaar direkt nach der Geburt ihres Kindes die Spenderinformationen abgerufen. Es wurde von der Seite der Ärzte kritisiert, dass die Eltern die Identität des Samenspenders mit Verweis auf ihr Elternrecht erfahren können. Das wurde nicht gutgeheißen, weil dies den Eltern eigentlich nicht zustünde. Wir Eltern im DI-Netz halten es dagegen für richtig, dass Eltern weiterhin das Recht haben, in Stellvertretung ihrer Kinder die Daten des Spenders abzufragen. Man darf hier – wie sonst auch – Eltern vertrauen, dass sie am besten für ihr Kind Entscheidungen treffen können. Dies hat auch das BGH-Urteil aus dem Jahr 2015 so bestätigt und am diesem Urteil hat sich vermutlich der Gesetzgeber bei der Formulierung des SaReG orientiert.

    Aufgefallen ist uns, dass es noch eine große Diskrepanz zwischen der Praxis des Spenderregisters in Großbritannien und in Deutschland gibt. Während man sich in Großbritannien sehr darum bemüht, die Datenspeicherung und das Auskunftsverfahren an die Motivationen, Gefühle und Hoffnungen der involvierten Personen anzupassen, stehen in Deutschland im Moment noch eher technische, juristische und politische Probleme im Vordergrund. Wir hoffen, dass das den Anfängen geschuldet ist und dass es in den nächsten Jahren noch eine Entwicklung geben wird.

    DI-Netz wird weiterhin sowohl mit den Ärzten als auch mit dem DIMDI, das ab dem 1. Januar 2020 in das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte integriert wird, in Kontakt bleiben.

Infoveranstaltungen „Solo-Mutter werden mit Samenspende?“ 2023

DI-Netz bietet seit längerer Zeit Informationsveranstaltungen zur Familiengründung mit Samenspende an. Es gibt auch spezielle Angebote für Frauen, die an einer Solo-Mutterschaft interessiert sind:

Informationsveranstaltung „Solo-Mutter werden mit Samenspende?!“

Kinderwunsch – aber kein*e Partner*in? Mutter werden – aber (erst mal) alleinerziehend sein? Diese Informationsveranstaltung wendet sich an Single-Frauen, die gerne Mutter werden möchten und überlegen, eine Samenspende in Anspruch zu nehmen.

Wir sprechen darüber, was bei einer Familiengründung durch Samenspende zu beachten ist und wie es Kindern in dieser Familienkonstellation geht. Wir geben Informationen über juristische, medizinische und psychologische Aspekte einer Samenspende und informieren darüber, was bei der Wahl des Spenders, der Samenbank und der ärztlichen Unterstützung zu beachten ist. Als Solo-Mütter berichten wir auch von unseren persönlichen Erfahrungen und bieten den Seminarteilnehmenden die Möglichkeit zum Austausch und zur Vernetzung.

Termin und Ort:

Samstag, 23. September 2023, 11-16 Uhr im Zentrum von Göttingen

Anzahl der Teilnehmerinnen: Mindestanzahl 7 Personen

Kosten: 80 Euro pro Person

Die Anmeldung erfolgt per E-Mail. Die Teilnahmegebühr muss vor der Veranstaltung nach der Anmeldung per E-Mail überwiesen werden. Bei einem Rücktritt bis zwei Wochen vor der Veranstaltung werden 50 % der Teilnahmegebühr zurückerstattet.

Anmeldung:

Bitte eine formlose E-Mail an solo@di-netz.de mit der Angabe von Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse und ggf. Telefonnummer schreiben.

Danach gibt es eine E-Mail mit der Bestätigung der Anmeldung. Aufgrund der Urlaubszeit werden die Bestätigungen erst nach dem 9. August 2023 verschickt. Die Anmeldebestätigung beinhaltet eine Bankverbindung. Die Teilnahmegebühr ist nach der Bestätigung der Anmeldung zeitnah zu überweisen.

Die Anmeldung ist mit der Überweisung des Teilnahmebetrags rechtsverbindlich. Weitere Informationen zu den Modalitäten und dem genauen Veranstaltungsort gibt es mit der Zahlungsbestätigung.

