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2.  DI-Netz ExpertInnen Videochat am 28.05.2024 mit Dr. Helga Müller

2.  DI-Netz ExpertInnen Videochat am 28.05.2024

mit Rechtsanwältin Dr. Helga Müller zum Thema

„Die rechtliche Stellung der Väter – vor, während und nach der Spendersamenbehandlung“


Nach einem Kurzreferat beantwortete Frau Müller Fragen der zugeschalteten Teilnehmer. Wir fassen hier ihren Kurzvortrag, sowie die Fragen an sie und ihre Antworten zusammen. Wir danken Helga Müller für Ihre Teilnahme.

Wichtiger Hinweis:

Dies ist eine gekürzte Zusammenfassung eines Protokolls; falls sich, trotz sorgfältiger Bearbeitung, inhaltliche Fehler darin befinden, dann gehen diese allein auf unser Verständnis der Ausführungen und Antworten der Referentin zurück.

Das Team des DI-Netzes

Vortrag RA Dr. Helga Müller:

Es sind grundsätzlich drei Phasen zu unterscheiden:

  • Die Phase von der Planung der Familiengründung mit Samenspende bis zur Behandlung.
  • Daran anschließend die Phase von der Behandlung und der Schwangerschaft bis zur Geburt des Kindes
  • Die Phase nach der Geburt des Kindes

Relevante rechtliche Unterschiede stellen sich in den jeweiligen Phasen dadurch ein, ob ein Kinderwunschpaar verheiratet ist oder nicht!

Grundsätzlich gilt, mit dem Samenspenderregistergesetz hat sich die Rechtslage weitgehend geklärt.

Zur Phase (1)

  • Themen wie Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsverpflichtungen sind bei verheirateten Paaren per Gesetz geregelt: §1353 BGB umfasst die gegenseitige Verantwortung und gemeinsame Familienplanung in der Ehe.
  • Bei nichtverheirateten Paaren kann schon in dieser ersten Phase eine Absichtserklärung zum Sorgerecht, Umgangsrecht und den Unterhaltsverpflichtungen sehr hilfreich sein; falls später Komplikationen auftreten, hat man damit Vorkehrungen getroffen.
  • Diese Vereinbarung (sich vorab für die gemeinsame Sorge und den Unterhalt für das gewünschte Kind zu verpflichten) ist für nichtverheiratete Paare zu empfehlen.
  • Über diese vertragliche Erklärung sichern sich Mutter und Vater gegenseitig ab. Z.B. könnte die Mutter nach einer Trennung Unterhalt einfordern, oder aus Sicht des Vaters bekommt er frühzeitig eine vorgeburtliche Anerkennung seiner Vaterschaft, was in bestimmten Fällen vieles erleichtern kann.  
  • Für nicht verheiratete Paare empfiehlt sich also spätestens in der 2. Phase eine solche, am besten auch notarielle Vereinbarung zu hinterlegen.
  • Der Vorteil von notariellen Vereinbarungen: Notariell hinterlegte Verträge sind nicht einfach kündbar und wären nur dann widerrufbar, wenn eine Partei nachweisen könnte, dass sie bei Vertragsabschluss nicht im Besitz ihrer geistigen Kräfte war. Für diesen Nachweis werden sehr strenge Kriterien angelegt.
  • In einer Vereinbarung kann auch stehen, welcher Elternteil wann in Elternzeit geht.
  • Arztpraxen und Samenbanken verlangen oft ebenfalls einen Behandlungs- oder Notarvertrag, um zu beweisen, dass zwischen den Partnern Einvernehmen zur Zeugung eines Kindes besteht und sie die elterlichen Pflichten übernehmen. Dies schützt die Behandler vor möglichen Unterhaltszahlungen.

Zur Phase (2)

  • In der Ehe ist die gegenseitige Verantwortung sowohl füreinander als auch für das gemeinsame Kind gesetzlich klar und verbindlich geklärt.
  • Eine vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft kann aber auch bei Ehepaaren in dieser Phase sinnvoll sein: z.B. bei Geburtskomplikationen, oder auch bei Krankheit der Mutter, wenn der Vater Entscheidungen treffen muss.
  • Für nichtverheiratete Paare macht es erst recht Sinn.
  • Gesetzeslage: §1592 Nr. 2 („Vater eines Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.“) und §1594 Abs. 4 („Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.“) und § 1595 Abs. 1 BGB („Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.“)
  • Es gibt für den Mann kein Anwesenheitsrecht bei den Gesundheitsuntersuchungen. Das lässt sich aber auch im Notarvertrag regeln.

