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Erstes DI-Netz ExpertInnen Videochat am 16.04.2024 mit Rechtsanwältin Dr. Helga Müller zum Thema Auskunftsrecht der Kinder


Für den 16.4.2024 konnten wir die Rechtsanwältin Helga Müller zu einem ExpertInnen Videochat gewinnen. Nach einem Kurzreferat über den aktuellen rechtlichen Stand zum Thema Auskunftsrecht der Kinder über den Samenspender beantwortete sie Fragen der zugeschalteten Teilnehmer. Wir fassen hier Fragen und Antworten von ihr zusammen.

Wir danken Helga Müller, für Ihre Teilnahme.


Wichtiger Hinweis:
Dies ist eine gekürzte Zusammenfassung eines Protokolls und stellt keine juristische Beratung dar; falls sich, trotz sorgfältiger Bearbeitung, darin Fehler befinden, dann gehen diese allein auf unser Verständnis der Ausführungen und Antworten der Referentin zurück.

Das Team des DI-Netzes


  • Wie ist der aktuelle Stand bzgl. des Zugangs zu Spenderdaten, bzw. Informationen über den Samenspender zu erhalten:
    • Zu unterscheiden sind zwei Gruppen: Menschen, die vor dem Samenspenderegistergesetz 2018 gezeugt wurden und Menschen, die danach gezeugt wurden.
    • Für die zweite Gruppe ist es unkompliziert:
      • Entscheidend beim Auskunftbegehren ist der Informationswunsch des Kindes, nicht der Eltern, also nur das Kind hat einen Anspruch auf Auskunft.
      • Nichtsdestotrotz können die Eltern mit dem Hinweis auf das Interesse des minderjährigen Kindes und dessen Anspruch das Auskunftsbegehren durchsetzen.  
      • Es bedarf heute in den Rechtsprozessen zur Auskunft von Spenderdaten keiner Argumentationsaufwendungen mehr wie in früheren Jahren.
    • Für die erste Gruppe gilt:
      • Wenn die Vertragsunterlagen nicht eindeutig und klar sind, wird nicht gerne Auskunft gegeben. Wenn aber ein Anwalt eingeschaltet wird, dann geht es schnell, so die Erfahrung.
      • Man braucht auf jeden Fall Unterlagen, die belegen, dass die Mutter in einer bestimmten Klinik behandelt wurde (dazu zählen zur Not auch Kontoauszüge). Man muss heute nicht mal mehr Originale beim Gericht vorlegen (elektronischer Datenverkehr).
      • Man muss noch nicht mal sagen, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft besteht. Das ergibt sich aus dem Gesetz.
      • Viele Arztpraxen bieten kein vermittelndes (psychosoziales) Gespräch mehr an, es liegt dann an den erwachsenen Kindern bzw. Eltern, stellvertretend für das (minderjährige) Kind, an den Spender heranzutreten.
      • Viele Auskunftsbegehren der älteren Generation der „Kinder“ sind nicht erfolgreich (Unterlagen seien nicht mehr vorhanden). Immer wieder gibt es aber auch Erfolge.
  • Es gibt einen mittlerweile erfolgreich beschrittenen Umweg, um die Identität des Samenspenders zu erfahren:
    • Der Weg führt über den Kontakt und das Ermitteln von genetischen Halbgeschwistern.
    • Hierfür werden US-amerikanische Gendatenbanken benutzt. Auch der Verein „Spenderkinder“ recherchiert untereinander nach möglichen Halbgeschwistern
    • Inzwischen gibt es auch eine Klage auf Bekanntgabe der Halbgeschwister. Diese wurde vom Landgericht Gießen abgewiesen. Es gibt aber Länder, z.B. Neuseeland, in denen die Auskunft über Halbgeschwister unproblematisch geregelt ist.