Seminarleitung:

Die Veranstaltung wird von zwei Solo-Müttern, die Mitglieder im DI-Netz sind, durchgeführt.

  • Ira Gabriel, Jg. 1976, Lehrerin, Solo-Mutter zweier Kinder
  • Anya Steiner, Jg. 1970, Autorin des Buches „Mutter, Spender, Kind. Wenn Single-Frauen Familien gründen“ und Betreiberin der SFMK-Website, Solo-Mutter eines Kindes

„Zwischen Kinderwunsch und Kindeswohl“ – Tagung am 24.5. in Göttingen

Am 24.05.2019 fand  an der Georg-August-Universität in Göttigen ein Symposium zum Medizinrecht „Zwischen Kinderwunsch und Kindeswohl – Rechtliche und ethische Herausforderungen der Kinderwunschmedizin“ statt.

Es gab Vorträge zum moralischen Status des Embryos (Prof. Dr. Bettina Schöne-Seifert; Medizinethik Münster) zu den Chancen und Risiken der Kryokonservierung von Eizellen und Embryonen (Univ.-Prof. Dr. Barbara Maier, Medizin Wien), zur „Elternschaft“ nach Kinderwunschbehandlung aus juristischer Sicht (Prof. Dr. Eva Schumann, Rechtswissenschaft Göttingen) und zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit „Spendern und Spenderkindern“ (Prof. Dr. Dr. Sigrid Graumann, Bochum). Anschließend gab es eine Podiumsdiskussion mit Prof. Dr. Andreas Bernard (Kulturwissenschaften Lüneburg) Prof. Dr. Friederike Wapler (Rechtswissenschaften Mainz) und Prof. Dr. Claudia Wiesemann ( Medizinethik Göttingen).

Der Begriff „Kindeswohl“ wurde – auch mit dem Hinweis von Frau Prof. Dr. Wiesemann, dass er nicht definiert ist, weil er etwas sehr Individuelles hat – unter Thematisierung verschiedener reproduktionsmedizinischer Verfahren beleuchtet.

Wir wollen hier die wichtigsten Aussagen aus diesem Symposium festhalten, die im Zusammenhang mit der Familiengründung mit Spendersamen stehen.

Frau Prof. Dr. Schumann, die aktiv am der Gesetzentwurf zum Abstammungsrecht mitarbeitet, wünscht sich für eine Reform des Abstammungsrechts insbesondere eine verbindliche Zuordnung des Kindes zum Wunschelternteil bei Familiengründung mit Samenspende. Die soziale Beziehung des Kindes sollte bei der rechtlichen Zuordnung berücksichtigt werden. Das Spenderregister sollte auch für die Embryoadoption gelten. Hier sollte nicht nur der Spender, sondern auch die Spenderin erfasst werden. Sie verweist darauf, dass das Anfechtungsrecht für Kinder aus einem Seitensprung weiterhin bestehen bleibt, für Kinder, die mittels assistierter Befruchtung mit Spendersamen entstanden sind, vielleicht bald nicht mehr. In vielen anderen Ländern gibt es kein Anfechtungsrecht für DI-Kinder. Sie würde ihnen und anderen Kindern nicht so sehr unterschiedliche Anfechtungsrechte zugestehen wollen.

Auch Frau Prof. Dr. Friederike Wapler spricht sich dafür aus, die Anfechtungsrechte eher zu verknappen als auszuweiten. Das Recht des Kindes auf Kenntnis über seine Abstammung habe eher den Aspekt, dass wir Menschen generell etwas über unsere Geschichte wissen wollen. Wir sollten jedoch nicht in Biologismus verfallen.

Frau Prof. Dr. Dr. Sigrid Graumann kritisierte die anonymen Spenden im Ausland, nach denen den daraus entstandenen Kindern das Recht auf Kenntnis ihrer Herkunft in diesen Ländern verweigert werde. Damit würden europarechtliche Vorgaben verletzt werden, was sanktioniert werden müsse. – Weiter ist sie der Auffassung, dass genetisch-biologische Verbindungen in unserer Kultur so wichtig seien, dass dies zu Belastungen führen würde.