Zur Phase (3)

  • Im Falle der Ehe ist der Ehemann von Gesetzes wegen Vater.
  • Bei Nichtverheirateten muss man eine Vaterschaft anerkennen lassen (Jugendamt). Es gibt auch die Möglichkeit des nachgeburtlichen Anerkenntnisses.
  • Der rechtlich anerkannte Vater wird auch ins Geburtenregister eingetragen.
  • Es wäre möglich, dass trotz vorheriger Vereinbarung die Mutter kein Einverständnis zur Vaterschaft gibt. Das Gericht könnte dann anordnen, dass der Vater trotzdem (wegen der vorherigen Vereinbarung) eingetragen wird.
  • §1600d Abs. 4 BGB: „Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender in einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so gibt es aufgrund des Samenspenderregistergesetzes keine Option/Gefahr, dass der Samenspender als Vater dieses Kindes festgestellt werden kann.“ Dies bietet für den Wunschvater eine hohe Sicherheit.
  • Allerdings: Wenn die Samenspende nicht „medizinisch“ war (also keine Entnahme in einer medizinischen Einrichtung und keine assistierte Befruchtung durch ein Kinderwunschzentrum), dann sind auch Umstände denkbar, bei denen der Samenspender zum rechtlichen Vater erklärt werden kann.
  • Sind die Verfahrenswege für eine Schwangerschaft solche, wie sie vom Samenspenderregistergesetz vorgesehenen sind, dann wird nicht nur der DI-Vater (der intendierte Vater) zum rechtlichen Vater, es ist zudem die Anfechtbarkeit des DI-Vaters als rechtlicher Vater ausgeschlossen! Der Samenspender kann dann nicht als Vater festgestellt werden.
  • Bei privat vermittelten Samenspenden kann es hier zu ungewollten Komplikationen kommen (siehe unten).

Fragerunde und interessante Fakten:

  • Zu den Notarverträgen: Die Texte sind sich alle ähnlich und unterscheiden sich nur kosmetisch, sprich, die Notare haben eine Art defacto Standard.
  • Warum will eine Kinderwunschpraxis einen Notarvertrag, eine andere nicht? Das hat mit unterschiedlichen Auslegungen der Rechtslage und einem unterschiedlichen Absicherungsbedürfnis der Kinderwunschpraxen zu tun. Manche verlangen diese notarielle Beurkundung grundsätzlich von den Wunscheltern, manche nur von nichtverheirateten Paaren.   
  • Private Samenspenden sind bisher nicht im Samenspenderregistergesetz (SaRegG) eingetragen. Man müsste sich in diesem Fall selbst eintragen lassen. Es gibt ein Urteil zu dem Fall, dass der Spender eines lesbischen Paares nach der Geburt doch der rechtliche Vater werden wollte. Er bekam die Vaterrechte. Hier wurde ein Paragraf angewandt, nach dem der genetische Vater eines Kindes aus einer Affaire auch Rechte am Kind haben kann.       
  • Gerichtliche Klärungen allgemein im Zusammenhang mit der Samenspende gibt es kaum mehr, inzwischen geht es meist um Leihmutterschaftsfälle im Ausland.
  • Anfechtung der Vaterschaft:
  • Die Vaterschaft des DI Vaters nach einem SaRegG konformen Verfahren kann nicht angefochten werden, ….
  •  §1600(4) BGB: „Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.“
  • Jedoch: das volljährige Kind kann die Vaterschaft anfechten.
  • Sobald ein Kind erfährt, dass es aus eine Samenspende gezeugt wurde, hat es 2 Jahre Zeit, die Vaterschaft anzufechten.
  • Kuriosa:
  • Gibt es das, dass die Vaterschaft durch das Kind angefochten wird und dass kein neuer rechtlicher Vater benannt ist? Ja, das gibt es.
  • Früher gab es Anfechtungsverfahren durch die Mütter nach Samenspende. Den DI-Vätern konnte die Vaterschaft aberkannt werden. Sie hatten dann kein Umgangsrecht, mussten aber zahlen.
  • Es gab auch einen Fall, in dem ein erwachsenes Kind den Mann als Vater hat feststellen lassen, der für ihn die Vaterrolle lange Zeit eingenommen hatte (neue Beziehung der Mutter nach Trennung vom DI-Vater). Der rechtlich anerkannte Vater (DI-Vater) spielte im Leben des Kindes nach der frühen Trennung von der Mutter keine Rolle mehr.  Obwohl schon 40 Jahre alt konnte das Kind/ein Mann belegen, dass er erst vor weniger als zwei Jahre von der Samenspende erfahren hatte. Hätte er es schon länger gewusst, hätte er kein Anfechtungsrecht mehr gehabt.     
  • Kann ein Kind den Status bekommen, keinen rechtlichen Vater zu haben? Ja, manchmal gibt es ein berechtigtes Interesse daran, eine Vaterschaft abzuerkennen. Etwa, wenn der Vater Schwerverbrecher ist.                                                     
  • Was ist, wenn die Mutter bei der Geburt stirbt und keine (auch nicht vorgeburtliche) Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist? Wenn nichts festgelegt wurde, muss das Vormundschaftsgericht entscheiden. Wenn aber ein Notarvertrag (mit klaren Absichtserklärungen) vorlag, dann gibt es gute Aussichten auf die Vaterschaft. Der vorgesehene Vater wird dann erstmal Vormund und kann dann adoptieren.    

