Im Bundestag: Rechtslage der Samenspende, Teil 2

Am 2.6.16 gab es im Plenum des Deutschen Bundestags die erste Beratung zur „Rechtslage der Samenspende“, nachdem die GRÜNEN einen Gesetzesantrag dazu eingebracht haben.

Die etwa halbstündige Debatte läßt sich jetzt auf der Webseite des Bundestages im Videomitschnitt mitverfolgen oder im Wortprotokoll (S. 17107- 17013/115-121) nachlesen.

Es sprachen Abgeordnete aus allen Parteien, und es gab sechs Reden:

„…Im Zentrum unserer Überlegungen stehen zunächst einmal die Interessen des durch Samenspende entstandenen Kindes, […] Als allererstes sollte der bislang verfassungsrechtlich unbestrittene Auskunftsanspruch der Kinder gesetzlich verankert werden, auch gegenüber den Samenbanken…“

„…Der vorliegende Antrag geht grundsätzlich in die richtige Richtung, in einigen Punkten schießt er aber über das Ziel hinaus […]. Gemäß […] einer Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Geburtenregister wird das Kind quasi zwangsaufgeklärt. Sollte es nicht der Initiative des Kindes überlassen werden, herauszufinden, ob es durch eine Samenspende gezeugt wurde?…“

„…, es wird langsam Zeit, dass sich etwas tut.[…] schließlich ist nicht einzusehen, warum adoptierten Kindern die Möglichkeit eröffnet wird, die Identität ihrer leiblichen Eltern zu erfahren und diese kennenzulernen, ohne dass Rechtsbeziehungen zu ihnen entstehen, durch Samenspende gezeugten Kindern aber nur der Weg über die Vaterschaftsanfechtung bleibt, ….“

“ … Es gibt Regenbogenfamilien, es gibt Patchworkfamilien, es gibt rechtliche Eltern, es gibt soziale Eltern, es gibt biologische Eltern. […] Wir müssen und sollten den Kindern zuliebe Regelungen schaffen, (…)“

„…Vielmehr bräuchten wir so etwas wie einen Blindvermerk, sodass nur auf ausdrücklichen Wunsch Informationen herausgegeben werden […] „…[Die Elternschaftsvereinbarung] würde aber […] auch bei verheirateten Wunscheltern gelten. Das bedeutet aber in der Konsequenz, dass wir zur einem Paradigmenwechsel kommen, weil wir von unserem Insitut der Vaterschaftsvermutung, so wie § 1592 BGB es kennt, wegkommen. …“

„…Das Bundesverfassungsgericht hat aber ausdrücklich den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont. Er kann den Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung einführen […]. Sinnvoll sind ausdrückliche Regelungen zum Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft […] auch des Rechts auf Nichtkenntnis – die Einrichtung eines zentralen Spenderregisters und eine Regelung zur Freistellung des Samenspenders von jeder rechtlichen Inanspruchnahme.“

Der Antrag der GRÜNEN wurde in die drei zuständigen Ausschüsse des Bundestages überwiesen: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (federführend), Ausschuss für Gesundheit und Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

DI-Netz wird gerne weiter berichten und sich in den weiteren Verlauf der politischen Debatte einbringen.