Wir meinen, dass es in unserem Land nicht nur eine einzige Kultur gibt. Vielmehr leben wir in einem Land mit kultureller Vielfalt. Wenn die Bedeutung des Wissens über die eigene Herkunft von der individuell gelebten Kultur abhängt, dann sollten Eltern sich genau überlegen, mit welchen kulturellen Vorstellungen sie ihre Kinder großziehen. Aus gesellschaftlicher Sicht benötigen wir in jedem Fall eine Kultur der Anerkennung und Entstigmatisierung. Sie ist für ein besseres Lebensgefühl aller minderjährigen und erwachsenen Menschen in diesem Land von Bedeutung.

BMJV: Reform des Abstammungsrechts in Sicht

Das Bundesjustizministerium hat zahlreiche Verbände, Insitutionen und Einzelexperten in Deutschland gebeten, zu einem ersten „Diskussionsteilentwurf“ zur Reform des Abstammungsrechts eine Einschätzung abzugeben. Auch das DI-Netz wurde angefragt. Wir haben folgendes geantwortet:

Stellungnahme der Deutschen Vereinigung von Familien nach Samenspende DI-Netz e.V.

zum Diskussionsteilentwurf eines Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts vom 13. März 2019 vom Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Aktenzeichen: l A 2 3473/7-17-1-12 312/2018)

DI-Netz e.V. ist die Deutsche Vereinigung von Familien nach Samenspende. Das Kürzel „DI“ in unserem Namen ist die Abkürzung für Donogene Insemination und bedeutet Spendersamenbehandlung. Unsere Organisation vertritt die Interessen von Eltern und ihren Kindern[1] nach Samenspende sowie von Personen, die sich noch in der Vorbereitungsphase befinden.

Das DI-Netz steht im Kontakt mit mehreren hundert Familien und Kinderwunsch-patientInnen in ganz Deutschland. Durch unsere Beratungen, Familienseminare und Internetforen vermittelt sich uns ein guter Eindruck davon, was Eltern und Kinder brauchen, wenn sie ihre Familie mit Hilfe einer Samenspende gegründet haben.

Gerne nehmen wir als DI-Netz e.V. Stellung zu dem aktuellen Diskussionsentwurf zum neuen Abstammungsgesetz. Wir anerkennen und freuen uns darüber, dass in diesem Entwurf wichtige Prinzipien und Zielvorstellungen berücksichtigt werden, die aus Sicht des DI-Netzes von hoher Bedeutung sind:

  • Wir begrüßen die Bemühungen, das Abstammungsrecht den gesellschaftlichen Entwicklungen und den neuen Familienrealitäten in einer modernen Gesellschaft anzupassen. Dies ist nach der Verabschiedung des Samenspenderregistergesetzes (gültig seit dem 01.07.2018) ein logischer Schritt:                                                   
    • Nach der Sicherstellung, dass das mit Hilfe von Spendersamen gezeugte Kind Wissen über die eigene Abstammung erhalten kann, wenn es dies möchte, gilt es
    • im nächsten Schritt, die Elternschaft bei Familien nach Samenspende rechtlich eindeutig zu fixieren und analog zu anderen Familienformen zu gestalten.
  • Die Rechte der Kinder der von uns vertretenen Familien werden dadurch gestärkt, dass klare Verhältnisse geschaffen werden: der Person, die gemeinsam mit der Mutter in die assistierte Befruchtung einwilligt und entsprechend ihres Verursachungsbeitrags an der Entstehung des Kindes maßgeblich beteiligt ist, werden die vollen Rechte und Pflichten eines Elternteils zugesprochen. Dadurch wird eine Elternschaft zweiter Klasse verhindert.
  • Weiterhin werden die Rechte des Kindes gestärkt, indem der Anspruch auf Klärung der genetischen Elternschaft gegenüber dem Vater, dem mutmaßlichen Vater, aber auch gegenüber der Mutter ausgeweitet wird, ohne dass – zumindest in den meisten Fällen – daraus folgend, statusrechtliche Folgen befürchtet werden müssen.
  • Da der Samenspender vor möglichen Pflichten dem Kind gegenüber per Gesetz geschützt ist (er kann nicht als rechtlicher Vater herangezogen werden), kann die Bereitschaft des Samenspenders gesteigert werden, mit seinem Abkömmling in Kontakt zu treten. Dies kann für Kinder nach Samenspende von hohem Wert sein.