Weitere interessante Fakten zum:

  • Samenspender:
    • Diese sind meist offen für Kontaktaufnahme,
    • haben von sich aus Interesse daran
    • eine hohe Nachkommenschaft dämpft die Bereitschaft des Samenspenders, für Kontakt mit den Nachkommen bereitzustehen
    • Bisher ist nicht bekannt, dass ein Spender gegen die Herausgabe seiner Daten geklagt hat.
    • Oft wurde von Behandlern ihre Zögerlichkeit der Herausgabe von Daten mit dem Interesse und dem Schutz der Spender begründet. Es scheint aber gar keine Schutzbedürftigkeit bestanden zu haben.
  • Gerichtlichen Vorgehen, um Spenderdaten zu erhalten:
  • Ist für die Sicherstellung einer späteren Verfügbarkeit von Spenderdaten eine notarielle Datenhinterlegung durchgeführt worden, so muss man sich an den Auftraggeber der Hinterlegung wenden, um für sein minderjähriges Kind die Daten zu erhalten. Notfalls eben auch mit einem zivilrechtlichen Prozess mit gegen den Auftraggeber der Hinterlegung, dem Ziel der Herausgabe der Daten.
  • Gegen wen muss man klagen? Entscheidend ist, mit wem man einen Vertrag hat, ob mit der Samenbank, dem Behandler bzw. der Kinderwunschklinik
  • Der Streitwert wird meist bei (geringen) ca. 2000 Euro angesetzt, was wenig Druck auf die Behandler erzeugt, selbst wenn der Prozess aus ihrer Sicht verloren wird. Andererseits verringert das aber auch mögliche Kosten der Kläger.
  • Es handelt sich um einen Zivilprozess, kein familiengerichtliches Verfahren.
  • Da es um höchstens eine Ordnungswidrigkeit geht (kein Strafprozess), können zur Erlangung von Akten, bei einem Zweifel, ob es wirklich keine Akten mehr gibt, keine Hausdurchsuchungen angeordnet werden.
  • Die Behandler, um die es geht, sind meist im fortgeschrittenen Alter: angedrohte Konsequenzen durch die kassenärztlichen Vereinigungen (Zulassungsentzug) entwickeln wenig Druck.
  • Vorhandene Daten von einem Arzt, der in Ruhestand geht, müssen an den Rechtsnachfolger zur weiteren Aufbewahrung weitergegeben werden.
  • In der Frühzeit der Samenspendepraxis hatten die meisten Beteiligten kein Interesse, sogar Angst vor Transparenz und Offenheit, so fand vieles im Dunkelfeld statt: Es gibt Hinweise, dass manche Behandler selbst Samenspender waren oder aus dem persönlichen Bekanntenkreis rekrutiert haben. Dabei konnte es vorkommen, dass eigene Leitsätze nicht eingehalten wurden, wie z.B. die Begrenzung der Halbgeschwisteranzahl;
  • Selbst wenn der Arzt im Rahmen eines Prozesses dazu verurteilt wird, Auskunft zu geben, kann es sein, dass die Auskunft trotzdem nicht erfolgt, weil er sich darauf beruft, keine Akten mehr zu haben. Dann müssten die Kläger nachweisen, dass er noch welche hat, was de facto unmöglich ist, so läuft ein gewonnener Anspruch doch ins Leere.
  • In Verfahren wird oft durch die Behandler problematisiert, dass das Kind mglw. gar nicht vom Samenspender abstammt, so wurde in der Vergangenheit schon mal ein Abstammungsgutachten verlangt, mit dem Argument: die Daten des Spenders könnten übermittelt werden, obwohl das Kind gar nicht von ihnen abstammt. Dieser Argumentation wird aber nicht von den Gerichten entsprochen. Es genügt dem Gericht meist das Vorlegen von Unterlagen, die auf eine Spendersamenbehandlung hinweisen. Daraus wird dann der legitime Anspruch auf Herausgabe von Spenderdaten abgeleitet.
  • Andererseits: wenn von den Behandlern ein Abstammungsgutachten verlangt wird, dann darf man schon davon ausgehen, dass sie im Bedarfsfall auch die Samenspenderdaten vorliegen haben.
  • Eltern können für ihre Kinder, die seit dem Samenspenderregistergesetz 2018 gezeugt wurden, die Spenderdaten stellvertretend für das Kind beim staatlichen BFarM über ein einfaches Formular anfordern. Dafür braucht kein Nachweis eines berechtigten Interesses erbracht werden.