Erstes DI-Netz ExpertInnen Videochat am 16.04.2024 mit Rechtsanwältin Dr. Helga Müller zum Thema Auskunftsrecht der Kinder


Für den 16.4.2024 konnten wir die Rechtsanwältin Helga Müller zu einem ExpertInnen Videochat gewinnen. Nach einem Kurzreferat über den aktuellen rechtlichen Stand zum Thema Auskunftsrecht der Kinder über den Samenspender beantwortete sie Fragen der zugeschalteten Teilnehmer. Wir fassen hier Fragen und Antworten von ihr zusammen.

Wir danken Helga Müller, für Ihre Teilnahme.


Wichtiger Hinweis:
Dies ist eine gekürzte Zusammenfassung eines Protokolls und stellt keine juristische Beratung dar; falls sich, trotz sorgfältiger Bearbeitung, darin Fehler befinden, dann gehen diese allein auf unser Verständnis der Ausführungen und Antworten der Referentin zurück.

Das Team des DI-Netzes


  • Wie ist der aktuelle Stand bzgl. des Zugangs zu Spenderdaten, bzw. Informationen über den Samenspender zu erhalten:
    • Zu unterscheiden sind zwei Gruppen: Menschen, die vor dem Samenspenderegistergesetz 2018 gezeugt wurden und Menschen, die danach gezeugt wurden.
    • Für die zweite Gruppe ist es unkompliziert:
      • Entscheidend beim Auskunftbegehren ist der Informationswunsch des Kindes, nicht der Eltern, also nur das Kind hat einen Anspruch auf Auskunft.
      • Nichtsdestotrotz können die Eltern mit dem Hinweis auf das Interesse des minderjährigen Kindes und dessen Anspruch das Auskunftsbegehren durchsetzen.  
      • Es bedarf heute in den Rechtsprozessen zur Auskunft von Spenderdaten keiner Argumentationsaufwendungen mehr wie in früheren Jahren.
    • Für die erste Gruppe gilt:
      • Wenn die Vertragsunterlagen nicht eindeutig und klar sind, wird nicht gerne Auskunft gegeben. Wenn aber ein Anwalt eingeschaltet wird, dann geht es schnell, so die Erfahrung.
      • Man braucht auf jeden Fall Unterlagen, die belegen, dass die Mutter in einer bestimmten Klinik behandelt wurde (dazu zählen zur Not auch Kontoauszüge). Man muss heute nicht mal mehr Originale beim Gericht vorlegen (elektronischer Datenverkehr).
      • Man muss noch nicht mal sagen, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft besteht. Das ergibt sich aus dem Gesetz.
      • Viele Arztpraxen bieten kein vermittelndes (psychosoziales) Gespräch mehr an, es liegt dann an den erwachsenen Kindern bzw. Eltern, stellvertretend für das (minderjährige) Kind, an den Spender heranzutreten.
      • Viele Auskunftsbegehren der älteren Generation der „Kinder“ sind nicht erfolgreich (Unterlagen seien nicht mehr vorhanden). Immer wieder gibt es aber auch Erfolge.
  • Es gibt einen mittlerweile erfolgreich beschrittenen Umweg, um die Identität des Samenspenders zu erfahren:
    • Der Weg führt über den Kontakt und das Ermitteln von genetischen Halbgeschwistern.
    • Hierfür werden US-amerikanische Gendatenbanken benutzt. Auch der Verein „Spenderkinder“ recherchiert untereinander nach möglichen Halbgeschwistern
    • Inzwischen gibt es auch eine Klage auf Bekanntgabe der Halbgeschwister. Diese wurde vom Landgericht Gießen abgewiesen. Es gibt aber Länder, z.B. Neuseeland, in denen die Auskunft über Halbgeschwister unproblematisch geregelt ist.