Dennoch sehen wir an einigen Stellen des Diskussionsteilentwurfs noch weiteren Klärungs-, bzw. Korrekturbedarf, mit teilweise notwendigen Anpassungen in anderen Gesetzen:

  1. Eine medizinisch assistierte Befruchtung darf nicht aufgrund einhergehender finanzieller Belastungen für Wunsch-Eltern erschwert sein

Die medizinisch assistierte Befruchtung ist defacto sowohl die Eintrittskarte (1.) für eine rechtliche Absicherung des Samenspenders (keine Anfechtbarkeit der Vaterschaft des DI-Vaters) als auch (2.) für eine Sicherstellung des Interesses des Kindes, zu gegebener Zeit Informationen über die eigene Abstammung vom  Samenspenderregister (SaRegG) erhalten zu können. Damit dieser Weg auch beschritten werden kann, darf die medizinisch assistierte Befruchtung keine finanzielle Hürde darstellen, die für sozial schwächere Familien abschreckend wirkt. Diese abschreckende Wirkung besteht aber derzeit. Damit also nicht finanzielle Erwägungen zu solchen Entscheidungen führen, die als Konsequenz eine rechtliche Schlechterstellung von Kindern nach sich ziehen, sollte die Solidargemeinschaft (Krankenkasse) die Kosten für die medizinisch assistierte Befruchtung übernehmen.

  • Die in unserer Gesellschaft zunehmend verbreitete Mehrelternschaft sollte im Abstammungsgesetz Berücksichtigung finden

Mit dem Ausklammern der Mehrelternschaft bleibt das Abstammungsrecht hinter der gesellschaftlichen Realität zurück. Mehrelternfamilien gibt es beispielsweise dort, wo verschiedengeschlechtliche homosexuelle Paare gemeinsam eine Familie bilden oder auch dort, wo ein Frauenpaar ausdrücklich und einvernehmlich mit dem Spender Verantwortung für das Kind übernehmen möchte (Co-Parenting).  Dieser Aspekt sollte Eingang ins Gesetz finden.

  • Präkonzeptionelle statt der in der Vorlage vorgesehenen vorgeburtlichen Mutter- bzw. Vaterschaftsanerkennung

DI-Netz e.V. hat sich auch in früheren Stellungnahmen zum Thema Familiengründung mit Spendersamen für eine bindende präkonzeptionelle Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung ausgesprochen. Daran halten wir fest, denn diese ist das geeignete Mittel, um die Position aller Beteiligten (Kind, Spender, Empfänger, soziale Eltern) bereits vor der Zeugung –  dem „point of no return“ –  verbindlich festzulegen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Auch andere Verbände haben sich wiederholt dafür ausgesprochen. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Gesetzentwurf zum Abstammungsrecht nur eine vorgeburtliche Anerkennung vorsieht, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kind bereits gezeugt ist.

  • Konsequente Einarbeitung der Embryonenspende sowohl ins reformierte Abstammungsrecht als auch ins SaRegG

Der Gesetzentwurf erwähnt die in Deutschland erlaubten Embryonenspenden und setzt die Position des Mannes, mit dessen Samen der gespendete Embryo entstanden ist, mit der Position des Samenspenders gleich. Die Frau hingegen, von der die Eizelle kommt, aus der der gespendete Embryo entstanden ist, bekommt keine weitere Beachtung, da die Mutter ja per Gesetz nur die Frau ist, die das Kind geboren hat.

Die Spenderdaten von gespendeten Embryonen werden leider nicht im SaRegG erfasst. Deshalb ist es für die betreffenden Kinder unter Umständen weiterhin schwer, ihre genetische Herkunft festzustellen.

Eine Pflicht zur Speicherung der Spenderdaten von Embryonenspenden im Spenderregister sollte aus unserer Sicht durch eine entsprechende Änderung im SaRegG noch erfolgen. Die Gleichstellung der Spenderin und des Spenders mit Samenspendern und Eizellspenderinnen wäre konsequent.