Halbgeschwisterthema:

  • Auch in Deutschland zeigt sich, dass die zugesagte Begrenzung der Anzahl möglichen Halbgeschwister nicht überall umgesetzt wurde, es gibt schon sehr große Halbgeschwistergruppen.
    • Moderne Samenbanken haben das Thema in ihrer Praxis entdeckt und gerade jüngere ÄrztInnen zeigen sich offen, hier auch Angebot für eine Unterstützung bei der Vermittlung von Halbgeschwistern aufzubauen; man darf gespannt sein.
    • Es wäre sehr sinnvoll, eine Habgeschwister Datenbank aufzubauen, in der Daten zusammengetragen werden; zwar ist man in Europa, anders als im US-amerikanischen Raum eher zögerlich (Datenschutz), aber hier entwickelt sich langsam eine größere Bereitschaft und Interesse an diesem Instrument
    • Einem Aufbau einer privaten Halbgeschwisterdatenbank stehen gar nicht mal große Probleme gegenüber, weil datenschutzrechtlich ja alle Interessenten und Nutzer einer solchen Datenbank hier ja ihr klares Einverständnis gegeben haben.

Videochat für Wunscheltern 19.04.2024

Am Freitag, den 19. April 2024 findet ab 20:30 Uhr unser nächster Videochat für Wunscheltern statt. Wer Kinder mittels Samenspende bekommen hat, wer eine Familiengründung mithilfe eines Spenders plant oder noch darüber nachdenkt, kann sich gerne anmelden.
Bitte kontaktiert uns über videochat@di-netz.de.

DI Familientreffen in Berlin – 21.04.2024

Dieses Angebot richtet sich an alle Familien mit einem oder mehreren Kindern im Alter von etwa 0 bis 12 Jahren, die mittels Samenspende gezeugt wurden.

Wir treffen uns am Nachmittag des 21. April 2024 in einem familienfreundlichen Café in relativ zentraler Lage in Berlin. Spielmöglichkeiten für die Kinder sind vorhanden.

Es sind auch Familien aus anderen Regionen herzlich willkommen!

Bei Interesse bitte Kontaktaufnahme über info@di-netz.de

Nächster Videochat für Wunscheltern: Sonntag, 03.12.2023

Am Sonntag, den 3. Dezember 2023 veranstalten wir in der Zeit von 18:00 bis 19:30 Uhr unseren nächsten Videochat. Wer Kinder mittels Samenspende bekommen hat, wer eine Familiengründung mithilfe eines Spenders plant oder noch darüber nachdenkt, kann sich gerne für die Teilnahme an diesem Chat anmelden und dort Fragen stellen.

Wir begrenzen die Teilnahme auf maximal fünf Paare, damit genug Zeit bleibt, um möglichst viele Fragen zu klären. Bitte kontaktiert uns über videochat@di-netz.de.

Nächster Offener Videochat für Wunscheltern in der Familiengründungsphase

Am Sonntag, den 29. August 2021 findet ab 17:30 Uhr für ca. 90 Minuten unser nächster Videochat für Wunscheltern in der Familiengründungsphase statt, in dem Fragen rund um dieses Thema beantwortet werden und Wunscheltern miteinander in Kontakt kommen können.

Es sind bereits fast alle Plätze belegt. Wer gerne noch teilnehmen möchte, meldet sich bitte hier: info@DI-Netz.de

Wir freuen uns auf euch!

2. Offener Videochat für Wunscheltern in der Familiengründungsphase

Weil unser erster Videochat so gut angekommen ist und aufgrund des weiterhin großen Interesses findet am Freitag, den 29.01.2021 ab 19:00 Uhr wieder für ca. eine Stunde bereits der zweite Termin – wieder für interessierte Eltern in der Familiengründungsphase – statt.