Weitere interessante Fakten zum:

  • Samenspender:
    • Diese sind meist offen für Kontaktaufnahme,
    • haben von sich aus Interesse daran
    • eine hohe Nachkommenschaft dämpft die Bereitschaft des Samenspenders, für Kontakt mit den Nachkommen bereitzustehen
    • Bisher ist nicht bekannt, dass ein Spender gegen die Herausgabe seiner Daten geklagt hat.
    • Oft wurde von Behandlern ihre Zögerlichkeit der Herausgabe von Daten mit dem Interesse und dem Schutz der Spender begründet. Es scheint aber gar keine Schutzbedürftigkeit bestanden zu haben.
  • Gerichtlichen Vorgehen, um Spenderdaten zu erhalten:
  • Ist für die Sicherstellung einer späteren Verfügbarkeit von Spenderdaten eine notarielle Datenhinterlegung durchgeführt worden, so muss man sich an den Auftraggeber der Hinterlegung wenden, um für sein minderjähriges Kind die Daten zu erhalten. Notfalls eben auch mit einem zivilrechtlichen Prozess mit gegen den Auftraggeber der Hinterlegung, dem Ziel der Herausgabe der Daten.
  • Gegen wen muss man klagen? Entscheidend ist, mit wem man einen Vertrag hat, ob mit der Samenbank, dem Behandler bzw. der Kinderwunschklinik
  • Der Streitwert wird meist bei (geringen) ca. 2000 Euro angesetzt, was wenig Druck auf die Behandler erzeugt, selbst wenn der Prozess aus ihrer Sicht verloren wird. Andererseits verringert das aber auch mögliche Kosten der Kläger.
  • Es handelt sich um einen Zivilprozess, kein familiengerichtliches Verfahren.
  • Da es um höchstens eine Ordnungswidrigkeit geht (kein Strafprozess), können zur Erlangung von Akten, bei einem Zweifel, ob es wirklich keine Akten mehr gibt, keine Hausdurchsuchungen angeordnet werden.
  • Die Behandler, um die es geht, sind meist im fortgeschrittenen Alter: angedrohte Konsequenzen durch die kassenärztlichen Vereinigungen (Zulassungsentzug) entwickeln wenig Druck.
  • Vorhandene Daten von einem Arzt, der in Ruhestand geht, müssen an den Rechtsnachfolger zur weiteren Aufbewahrung weitergegeben werden.
  • In der Frühzeit der Samenspendepraxis hatten die meisten Beteiligten kein Interesse, sogar Angst vor Transparenz und Offenheit, so fand vieles im Dunkelfeld statt: Es gibt Hinweise, dass manche Behandler selbst Samenspender waren oder aus dem persönlichen Bekanntenkreis rekrutiert haben. Dabei konnte es vorkommen, dass eigene Leitsätze nicht eingehalten wurden, wie z.B. die Begrenzung der Halbgeschwisteranzahl;
  • Selbst wenn der Arzt im Rahmen eines Prozesses dazu verurteilt wird, Auskunft zu geben, kann es sein, dass die Auskunft trotzdem nicht erfolgt, weil er sich darauf beruft, keine Akten mehr zu haben. Dann müssten die Kläger nachweisen, dass er noch welche hat, was de facto unmöglich ist, so läuft ein gewonnener Anspruch doch ins Leere.
  • In Verfahren wird oft durch die Behandler problematisiert, dass das Kind mglw. gar nicht vom Samenspender abstammt, so wurde in der Vergangenheit schon mal ein Abstammungsgutachten verlangt, mit dem Argument: die Daten des Spenders könnten übermittelt werden, obwohl das Kind gar nicht von ihnen abstammt. Dieser Argumentation wird aber nicht von den Gerichten entsprochen. Es genügt dem Gericht meist das Vorlegen von Unterlagen, die auf eine Spendersamenbehandlung hinweisen. Daraus wird dann der legitime Anspruch auf Herausgabe von Spenderdaten abgeleitet.
  • Andererseits: wenn von den Behandlern ein Abstammungsgutachten verlangt wird, dann darf man schon davon ausgehen, dass sie im Bedarfsfall auch die Samenspenderdaten vorliegen haben.
  • Eltern können für ihre Kinder, die seit dem Samenspenderregistergesetz 2018 gezeugt wurden, die Spenderdaten stellvertretend für das Kind beim staatlichen BFarM über ein einfaches Formular anfordern. Dafür braucht kein Nachweis eines berechtigten Interesses erbracht werden.