Gerade bei der Embryonenspende sind sehr komplexe Umstände denkbar, auf die der Gesetzgeber sich vorbereiten muss, z.B. wie in folgender Konstellation: Gespendete Embryonen, zumindest in Deutschland, sind ursprünglich nicht gezeugt worden, um sie zu spenden. Vielmehr sollten sie ursprünglich zu Kindern des Paares werden, von dem die Gameten stammen. Sie wurden schließlich gespendet, weil das Paar inzwischen Kinder aus seinen anderen Embryonen bekommen hat und keine weiteren Kinder mehr bekommen möchte oder kann. Manchmal darf die Spenderin selbst keine weiteren Kinder mehr austragen. Deshalb könnte es sogar Situationen geben, in denen z.B. die Geburtsmutter und der soziale Vater gestorben sind und die Herkunftseltern gemeinsam mit dem Kind ein Interesse haben, das Kind in die Familie zu integrieren, also die Elternschaft zu übernehmen.

  • Elternschaft transsexueller und intersexueller Menschen stärker berücksichtigen

Wir haben in unserem Verein keine transsexuellen oder intersexuellen Wunscheltern, jedoch glauben wir, dass die Interessen dieser Menschen im Gesetzentwurf kaum Berücksichtigung gefunden haben. Wir möchten anregen, hier mit den Betroffenen in Kontakt zu treten.

  • Verbindlichere Form des Widerrufs, im Zusammenhang mit unserem Vorschlag einer präkonzeptionellen Anerkennung

Für die Einwilligung in die assistierte Befruchtung ist nach dem vorliegenden Entwurf lediglich die Schriftform erforderlich, für den Widerruf noch nicht einmal diese. Diese Formerfordernisse halten wir nicht für ausreichend. Wer will im Streitfall einen mündlichen Widerruf belegen? Wie soll der behandelnde Arzt herausfinden, ob der Partner oder die Partnerin der Empfängerin einer Samenspende direkt vor der Insemination seiner bzw. ihrer Zustimmung zur Übernahme der sozialen Vaterschaft/ Mutterschaft widersprochen hat? Wie soll gewährleistet werden, dass die Betreffenden hinreichend juristisch aufgeklärt wurden?

Um hier echte Rechtssicherheit zu schaffen, plädieren wir für eine weitere Konkretisierung in Form einer notariellen Beglaubigung einer präkonzeptionellen Elternschaftsanerkennung. Die Möglichkeiten des präkonzeptionellen Widerrufs sollten Bestandteil der notariellen Erklärungen im Zusammenhang mit der präkonzeptionellen Elternschaftsanerkennung sein. Der präkonzeptionelle Widerruf sollte zumindest schriftlich erfolgen. Der Widerrufende sollte Sorge dafür tragen, dass die Wunschmutter, die das Kind austragen wollte, rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird. Dies sollte er nachweisen können.

  •  „Medizinisch assistierte Befruchtung“ statt „künstliche Befruchtung“

Der Begriff der „Künstlichen Befruchtung“ wird in der Alltagssprache, in Publikationen und in Gesetzestexten häufig verwendet, oftmals jedoch sprachlich inkorrekt oder zumindest ungenau. Manchmal ist damit eine Insemination unter Zuhilfenahme von Inseminations- Instrumenten mit Hilfe eines Dritten (eines Arztes oder auch nur einer anderen Person) gemeint, manchmal meint man damit Samenspende, manchmal aber auch eine Insemination mit den Samen des Partners. Im anderen Kontext meint man mit „künstlicher Befruchtung“ eine In-Vitro-Fertilisation. Dabei ist bei keinem der genannten Vorgänge die Befruchtung künstlich. In allen Fällen werden Ei- und Samenzelle nur mit nicht herkömmlichen Methoden zusammengebracht, bevor dann eine vollkommen natürliche Befruchtung ablaufen kann.

Ein Gesetzestext sollte potentiell diskriminierende und/oder unklare Begriffe vermeiden. Deshalb plädieren wir für die Verwendung des Begriffs „medizinisch assistierte Befruchtung“.