Durch Anklicken eines Zugangslinks können Wunscheltern miteinander in Kontakt kommen und sich mit Fragen an DI-Netz-Mitglieder wenden. Es gibt auch wieder die Möglichkeit einer anonymisierten Teilnahme.

Wunscheltern sowie Eltern nach Familiengründung mit Spendersamen und mit Interesse an einem Erfahrungsaustausch per Videochat können sich jederzeit bei DI-Netz melden und für den nächsten Termin vormerken lassen.

Die Anmeldung ist über info@DI-Netz.de möglich.

DI-Netz im Gespräch: Offener Videochat für Wunscheltern in der Familiengründungsphase

Wir möchten ab sofort regelmäßig einen offenen Videochat als niedrigschwelliges Beratungsangebot für Interessierte anbieten. Dieser könnte ca. einmal im Monat stattfinden. Die Termine werden von der Nachfrage abhängen. Durch Anklicken eines Zugangslinks können Wunscheltern miteinander in Kontakt kommen und sich mit Fragen an DI-Netz-Mitglieder wenden.

Unser erster Termin ist für Freitag, den 18. Dezember 2020 ab 19:00 Uhr für ca. eine Stunde vorgesehen. Da aufgrund von Corona derzeit leider unsere Vorbereitungsseminare ausfallen müssen, bieten wir diesen Termin explizit interessierten Wunscheltern in der Familiengründungsphase an.

Es gibt auch die Möglichkeit einer anonymisierten Teilnahme.

Wunscheltern sowie Eltern nach Familiengründung mit Spendersamen und mit Interesse an einem Erfahrungsaustausch per Videochat können sich jederzeit bei DI-Netz melden und für den nächsten Termin vormerken lassen.

Eine Anmeldung ist ab sofort über info@DI-Netz.de möglich.

DI-Netz Vortrag: „Kostenübernahme von Kinderwunschbehandlungen“ auf der Diskussionsveranstaltung der FDP

DI-Netz e.V. hat die Gelegenheit, auf der Veranstaltung der FDP mit dem Titel:  „Auf dem Weg zu moderner Fortpflanzungsmedizin“ einen Vortrag zum o.g. Thema zu halten, gern wahrgenommen.

Für alle Interessierten veröffentlichen wir hier den Inhalt unseres Vortrages, der sich nicht nur auf das Thema Familiengründung mit Spendersamen, sondern generell auf die Familiengründung mittels Reproduktionsmedizin bezieht.

Was haben folgende Menschen gemeinsam?

der 25jährige, der als Jugendlicher eine Leukämie hatte, der 28jährige nach Hodenkrebs, der 32jährige mit dem Klinefelter Syndrom, die alleinstehende 35-Jährige, das lesbische Paar, die Verkäuferin, deren Mann nur wenige Spermien produziert, das seit 7 Jahren zusammen lebende unverheiratete Paar?

Sie alle werden die medizinische Hilfe, die sie zur Erfüllung ihres Kinderwunsches benötigen, aus eigener Tasche finanzieren müssen.

DI-Netz e.V. setzt sich für die Belange von Familien ein, die mit Hilfe einer Samenspende ihre Kinder gezeugt haben.

Zu diesen Belangen gehört auch das Bemühen, eine unzeitgemäße Ungleichbehandlung bei der Kostenübernahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen zu beenden. Und zwar weil:

  • es gesellschaftspolitisch nicht auf der Höhe der Zeit ist
  • im Kern eine Diskriminierung darstellt.

Bestimmte Altersgruppen werden erst seit der Gesundheitsreform 2004 von der Kostenübernahme ausgeschlossen. – Besondere Familienformen wurden auch vorher schon nicht unterstützt. Das wurde von Politikern gern ohne weitere Erläuterung mit einem „besonderen Schutz der Familie“ begründet und damit, dass die Samenspende nicht gesetzlich geregelt wäre. Seit 2018 entfällt dieser Grund. Wir haben nun ein Samenspenderregistergesetz. Jetzt heißt es, wir benötigen erstmal ein Fortpflanzungsmedizingesetz.