Halbgeschwisterthema:

  • Auch in Deutschland zeigt sich, dass die zugesagte Begrenzung der Anzahl möglichen Halbgeschwister nicht überall umgesetzt wurde, es gibt schon sehr große Halbgeschwistergruppen.
    • Moderne Samenbanken haben das Thema in ihrer Praxis entdeckt und gerade jüngere ÄrztInnen zeigen sich offen, hier auch Angebot für eine Unterstützung bei der Vermittlung von Halbgeschwistern aufzubauen; man darf gespannt sein.
    • Es wäre sehr sinnvoll, eine Habgeschwister Datenbank aufzubauen, in der Daten zusammengetragen werden; zwar ist man in Europa, anders als im US-amerikanischen Raum eher zögerlich (Datenschutz), aber hier entwickelt sich langsam eine größere Bereitschaft und Interesse an diesem Instrument
    • Einem Aufbau einer privaten Halbgeschwisterdatenbank stehen gar nicht mal große Probleme gegenüber, weil datenschutzrechtlich ja alle Interessenten und Nutzer einer solchen Datenbank hier ja ihr klares Einverständnis gegeben haben.

Videochat für Wunscheltern 19.04.2024

Am Freitag, den 19. April 2024 findet ab 20:30 Uhr unser nächster Videochat für Wunscheltern statt. Wer Kinder mittels Samenspende bekommen hat, wer eine Familiengründung mithilfe eines Spenders plant oder noch darüber nachdenkt, kann sich gerne anmelden.
Bitte kontaktiert uns über videochat@di-netz.de.

DI Familientreffen in Berlin – 21.04.2024

Dieses Angebot richtet sich an alle Familien mit einem oder mehreren Kindern im Alter von etwa 0 bis 12 Jahren, die mittels Samenspende gezeugt wurden.

Wir treffen uns am Nachmittag des 21. April 2024 in einem familienfreundlichen Café in relativ zentraler Lage in Berlin. Spielmöglichkeiten für die Kinder sind vorhanden.

Es sind auch Familien aus anderen Regionen herzlich willkommen!

Bei Interesse bitte Kontaktaufnahme über info@di-netz.de

Nächster Videochat für Wunscheltern: Sonntag, 03.12.2023

Am Sonntag, den 3. Dezember 2023 veranstalten wir in der Zeit von 18:00 bis 19:30 Uhr unseren nächsten Videochat. Wer Kinder mittels Samenspende bekommen hat, wer eine Familiengründung mithilfe eines Spenders plant oder noch darüber nachdenkt, kann sich gerne für die Teilnahme an diesem Chat anmelden und dort Fragen stellen.

Wir begrenzen die Teilnahme auf maximal fünf Paare, damit genug Zeit bleibt, um möglichst viele Fragen zu klären. Bitte kontaktiert uns über videochat@di-netz.de.