  • An welche Umstände ist gedacht, die als unzumutbar gelten dürfen und eine Vaterschaftsanfechtung durch das Kind erlauben?

Unklar bleiben uns die genauen Umstände von §1600e (6), durch die die Vaterschaft oder Mit-Mutterschaft für das Kind unzumutbar werden, so dass es diese anfechten darf. Wer bewertet die konkreten Umstände als unzumutbar?  Wie verträgt sich diese Bestimmung mit dem Aussetzen der Anfechtbarkeit der Vaterschaft unter der Bedingung der medizinisch assistieren Befruchtung nach Samenspende §1600b?

  • Wer ist mit „offizieller Samenspender bei privater Insemination“ gemeint?

In der Begründung zum Diskussionsteilentwurf steht auf der Seite 58, dass der „offizielle Samenspender bei privater Insemination“ keinen Klärungsanspruch haben soll. Es erschließt sich nicht, anhand welcher Kriterien beurteilt werden soll, ob es sich bei der privaten Insemination um einen offiziellen oder um einen inoffiziellen Samenspender handelt. Hier bitten wir um eine präzise Definition.

Trotz der Punkte 1. bis 9. möchten wir an dieser Stelle nochmals betonen, dass ein dem Diskussionspapier entsprechender Gesetzentwurf aus unserer Sicht den sachlogisch notwendigen nächsten Schritt zur Erreichung eines modernen Familienrechtes darstellt. Wir würden eine Umsetzung in der bisher sich abzeichnenden Form begrüßen und unterstützen.

Wir bedanken uns nochmal sehr für die Einladung, Stellung nehmen zu können und wünschen uns, auch weiterhin an diesem Diskussionsprozess teilnehmen zu können und Gehör und Aufmerksamkeit für unsere Position zu finden.

Ulrich Simon

Vorstand DI-Netz e.V.


[1] Die Gesamtgruppe der Kinder aus Samenspende hat keine Alleinvertretung. Ein kleiner Teil wird durch die Interessengruppe des Vereins „Spenderkinder“ vertreten, ein anderer Teil durch die Vereinigung DI-Netz, wieder ein anderer Teil durch den LSVD. Aufgrund der Geheimhaltung der Samenspende ist ein Großteil von Kindern und Eltern im politisch-öffentlichen Raum nicht repräsentiert.

Professor Katzorke als Samenspender?

In der heutigen Ausgabe der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ wird unter dem Titel „Tief in den Genen“ über einen neuen Skandal der Samenspende berichtet. Der Autor Hennig Sussebach schreibt über Christina Motejls Spendersuche, bei der sie herausgefunden hat, dass damals Professor Katzorke selbst der Samenspender gewesen sein soll.

Es erfordert viel Mut, mit der eigenen Geschichte – der Suche nach dem Spender, mit dessen Samen man gezeugt worden ist und mit dem Ergebnis der eigenen Recherche – an die Öffentlichkeit zu treten. Dieser Schritt Christina Motejls ist sehr beeindruckend. Es ist dann umso irritierender, wenn sich, wie Sussebach schreibt, herausstellt, dass die Wortführerin des „Spenderkinder“-Vereins ausgerechnet durch eine Samenspende des Wortführers der Samenbankbetreiber gezeugt worden ist.

In den letzten Jahrzehnten hat Professor Katzorke als Sprecher des Arbeitskreises Donogene Insemination das Reglement der Spendersamenbehandlung in Deutschland maßgeblich mitbestimmt. Sein Einsatz an vorderster Front der politischen Debatte, insbesondere seine kritischen Äußerungen zum Auskunftsbegehren der Kinder, dürften jetzt in einem ganz neuen Licht stehen. Denn wie interessegeleitet waren seine fachlichen Haltungen?

– Als Vorsitzende von DI-Netz e.V. hat Claudia Brügge vor einem Jahr eine fachliche Stellungnahme darüber geschrieben, was von den ungebetenen Samenspenden von Ärzten zu halten ist. Der Kommentar kann unter folgendem Link auf unserer Webseite nachgelesen werden: http://www.di-netz.de/3258-2/


Anhörung im Gesundheitsausschuss zur Kostenübernahme

Am 28. November 2018 war unser Verein DI-Netz e.V. zu einer Öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses im Deutschen Bundestag eingeladen, zu der wir auch eine schriftliche  Stellungnahme eingereicht haben.