Oft werden fadenscheinige Argumente genannt. Es dient aber dem Kindeswohl, wenn Familien, die nicht dem traditionellen Familienmodell entsprechen, nicht benachteiligt werden. Auch sind die Erfolgsquoten nicht so gering. Wir haben nach der 6.IVF eine kumulative Geburtenrate von über 72%. Auch das Argument, es würde keine medizinische Indikation vorliegen, trifft häufig nicht zu.

Welche Konsequenzen hat die bisher verweigerte Kostenübernahme? – Einige Paare nehmen einen Kredit auf, andere sparen eisern und verschieben die Behandlung auf später. Dann sind sie älter, vielleicht schon 40. Für den schnellen Erfolg werden oft Mehrlingsschwangerschaften riskiert. Die Paare gehen ins Ausland, um kostengünstig alle Embryonen zu kultivieren. Auch für anonyme Gametenspenden gehen die intendierten Eltern ins Ausland.

Welche finanziellen Belastungen entstehen z.B. für eine IVF mit 4 Behandlungszyklen? Ein Zyklus incl. Medikamente kostet von der GKV bezahlt lt. EBM rund 3.000 €. Laut GOÄ kostet er für Privatpatienten rund 6.000 €. Dann würde das verheiratete Paar 11.250 € bezahlen, das unverheiratete 18.000 € und das Ehepaar, das eine IVF mit Spendersamen durchführen lässt, 24.000 € zuzüglich von Kosten für die Samenbank im vierstelligen Bereich.

Annahme:

(1) Ein Behandlungszyklus mit IVF wird lt. EBM mit 3.000 € und lt. GOÄ mit 6.000 €

abgerechnet. (aktuelle GOÄ-Kosten der IVF: 4.000 € – 6.000 €/ ICSI: 4.500 € – 8.000 €)

(2) Es werden 4 Behandlungszyklen bis zum Erfolg benötigt.

Kosten für Ehepaar (A)

(3.000 € + 3.000 € + 3.000 € + 6.000 € ) * 75%1 = 11.250 €

Kosten für das unverheiratete Paar (B)

(6.000 € + 6.000 € + 6.000 € + 6.000 € ) * 75%1 = 18.000 €

Kosten der IVF bei Befruchtung mit Samenspende, Ehepaar (C)

4* 6.000 € = 24.000 € ( + Kosten für die Samenbank)

1 – die 75% gelten nur bei 25% finanzieller Unterstützung durch das Bundesland

Was kostet das die GKV? Aktuell zahlt diese jährlich 59 Mio. Euro. – Würden alle im D.I.R. erfassten Frischzyklen mit IVF oder ICSI für alle GKV-Versicherten finanziert werden, kämen wir auf Kosten von gut 200 Mio. € für die GKV. – Die Familiengründung mit Samenspende würde ungefähr Kosten von 2,5 Mio. Euro verursachen.

Im europäischen Ausland ist man da weiter. Es sollte eine Angleichung an unsere Nachbarländer stattfinden.

  • GB: KÜ durch staatlichen National Health Service für Frauen (-39 J.) 3 IVF/ (-42 J.) 1 IVF, auch in lesbischer Partnerschaft
  • Dänemark: 90 – 100% KÜ für Frauen (-40 J.), auch single oder in lesbischer Partnerschaft, bis zur 1. Geburt; 6 Inseminationen, 3 IVF
  • Schweden: 90 – 100% KÜ für Frauen (37-40 J.), auch single oder in lesbischer Partnerschaft, bis zur 1. Geburt; 6 Inseminationen, 3 IVF
  • Finnland: 90 – 100% KÜ für Frauen (-43 J.), nur Hetero Paare, bis zur 2. Geburt; 4 IVF
  • Norwegen: 90 – 100% KÜ für Frauen (-45 J.), auch in lesbischer Partnerschaft, keine Limitierung der Geburtenzahl; 3 Inseminationen, 4 IVF
  • Österreich: 70% KÜ für Frauen (-40 J.), auch in lesbischer Partnerschaft, 4 IVF (IVF-Fonds)
  • Frankreich: aktuelle Debatte (2019) um neues Bioethik-Gesetz und assistierte Befruchtungen für alle Frauen incl. KÜ (-43 J.), auch single oder in lesbischer Partnerschaft, bis zu 6 IVF
  • Belgien: KÜ für Laborleistungen + Hormonpräparate, Frauen (-42 J.), auch single oder in lesbischer Partnerschaft; 6 Behandlungszyklen