Es ging um den Entwurf eines Gesetzes der GRÜNEN zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften und lesbischer Paare bei der Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (BT-Drs19/1832) und um den Antrag der Fraktion DIE LINKE, „Medizinische Kinderwunschbehandlungen umfassend ermöglichen“ (BT-Drs. 19/5548).

Die Öffentliche Anhörung wurde aufgezeichnet und kann hier nachträglich verfolgt werden: https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen/stellungnahmen-inhalt/578608

Der Gesetzentwurf der Grünen wurde bereits 2015 im Deutschen Bundestag diskutiert und anschließend mit einer Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/7517) abgelehnt: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/075/1807517.pdf In dieser Beschlussempfehlung wurden Forderungen genannt, die zunächst erfüllt sein müssten, damit man sich im Deutschen Bundestag auch für eine Kostenübernahme der Familiengründung mit Samenspende entscheiden könne.

Da die von uns vertretenen Familien einschließlich ihrer Kinder – durch den Ausschluss bei der Kostenübernahme explizit für unsere Familienform – unmittelbar von der Diskriminierung betroffen sind, die mit dem Vorschlag der Grünen und der Linken sowie auch mit einem Vorschlag der FDP (BT-Drucksache 19/585) beseitigt werden soll, haben wir ein großes Interesse daran, dass diese Benachteiligung schnellstmöglich aus der Welt geschafft wird. Bislang wurden unsere Bitten um Gleichstellung bei der Kostenübernahme stets von der Politik abgewiesen, weil die Samenspende rechtlich unzureichend geregelt war.

Die in der o.g. Beschlussempfehlung genannten Gründe sind inzwischen weitgehend aus der Welt geschafft worden. Mit dem Samenspenderregistergesetz (SaRegG) wird dem Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung bei Samenspende nun Rechnung getragen. Gleichzeitig wurden mit diesem Gesetz unterhalts- und erbschaftsrechtliche Probleme beseitigt. Wird im Rahmen einer medizinischen Einrichtung Samen gespendet, ist die Feststellung des Samenspenders als juristischer Vater laut §1600 (4) BGB ausgeschlossen. Aufgrund von Vorschlägen des Arbeitskreises Abstammung im Justizministerium wird derzeit ein Anpassungsgesetz erarbeitet, mit dem die noch offenen abstammungs- familien-, sozial- und zivilrechtlichen Fragen geklärt werden sollen.

Im Zuge der erneuten Anhörung am 28.11.2018 wurde deutlich, dass der Begriff der „auf Dauer angelegten Partnerschaft“, der Bestandteil des Gesetzesvorschlages der Grünen ist, nicht so einfach zu definieren ist. Dazu kam von verschiedenen Seiten ein Lösungsvorschlag: Eine präkonzeptionelle Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung jeweils von zwei Personen. Diesen Vorschlag hatten auch wir bereits im Jahr 2015 in der Kommunikation mit den Grünen unterbreitet und wir hoffen, dass dieser nun mit dem Anpassungsgesetz zügig umgesetzt werden kann.

Weiterhin wurde bei der Anhörung deutlich, dass definiert werden muss, was mit dem Begriff „medizinisch indiziert“, der ebenfalls Bestandteil des Gesetzentwurfs der Grünen ist, dann vom Gesetzgeber gemeint ist. Fallen darunter „nur“ solche Paare, bei denen auch bei der Frau eine medizinische Indikation vorliegt oder ist die medizinische Indikation beim Mann ausreichend als Voraussetzung für die Kostenübernahme? Wie sind Fälle zu bewerten, bei denen keine medizinische Indikation in dem Sinn vorliegt, also bei Frauen, die auch ohne medizinische Hilfe fortpflanzungsfähig wären, die jedoch mit einer anderen Frau eine Lebensgemeinschaft bilden oder die ihr Kind als alleinstehende Mutter bekommen möchten. Das ist eine Frage der Begriffsdefinition, mit der sich der Gesetzgeber in der Diskussion um die Ausgestaltung des neuen Gesetzes auseinandersetzen muss. In jedem Fall sollten baldmöglichst die Fälle geregelt werden, bei denen eine medizinische Indikation (auch) bei der Frau vorliegt.

Erinnert sei an dieser Stelle an die Möglichkeit, Leistungen auch als freiwillige Satzungsleistung der Krankenkasse zu ermöglichen oder aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, zum Beispiel durch staatliche Fonds. Der Gesetzgeber sollte stichhaltige sachliche Gründe nennen, falls er auch das ablehnt.

Der Verein Spenderkinder vertrat wiederholt die Auffassung, man müsse Eltern von Kindern, die mittels Samenspende gezeugt wurden, dazu zwingen, ihre Kinder über die Zeugungsart aufzuklären. Eine Kostenübernahme der Samenspende ließe nach der Ansicht des Vereins Spenderkinder die nötige Reflexion der zukünftigen Eltern vor einer Behandlung voraussichtlich entfallen und es werde der Eindruck vermittelt, dass kein Unterschied zu einer homologen Insemination bestünde. – In diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass sich nach unserer Erfahrung Wunscheltern, die eine Samenspende in Erwägung ziehen, sehr gründlich mit den vielfachen damit im Zusammenhang stehenden Fragen auseinandersetzen. Bereits heute gibt es in Deutschland umfassende Informations- und Reflexionsangebote, auch direkt über das DI-Netz. Wir erinnern zudem gerne daran, dass eine Entstigmatisierung unserer Familienform notwendige Voraussetzung ist, um Eltern für mehr Offenheit zu gewinnen und zur Aufklärung ihres Kindes über seine Zeugungsart zu überzeugen. Eine Anerkennung unserer Familienform durch eine gleichwertige Kostenübernahme im Vergleich zur Kostenübernahme bei anderen Familienformen könnte einen entscheidenden Beitrag zur Entstigmatisierung leisten.

Letztlich wurden bei der Anhörung noch diverse „Gründe“ für einen Aufschub der Entscheidung genannt, die eigentlich keine Gründe sind, um die Beseitigung der bestehenden Diskriminierung weiterhin aufzuschieben. Hier ging es hauptsächlich um die Forderung nach einem in sich schlüssigen Fortpflanzungsmedizingesetz, die DI Netz e.V. nur begrüßen kann.

Wir haben die große Befürchtung, dass auch zukünftig bei jeder neuen Einbringung des Gesetzesvorschlags immer wieder neue Gründe gefunden werden, um die Realisierung der Gleichstellung weiterhin zu blockieren. Deshalb fordern wir den Gesetzgeber auf, schnellstmöglich zu handeln, das heißt, eine Kostenübernahme für Familiengründung mit Samenspende ab sofort für alle heterosexuellen Partnerschaften und in sehr absehbarer Zukunft nach Beseitigung des im Zusammenhang mit der Stiefkindadoption bestehenden Problems auch für lesbische Partnerschaften sowie für allein lebende Frauen, die eine zweite für das zukünftige Kind als Mutter oder Vater sorgende Person mitbringen.

Thema im Bundestag: Finanzielle Unterstützung bei assistierter Reproduktion

Die finanzielle Unterstützung von Kinderwunschbehandlung ist Thema im Bundestag.

Vor einigen Wochen gab es bereits einen Antrag der FDP auf finanzielle Förderung von Kinderwunschbehandlungen (Er wurde im Familienausschuss mehrheitlich abgelehnt.)

Jetzt liegen noch zwei weitere Anträge von den GRÜNEN und von den LINKEN vor, die ebenfalls eine bessere finanzielle Untersützung fordern und vor allem bestimmte Personengruppen nicht mehr von den Förderungsmöglichkeiten bei assistierter Reproduktion auszuschließen.

DI-Netz ist als Sachverständige zu einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages eingeladen (Mittwoch 28.11.18, 16-17:30 Uhr). Unsere ausführliche schriftliche Stellungnahme lässt sich bereits auf der Webseite des Bundestages nachlesen. Hier der: LINK.