Was empfehlen wir? – Zuerst sollten alle Familienformen berücksichtigt werden. Im nächsten Schritt sollte die Eigenbeteiligung herabgesetzt werden und die Anzahl der finanzierten Versuche erhöht.

Wir empfehlen eine vollständige Kostenübernahme durch die GKV mindestens bei Vorliegen einer medizinischen Indikation und bei hinreichender Erfolgsaussicht. Man kann auch über alternative Finanzierungen, z.B. über staatliche Fonds oder über freiwillige Satzungsleistungen bei der GKV nachdenken. Vielleicht könnte man 5 IVF/ICSI bezahlen, weil bis dahin die Erfolgsaussichten noch besonders ansteigen.

Finanzierungen sollte es auch geben für die Kryokonservierung, vorbeugende Gesundheitsdienste zum Erhalt der Fruchtbarkeit, eine gründliche Diagnostik vor Beginn jeder Behandlung, die psychosoziale Beratung sowie die medizinische und psychosoziale Forschung.

Quellen:

  • Ärzteblatt (24.07.2019): Frankreich will künstliche Befruchtung für alle Frauen öffnen
  • Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Österreich (2017): Wir möchten ein Baby – Information über Kostenübernahme für medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch den IVF-Fonds
  • Deutsches IVF-Register 2017, S. 12, Kumulierte Schwangerschaftsraten (%)
  • Deutsches IVF-Register 2017, S. 34, Schwangerschaftsraten und Schwangerschaftsverläufe in Abhängigkeit vom Alter der Frau 2016
  • Deutsches IVF-Register 2011, S. 27, Gesamtschwangerschaftswahrscheinlichkeit pro Frau
  • Europäisches Zentrum für parlamentarische Forschung und Dokumentation, EZPWD (2016): Spotlight on Parliaments in Europe, No.12 – 09.2016
  • Freie Krankenkasse Belgien, 2019, https://www.freie.be/de/Ratgeber-Gesundheit/Gesundheit-bei-Schwangerschaft/Kuenstliche-Befruchtung
  • Geiser, T (2009): Kind und Recht – von der sozialen zur genetischen Vaterschaft? FamPra.ch, 1, S. 41-59
  • Golombok, S. (2015): Modern Families. Parents and Children in New Family Forms. Cambridge: Cambridge University Press.
  • Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 2011; 8(4)10
  • Möllers, H. (2019): Kinderland Schweden? – Regulierung, Zugang und Debatten zur medizinisch assistierten Reproduktion in Schweden und den nordischen Ländern (Herausgeberin: Friedrich-Ebert-Stiftung)
  • Rupp, M. (Hrsg.) (2009): Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Köln: Bundesanzeiger Verlag
  • Simoni, H. (2012): Sozialwissenschaftliche Grundlagen zu den Konzepten „Kindeswohl, Familie und Elternschaft“ im Fortpflanzungsmedizingesetz (Auftraggeber: schweizerisches Bundesamt für Gesundheit/ Auftragnehmer: Marie Meierhofer Institut für das Kind)
  • Stellungnahme Leopoldinia (2019): Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung
  • Stellungnahme GKV-Spitzenverband zur öffentlichen Anhörung zur Kostenübernahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen am 28.11.2018, S.6
  • Stellungnahme Wunschkind e.V. zur öffentlichen Anhörung zur Kostenübernahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen am 28.11.2018 mit Kalkulationsgrundlage D.I.R. 2016
  • Turner, B./ Ziegler, G. (2009): Schattenbericht zum 6. Staatenbericht der Bundesregierung Deutschland, 2007 Zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW), S.39 ff.